Startseite » Bußgeld » Bußgeldbescheid » Gebühren bei einem Bußgeldbescheid – Worauf sollte man achten?
Bußgeldbescheid

Gebühren bei einem Bußgeldbescheid – Worauf sollte man achten?

© mirpic / Fotolia

Gebühren bei einem Bußgeldbescheid – Zu Ärger und Verdruss über einen Bußgeldbescheid kommt bei den Empfängern häufig Unkenntnis oder Unverständnis über die anfallenden Gebühren hinzu. Auf welcher rechtlichen Grundlage werden diese Gebühren bei einem Bußgeldbescheid erhoben? Wie setzen sich die Gebühren zusammen und was muss man im Zusammenhang mit ihnen alles beachten? Auf Fragen zu den Gebühren in einem Bußgeldbescheid soll der nachfolgende Artikel Antworten liefern.

Was ist eigentlich ein Bußgeldbescheid?

Mit dem Auferlegen eines Bußgeldes werden in Deutschland Ordnungswidrigkeiten geahndet. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um leichte Verstöße gegen geltende Gesetze im Straßenverkehr. Die Höhe des Bußgeldes bemisst sich dabei nach dem Bußgeldkatalog, einer bundesweit geltenden Verordnung. Zusätzlich zu dieser Summe werden Gebühren erhoben. Diese werden nach dem bundesweit geltenden §107 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) bestimmt.

Welche Höhe haben die Gebühren bei einem Bußgeldbescheid?

Die Höhe der Gebühren für einen Bußgeldbescheid bestimmt sich nach Absatz 1 des §107 OWiG. Dieser besagt, dass Gebühren in einem Bußgeldbescheid in Höhe von fünf Prozent der festgesetzten Bußgeldsumme erhoben werden müssen. Mindestens muss die Gebühr für den Bußgeldbescheid jedoch fünfundzwanzig Euro betragen. Bei einem Bußgeldbescheid bis zu einem Betrag von fünfhundert Euro beträgt die Gebühr also immer fünfundzwanzig Euro, erst bei einem Bußgeldbescheid über höhere Summen erhöht sich dann auch die Gebühr. Die maximale Gebühr, die für den Bußgeldbescheid erhoben werden kann, beträgt 7.500,00 €. Die Gebühr MUSS von dem Empfänger des Bußgeldbescheids gezahlt werden, um die Dienstleistung der Behördenmitarbeiter und den Arbeitsaufwand, den diese durch den Erlass des Bußgeldbescheids hatten,  zu decken. Eine Ausnahme findet sich in Absatz 2 des § 107 OWiG. Bekommt der Halter eines Fahrzeuges einen Bußgeldbescheid wegen eines Park- oder Halteverstoßes, da der Fahrer nicht gefunden werden kann, so beträgt die Gebühr für den Bußgeldbescheid nur zwanzig Euro. Des Weiteren werden gemäß Absatz 3 des § 107 OWiG auch die Auslagen der Behörde als Gebühren dem von dem Bußgeldbescheid Betroffenen in Rechnung gestellt. Zu diesen Gebühren gehören unter anderem die Kosten für die Zustellung des Bescheids oder die Entgelte für Telegramme. Als Auslagen kann die Behörde die Kosten abrechnen, die ihr durch den Bußgeldbescheid und dessen Ausstellung entstanden sind.

Keine Gebühren entstehen, wenn die Verwaltungsbehörde ein Verwarnungsgeld erhebt. Dies geschieht bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten. Gemäß § 56 OWiG kann es zwischen fünf und fünfundfünfzig Euro betragen. In diesen Fällen gibt es grundsätzlich kein Verfahren, der zuständigen Verwaltungsbehörde entstehen keine weiteren Kosten und so kann sie auch keine Gebühren verlangen.

 

Entstehen zusätzliche Gebühren, wenn Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt wird?

Gemäß § 67 OWiG kann der durch den Bußgeldbescheid Betroffene innerhalb von zwei Wochen -nachdem der Bußgeldbescheid zugestellt wurde- Einspruch einlegen. Grundsätzlich verursacht die Einreichung eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid keine weiteren Gebühren. Die Behörde wird prüfen, ob der Einspruch rechtmäßig ist. Sollte dies der Fall sein, so wird die Behörde das Verfahren einstellen, der Bußgeldbescheid muss nicht gezahlt werden, somit entstehen auch keine Gebühren.

