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Arbeitsrecht

Muss Umkleidezeit auf Arbeit bezahlt werden – Arbeitszeit ?

Ob bei der Polizei, Feuerwehr, am Fließband oder im Krankenhaus bei allen Jobs wird eine Dienstkleidung getragen, welche logischerweise auch angezogen werden muss. Doch zählt das Umziehen schon zur Arbeitszeit und muss demzufolge auch vergütet werden ?

Wir klären es für Sie.

Speziell im Bereich des Arbeitsrechts ist es so, dass Großteile der rechtlichen Lage sich fast ausschließlich auf Rechtsprechung beziehen und somit immer wieder auf aktuelle Gerichtsurteile Bezug genommen werden muss. So auch bei der oben gestellten Frage.

Zählt Umkleidezeit als Arbeitszeit ?

Im vorliegenden Fall gibt es eine klare höchstrichterliche Entscheidung des BAG (Bundesarbeitsgericht).

Es ist notwendig, dass eine Weisung seitens des Arbeitgebers existiert die es zur Pflicht macht eine bestimmte Arbeits-/Dienstkleidung tragen zu müssen. Bei vielen Jobs ist dies der Fall, sei es aus Gründen der Sicherheit, Hygiene oder einfach der Einheitlichkeit.

Sollte zudem noch eine Regel bestehen, die es verbietet die Bekleidung mit nach Hause zu nehmen, ergibt sich daraus automatisch, dass es nur möglich ist sich am Arbeitsplatz auch umzuziehen. So nehmen Mitarbeiter der Feuerwehr ihre Dienstkleidung nicht mit nach Hause. In dieser Konstellation ist die Zeit, die zum Umziehen benötigt wird auch schon Arbeitszeit. Dies trifft auch zu wenn der Arbeitgeber es generell verbietet Dienstkleidung (egal wie auffällig) privat zu nutzen.

Die gleiche Regelung trifft zu, wenn der Angestellte die Kleidung zwar mitnehmen darf, es ihm aber nicht zugemutet werden kann diese zu Hause anzuziehen und damit womöglich auch in der Öffentlichkeit präsent zu sein. Dies ist der Fall wenn z.B.: auf der Kleidung großflächige Logos abgedruckt sind, die Rückschlüsse auf den Arbeitgeber zulassen. Kein Arbeitnehmer kann dazu verpflichtet werden in seiner Freizeit dies offen zur Schau zu stellen. Das gilt auch für andere spezielle Bekleidung wie die Uniform eines Piloten oder eines Polizisten.

Anders sieht es dagegen aus, wenn es dem Angestellten nichts ausmacht in auffälliger Kleidung durch die Stadt zu laufen, da er sich so die Nutzung privater Kleidung spart. Dann besteht kein Anspruch auf Anrechnung als Arbeitszeit.

Ist es dagegen gestattet die Kleidung bereits zu Hause anzuziehen und diese sticht weder durch große Logos noch andere auffällige Merkmale hervor, ist es dem Angestellten zuzumuten sich bereits vorher umzuziehen. Demzufolge gibt es keinen Anspruch darauf diese Zeit als Arbeitszeit anrechnen zu lassen. Dies trifft zu wenn der Angestellte z.B.: einen Anzug tragen soll oder andere Business Kleidung.

Um es zusammen zu fassen, ist im Endeffekt auf die Fremdnützigkeit abzustellen. Dies bedeutet die Tätigkeit (das Umziehen) geschieht ausschließlich in fremdem Nutzen, also für den Arbeitgeber und schließt ein eigenes Bedürfnis aus. In diesem Fall wird das Umziehen mit als Arbeitszeit betrachtet.

Wird die Kleidung aber bereits privat getragen, wird auch ein eigenes Bedürfnis erfüllt und die ausschließliche Fremdnützigkeit ist nicht mehr vorhanden.

Muss die Umkleidezeit auch vergütet werden ?

Theoretisch ist in diesem Fall zwischen Lohn und Arbeitszeit zu trennen, da das Gesetz nach §611 BGB nicht direkt davon ausgeht, sondern bloß Vergütung für das Leisten versprochener Dienste vorsieht.

Das Umziehen bezieht sich aber direkt auf die Weisung des Arbeitgebers und stellt somit einen unmittelbaren Zusammenhang zur Arbeit dar. Das Umziehen ist eine Voraussetzung um die Arbeit ordentlich zu absolvieren. Aus diesem Grund hat der BAG eine Pflicht zur Vergütung für die Zeit des Umziehens auch bejaht.

Wie viel Zeit für das Umziehen anzusetzen ist, ist immer individuell vom jeweiligen Arbeitnehmer abhängig. Dieses soll geschehen unter der vollen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers.

Fazit

Wie Sie gibt es auch bei dieser Fragestellung wieder einmal viele verschiedene Ausnahmen. Daher ist es sinnvoll sich bei rechtlichen Problemen an einen Anwalt zu wenden, um zu prüfen ob auch alles rechtmäßig zu geht.

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