Die Untersuchungshaft dient dazu ein später durchzuführendes Strafverfahren zu sichern.
Zwingende Voraussetzung der Untersuchungshaft ist die Festnahme durch die Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei.
Das ist der Zeitpunkt, in dem man sich mit einem Strafverteidiger in Verbindung setzen sollte und auch darf. Der Beschuldigte hat ein Recht auf ein Telefonat mit einem Strafverteidiger seiner Wahl.
Zudem sollte der Beschuldigte von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und sich nicht zu den Tatvorwürfen äußern.
Nach der Festnahme wird der Beschuldigte dem Haftrichter vorgeführt. In diesem Termin ist ein etwa gewählter Strafverteidiger ebenfalls anwesend. Nur der Ermittlungsrichter allein entscheidet, ob die Untersuchungshaft nach §§ 112 ff. StPO angeordnet wird.
Eine Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte dringend tatverdächtig ist (§ 112 Abs. I StPO). Dringend tatverdächtig ist ein Beschuldigter, wenn er mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen Begehung einer Straftat verurteilt wird.
Inhaltsverzeichnis
Haftgründe
Hinzu kommt, dass der Haftrichter nur Untersuchungshaft anordnen darf, wenn ein Haftgrund nach § 112 Abs. 2 StPO vorliegt. Die relevantesten Haftgründe sind Flucht oder Fluchtgefahr und Verdunklungsgefahr. Daneben existieren noch die Haftgründe Verdacht eines Schwerverbrechens und Wiederholungsgefahr.
Handelt es sich bei der vorgeworfenen Tat um Mord oder Totschlag, so muss zur Anordnung der Untersuchungshaft kein Haftgrund vorliegen.
Flucht
Wie der Name bereits sagt, liegt der Haftgrund der Flucht vor, wenn der Beschuldigte flüchtig ist. Der Beschuldigte ist also untergetaucht um sich also vor Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaft und Strafvollstreckungsbehörden zu verstecken.
Fluchtgefahr
Fluchtgefahr meint, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung entziehen will. Die Anforderungen an den Haftgrund der Fluchtgefahr sind recht gering. Es genügt unter Umständen bereits, dass der Beschuldigte über keine persönlichen Bindungen verfügt. Auch genügt es, wenn der Beschuldigte sich der Strafverfolgung entziehen will, indem er sich durch Alkohol- und / oder Drogenmissbrauch in einen verhandlungsunfähigen Zustand versetzt.
Verdunkelungsgefahr
Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn der Beschuldigte Beweismittel z.B. verändern oder vernichten will und damit die Gefahr besteht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird.
Dauer der Untersuchungshaft
Grundsätzlich darf eine Untersuchungshaft nur 6 Monate andauern. Diese Zeit darf nur überschritten werden, wenn die Angelegenheit eine besondere Schwierigkeit aufweist oder die Ermittlungen einen besonderen Umfang haben.
Wurde der Haftgrund der Wiederholungsgefahr angenommen, so liegt die maximale Dauer der Untersuchungshaft bei 12 Monaten.
Die Dauer der Untersuchungshaft wird dann auf eine etwa ausgeurteilte Freiheitsstrafe angerechnete und um diese Zeit gekürzt.
Rechtschutz gegen die Untersuchungshaft
Der Beschuldigte hat Möglichkeiten sich gegen die verhängte Untersuchungshaft zu wehren. Er kann zu jeder Zeit Haftprüfung gem. §§ 117 ff. StPO beantragen. Das Gericht prüft dann, ob der Untersuchungshaftbefehl aufrecht erhalten bleibt oder eventuell außer Vollzug gesetzt wird.
Darüber hinaus hat der Beschuldigte das Recht Haftbeschwerde nach §§ 304 Abs. 1, 310 StPO einzureichen. Auch in diesem Fall wird findet eine gerichtliche Prüfung der Voraussetzungen des Haftbefehls statt.
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