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Bußgeldbescheid

Der Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren – Ausfüllen oder nicht?

 

Der Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren. – Wer geblitzt wird, weil er zu schnell gefahren ist oder nicht genügend Abstand zum Vordermann eingehalten hat, der muss damit rechnen, dass er bald einen Bußgeldbescheid im Briefkasten liegen hat. Bevor dieser jedoch eintrifft, kommt es häufig vor, dass der Betroffene zunächst einmal einen Anhörungsbogen erhält. Hier erfahren Sie, warum die Behörde oft einen Anhörungsbogen verschickt, wie dieser aussehen muss und wie man am besten darauf reagiert.

Wozu gibt es ein Anhörungsbogen?

In den meisten Fällen verschickt die Bußgeldbehörde einen Anhörungsbogen, um den tatsächlichen Verkehrssünder zu ermitteln. Im Straßenverkehrsgesetz ist festgelegt, dass bei Ordnungswidrigkeiten immer der Fahrer haftet. Auch wenn es von der vorgeworfenen Tat Fotos gibt, ist es für die Behörde in den meisten Fällen nicht möglich, die Person des Fahrers festzustellen. Der Halter des Fahrzeugs ist jedoch aufgrund des Nummernschildes einfach auszumachen. Der Anhörungsbogen wird deswegen fast immer an den Fahrzeughalter geschickt und dieser kann den eigentlichen Täter benennen.

 

Wie muss der Anhörungsbogen aussehen?

Für einen Anhörungsbogen gibt es kein bestimmtes Muster. Deswegen kann er sich äußerlich von Behörde zu Behörde unterscheiden. Einige Angaben müssen jedoch in jedem Anhörungsbogen enthalten sein.

Zunächst muss der konkrete Vorwurf im Anhörungsbogen formuliert sein. Dieser muss sich gegen eine bestimmte Person, meistens also gegen den Halter des Fahrzeugs, richten. Auch muss genau benannt werden, an welchem Ort und zu welchem Zeitpunkt die Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Des Weiteren muss dem Empfänger im Anhörungsbogen mitgeteilt werden, wie hoch das zu erwartende Bußgeld nach dem Bußgeldkatalog vermutlich sein wird. Außerdem werden die Zeugen der Tat genannt, das sind in der Regel die Polizeibeamten, die den Tathergang beobachtet haben. Schließlich müssen auch die Beweismittel (soweit es welche gibt), wie beispielsweise das Foto, dem Anhörungsbogen beigefügt werden.

Mit dem Anhörungsbogen muss dem Betroffenen die Gelegenheit gegeben werden, sich zu der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit zu äußern. Dies ist in § 55 OWiG vorgeschrieben. Ein Anhörungsbogen kann also auch für den Empfänger von Nutzen sein, weil er so die Möglichkeit bekommt, den Tathergang aus seiner Sicht zu schildern. Er ist jedoch nicht dazu verpflichtet.

Muss ein Anhörungsbogen ausgefüllt werden?

Der Empfänger des Anhörungsbogens muss die Angaben zu seiner eigenen Person auszufüllen. Dies ergibt sich aus § 111 OWiG. Genauere Angaben zu der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit muss er jedoch nicht machen, da sich in Deutschland niemand selbst einer Tat bezichtigen muss. Falls die eigenen Angaben nahe Verwandte belasten würden, kann man sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Der Betroffene hat eine Woche Zeit, um den Anhörungsbogen auszufüllen und an die Behörde zurückzuschicken.

Auf keinen Fall sollte schon das im Anhörungsbogen genannte Bußgeld gezahlt werden. Die genaue zu zahlende Summe und die Verpflichtung, diese zu zahlen, ergeben sich erst mit dem Empfang des Bußgeldbescheids.

Wird der Anhörungsbogen nicht ausgefüllt zurückgesendet, hat das keinerlei Einfluss auf den Bußgeldbescheid. Dieser wird trotzdem von der Behörde verschickt.

Wurde der Anhörungsbogen in wiederholten Fällen nicht ausgefüllt und zurückgeschickt, kann die Behörde die Führung eines Fahrtenbuchs oder eine Anhörung bei der Polizei oder der Bußgeldstelle anordnen.

Mitunter kann es auch vorkommen, dass die Polizei den Fahrer direkt nach Begehung der Ordnungswidrigkeit vor Ort anhört. Auch in diesem Fall hat der Betroffene das Recht zu schweigen, um sich nicht selber belasten zu müssen.

Welche Auswirkung hat der Anhörungsbogen auf das Bußgeldverfahren?

Begeht man eine Ordnungswidrigkeit, so hat die zuständige Behörde drei Monate Zeit, um den Bußgeldbescheid zuzustellen. Danach gilt die Tat als verjährt und der Verkehrssünder kann nicht mehr dafür belangt werden.  Gemäß § 33 OWiG unterbricht die Versendung eines Anhörungsbogens jedoch die Verjährungsfrist. Die Frist von drei Monaten beginnt also wieder von vorn, sobald der Betroffene den Anhörungsbogen erhalten hat.

Zu beachten ist, dass die Frist zur Verjährung nur einmal unterbrochen werden kann. In den Fällen, in denen der Täter direkt am Ort des Geschehens von der Polizei angehört wurde, unterbricht die erneute Anhörung also nicht wieder die Frist.

Außerdem wird die Frist auch nur für die Person unterbrochen, die der Empfänger des Anhörungsbogens ist. Ist diese Person also der Halter des Fahrzeugs, aber nicht der Fahrer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat, so läuft für den Fahrer die Verjährungsfrist von drei Monaten ganz normal weiter.

Fazit

Ein Anhörungsbogen ist dazu da, die Person zu ermitteln, die eine Ordnungswidrigkeit begangen hat und ihr gleichzeitig die Gelegenheit zu geben, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Als Empfänger eines Anhörungsbogens sollte man diesen auf keinen Fall ignorieren, da dies zu zusätzlichen Sanktionen führen kann und das Bußgeld trotzdem gezahlt werden muss. Verpflichtend auszufüllen sind jedoch nur Angaben zur eigenen Person. Der Anhörungsbogen kann außerdem die Verjährungsfrist von drei Monaten für die begangene Ordnungswidrigkeit unterbrechen.

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Über den Autor

Frank Hannig

Charisma und strategische Skills sind das Pärchen, das von Erfolg erzählende Geschichten schreibt. Für mich zählt nur das gute Ende einer Story. Für meine Mandanten. Ich bin Ihr Rechtsanwalt.

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