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Strafrecht

Schuldunfähigkeit durch Vollrausch ?

Für die meisten Straftatbestände setzt die Rechtsordnung voraus, dass der Täter vorsätzlich handelte, also den Schaden willentlich herbeigeführt hat. Doch was ist eigentlich, wenn der Täter derart betrunken war, dass er nicht mehr wissen und wollen konnte, was er tat?

Schuldunfähigkeit durch Drogenrausch?

Tatsächlich kann ein Drogenrausch Schuldunfähigkeit bewirken. Das gilt freilich nicht nur für Alkohol. Auch der Konsum anderer Drogen kann zu Schuldunfähigkeit führen. Was den Alkoholrausch betrifft, so kann ab einer Blutalkoholkonzentration von 3,0 Promille die Schuldunfähigkeit nach §20 Strafgesetzbuch (StGB) angenommen werden. Für Tötungsdelikte ab 3,3 Promille. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille kommt die Verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB in Betracht, die das zu erwartende Strafmaß drastisch absenkt.

Doch wird man diese Promille-Werte vergeblich im Gesetz suchen, da sie von der Strafrechtsprechung ausgearbeitet wurden. Wichtiger noch: es gibt kein Recht auf ihre Anwendung! Entscheidend sind alle Details des Einzelfalls. So vertragen Männer mehr Alkohol als Frauen, und regelmäßige Trinker reagieren ganz anders auf die gewohnte Dosis Alkohol als Gelegenheitstrinker. Dementsprechend geringer sind die Aussichten eines regelmäßigen Trinkers, als schuldunfähig angesehen zu werden, da der Vollrausch so schwerwiegend sein muss, dass der Täter „unfähig ist, das Unrecht einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln“, wie § 20 StGB fordert.

Achtung: wer sich absichtlich in einen Vollrausch versetzt, um eine bestimmte Tat zu begehen, muss damit rechnen, als schuldfähig angesehen und mit ganzer Härte bestraft zu werden.

Bei anderen Drogen wird die Schuldunfähigkeit mitunter bei starken Entzugserscheinungen angenommen. Auch durch Drogenkonsum ausgelöste Psychosen kommen neben einem Vollrausch in Betracht.

Doch entgehen Täter, für die auf Schuldunfähigkeit erkannt wurde, einfach einer Strafe? „Dankeschön Herr Richter – und grüßen sie mir ihre Frau. Und entschuldigen Sie bitte nochmal das Blutbad das ich angerichtet habe. Ich hatte ein Gläschen zu viel.“

Nein, natürlich nicht. Allerdings dürfen schuldunfähige Delinquenten auf eine stark verminderte Strafe hoffen. Das Strafmaß in diesen Fällen regelt § 323a StGB. Denn das Strafhöchstmaß nach § 323a StGB liegt bei fünf Jahren Freiheitsstrafe, demnach deutlich geringer als die Höchststrafe für diverse Straftaten wie Tötungsdelikte.

Zudem darf das Strafmaß nicht schwerer sein als „die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.

Fazit

Wer im Vollrausch eine Straftat begeht, entgeht auch dann nicht straffrei, wenn eine Schuldunfähigkeit angenommen wird. Allerdings kann in diesem Fall die Strafe erheblich milder ausfallen.

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