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Wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

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Arbeitslosengeld bei einer Abfindung: Eine Abfindung dient in der Regel als Entschädigung für den Arbeitnehmer, wenn dieser seinen Arbeitsplatz verloren hat. Sie stellt somit eine Möglichkeit dar, ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und  Arbeitnehmer friedlich beenden zu können. Bekommen kann man eine Abfindung z.B. bei einer betriebsbedingten Kündigung. Als Arbeitnehmer hat man aber oft Angst, dass eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld erfolgt. Ist es wirklich der Fall?

Hat man einen Anspruch auf Abfindung?

Wurde dem Arbeitnehmer gekündigt, erhält dieser nicht automatisch eine Abfindung. Der Anspruch auf eine Abfindung kann aber in Ausnahmefällen bestehen. Der Anspruch auf eine Abfindung kann z.B. in einem Arbeitsvertrag geregelt werden. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht selten.

Wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Wurde das Arbeitsverhältnis beendet und bekommt man aus diesem Grund eine Abfindung, muss man sich keine Sorgen machen, dass diese auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Dieses Risiko besteht selbst dann nicht, wenn eine ziemlich hohe Abfindung im Aufhebungsvertrag vereinbart wurde.

Jedoch gibt es dafür aber trotzdem eine Voraussetzung. Zur Vermeidung der Anrechnung einer Abfindung auf das Arbeitslosengeld, ist die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von großer Bedeutung. Diese Frist darf auch nicht verkürzt werden. Wird die ordentliche Kündigungsfrist also beachtet, hat man auch nichts zu befürchten. Man erhält demzufolge sein ganzes Arbeitslosengeld.

 

Wann ruht das Arbeitslosengeld?

Falls die ordentliche Kündigungsfrist völlig unbeachtet bleibt, hat die Abfindung negative Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vorzeitig beendet wurde. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht übrigens bis zum Ablauf der eigentlichen Kündigungsfrist. Aber das ist nicht die einzige Folge der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist. Eine Sperrzeit kann genauso drohen. Diese Zeit dauert maximal 12 Wochen. In dieser Zeit hat man ebenfalls keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld.

Wie lange man kein Arbeitslosengeld erhält, ist abhängig von der Höhe der Abfindung. Aber auch das Lebensalter und die Dauer der Betriebszugehörigkeit können eine Rolle spielen. Wenn der Anspruch auf das Arbeitslosengeld ruht, hat man noch einen Nachteil. Man ist nicht sozialversichert und nicht krankenversichert. Die Anrechnung der Abfindung kann verhindert werden, wenn das Arbeitsverhältnis doch noch vorzeitig beendet wurde. Das ist dann möglich, wenn der Arbeitnehmer beurlaubt wird.

Fazit

Früher wurde die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Heute ist es nicht mehr der Fall. Wird eine Abfindung vereinbart, kann sie Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben. Wenn man aber die ordentliche Kündigungsfrist beachtet, kann es auch nicht zu finanziellen Problemen kommen. In der Regel wird der Anspruch auf das Arbeitslosengeld durch die Abfindung also nicht verkürzt.

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