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Der Mutterschutz – das steht Ihnen zu!

Der Mutterschutz ist eine wichtige soziale Errungenschaft. Er dient der finanziellen Absicherung kurz vor und nach der Entbindung. EXPERTEHILFT erläutert die wichtigsten Fragen.

Mutterschutz – der Zeitraum

Das Mutterschutzgesetz (MuschG) knüpft den Beginn des Schutzzeitraums an den ärztlich errechneten Entbindungstermin. Der Schutz beginnt sechs Wochen vor dem Entbindungstermin – und endet acht Wochen danach. Der Tag der Entbindung ist zusätzlich umfasst. Bei Frühgeburten, Mehrgeburten und der Geburt von behinderten Kindern endet der Mutterschutz erst nach 12 Wochen. Medizinisch gesehen handelt es sich dann um eine Frühgeburt bzw. ein „Frühchen“, wenn die Entbindung vor Ablauf der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt.

Für die Zeit nach der Entbindung gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot. Nicht jedoch in der Zeit davor. In den sechs Wochen vor der Entbindung darf die werdende Mutter auf ihren ausdrücklichen Wunsch arbeiten. Ihre Meinung darf die Schwangere dabei jederzeit ändern – und die Arbeit einstellen. Schwere körperliche Arbeit und Akkordarbeit sind dabei allerdings genauso tabu, wie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Überstunden.

Im Einzelfall kann auch wegen gesundheitlicher Risiken für Mutter und Ungeborenes nicht gearbeitet werden. Eine solche Schutzmaßnahme kann unabhängig des gewöhnlichen Zeitraumes ergriffen werden. Dann erhält die werdende Mutter für teils erheblich längere Zeit, gegebenenfalls die gesamte Schwangerschaft, den sogenannten Mutterschutzlohn. Ihr wird dann das Gehalt fortgezahlt.

Mutterschutz – wer profitiert?

Zunächst einmal sind alle werdenden Mütter vom persönlichen Schutzbereich umfasst, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Befristete Stellen, Teilzeitstellen, auch Mini-Jobs sind ohne Ausnahme umfasst. Auch Heimarbeit ist unter bestimmten Umständen erfasst. Achtung: gemeint ist nicht gemeine Hausarbeit sondern Heimarbeit im Sinne des Heimarbeitsgesetzes. Denn Hausfrauen, Schülerinnen oder Studentinnen sind nicht umfasst.

Allerdings wäre eine Studentin, die neben dem Studium einer Tätigkeit nachgeht, umfasst. Für Beamte und Soldatinnen existieren gesonderte Regelungen. Sie sind zwar nicht nach dem MuschG geschützt, dafür anderweitig.

Selbstständige sind nicht vom Mutterschutz umfasst. Allerdings können selbstständige Schwangere vom Krankentagegeld profitieren, wenn sie freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Theoretisch können das auch private Krankenkassen anbieten. In der Praxis wird dies jedoch kaum oder nicht ausreichend angeboten. Andererseits bieten einige private Krankenkassen kostenlosen Versicherungsschutz in den ersten Monaten nach der Entbindung an. Selbstständige sollten unbedingt darauf achten, sich rechtzeitig, also vor ihrer Schwangerschaft, entsprechend zu versichern.

Mutterschaftsgeld – wie hoch ist es, wer zahlt?

Die Krankenkasse zahlt einen Grundbetrag von im Regelfall 13 Euro pro Kalendertag, solange der Mutterschutz aktiv ist. Für einen Monat (30 Tage) summiert sich das auf 390 Euro. Wenn das durchschnittliche Nettogehalt  der Betroffenen über diesem Betrag liegt, muss der Arbeitgeber den fehlenden Anteil aufstocken. Dieser Anteil wird „Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld“ genannt.

Das durchschnittliche Nettogehalt bemisst sich nach den letzten drei Netto-Monatsgehältern. Einmalzahlungen wie das Weihnachtsgeld werden nicht berücksichtigt. Dafür dürfen Gehaltsminderungen bspw. aus Kurzarbeit allerdings ebenfalls nicht abgezogen werden. Sonstige Sonderzahlungen wie Leistungsboni werden hingegen in der Rechnung berücksichtigt.

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