Anders sieht es aus, wenn die Behörde dem Einspruch nicht stattgibt und den Fall an das zuständige Amtsgericht weiterreicht. Dies führt zu einer Anhörung vor Gericht. Lässt man sich dort von einem Anwalt vertreten, so muss man die Kosten und Gebühren dafür in jedem Fall selber tragen, auch wenn das Verfahren eingestellt wird. Weitere Gebühren entstehen in diesem Fall aber nicht. Entscheidet das Gericht jedoch, dass der Bußgeldbescheid rechtmäßig ist, so müssen neben dem Bußgeld inklusive Gebühren und den Anwaltskosten auch die Gerichtskosten von dem Empfänger des Bußgeldbescheids gezahlt werden. Die gerichtlichen Gebühren betragen zehn Prozent der Bußgeldsumme, mindestens jedoch fünfzig Euro. Die Entscheidung, ob man gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegt, sollte also wohlüberlegt sein.

Wenn man gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hat und diesen wieder zurücknehmen möchte, so ist dies gemäß § 67 OWiG in Verbindung mit § 302 Strafprozessordnung (StPO) bis zur Urteilsverkündung möglich. Die Rücknahme des Einspruchs bewirkt, dass der Bußgeldbescheid Rechtskraft erlangt. Die Zahlung des Bußgeldes inklusive Gebühren und Auslagen wird also fällig. Gemäß Nummer 4111 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes entstehen zusätzliche Gebühren, wenn der Einspruch nach Eingang der Akten bei Gericht und vor Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen wird. In diesem Fall entsteht eine Gebühr von fünfundzwanzig Prozent der Bußgeldsumme, mindestens jedoch fünfzehn Euro. Wird der Einspruch nach Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen, so müssen nach Nr. 4112 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes fünfzig Prozent der Bußgeldsumme als Gebühr gezahlt werden.

Unterscheiden sich die Gebühren bei einem Bußgeldbescheid in den einzelnen Bundesländern

Grundsätzlich erheben die zuständigen Behörden für Bußgeldbescheide in den jeweiligen Bundesländern ihre Gebühren für einen Bußgeldbescheid gemäß §107 OWiG. Für ihre Verwaltungskosten dürfen sie also fünf Prozent, beziehungsweise mindestens fünfundzwanzig Euro Gebühr für den Bußgeldbescheid veranschlagen. Unterschiede können sich jedoch bei der Erhebung der Auslagen als Gebühren ergeben. Jedes Bundesland hat seine eigenen Gebühren-Verordnungen. Es liegt im Ermessen der jeweiligen Behörde, ob sie die Gebühren für Auslagen in voller Höhe auf den Betroffenen überträgt, oder ob sie dies nur teilweise oder gar nicht tut. Auch die jeweils zuständige Behörde kann sich in den Ländern unterscheiden.

Fazit

Das zu zahlende Bußgeld ist höher als im Bußgeldkatalog festgesetzt, da die zuständigen Behörden Gebühren und Auslagen in dem Bußgeldbescheid erheben. Die Gebühren dienen dazu, die Dienstleistung, die die Behörde erbracht hat, zu decken. Auslagen können für alle Aufwendungen erhoben werden, die die Behörde zur Ermittlung des Bußgeldes erbracht hat. Legt man Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ein, entstehen keine zusätzlichen Gebühren, das Verfahren kann jedoch weitere Kosten verursachen. Die Rechtmäßigkeit der Gebühren in einem Bußgeldbescheid ergibt sich aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz.

4.2/5 - (6 votes)

Über den Autor

EXPERTEHILFT

Sie haben ein Rechtsproblem? Schildern Sie uns mit nur wenigen Klicks schnell und einfach Ihr Rechtsproblem. Anschließend prüfen unsere Experten Ihren Sachverhalt und melden sich zeitnah bei Ihnen. Sie gehen keinerlei Verpflichtungen ein, keine verstecken Kosten. Dieser Service ist für Sie kostenfrei.

Kommentar hinzufügen

Kommentar schreiben

Rechtsgebiete

Video des Tages

Mehr zum Thema Bußgeldbescheid

Send this to a friend