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Berufung und Revision – Was ist der Unterschied?

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Berufung und Revision – Was ist das eigentlich und wo liegt der Unterschied? – Man kennt das Bild aus den Nachrichten: Wenn ein bedeutender, meist strafrechtlicher Prozess, wie etwa ein Mordfall, entschieden wird, verkündet der Strafverteidiger selbstbewusst, dass seine Partei in die Berufung oder die Revision gehe. Doch was sind eigentlich Berufung und Revision, was sind Ihre Vor- und Nachteile und wie werden sie eingelegt? Das erfahren Sie in diesem Ratgeber!

Was sind Berufung und Revision?

Berufung und Revision sind die am gängigsten eingesetzten Rechtsmittel, mit denen gerichtliche Urteile in den unteren Instanzen angegriffen werden können.  Zwar werden mit beiden Mitteln dieselben Ziele verfolgt, in ihrem Wesen sind sie allerdings sehr unterschiedlich. Berufungsfähig sind nach §312 Strafprozessordnung (StPO) lediglich die Urteile des ersten Rechtszuges ab einem Streitwert von 600€: Welches Gericht zuständig ist, richtet sich auch nach dem Streitwert. Bis zu einem Wert von 5000€ ist das Amtsgericht regelmäßig zuständig, über darüberhinausgehende Beträge wird an einem Landgericht entschieden. Entscheidet zuerst ein Amtsgericht, so erfolgt die Berufung vor dem Landgericht; entscheidet zuerst ein Landgericht, so urteilt hierüber das Oberlandesgericht. Wird das Rechtsmittel der Revision gewählt, folgt eine Überprüfung in rechtlicher, vor allem aber tatsächlicher Hinsicht. Bei einer Berufung können also gem. §323 Absatz III StPO neue Beweismittel in die Beweisaufnahme einfließen. Es werden also Zeugen vernommen, Gutachter gehört etc. Damit kann zum Beispiel durch die neue Beweislage die Glaubwürdigkeit eines Zeugen verändert werden, was so das Urteil maßgeblich beeinflussen kann.

Bei einer Revision findet lediglich eine Überprüfung der für die Entscheidung rechtlich (nicht tatsächlich) relevanten Fragen statt. Hierbei wird vor allem auf eine fehlerfreie Anwendung des einschlägigen Rechts abgezielt. So ist die Grundlage für die Verhandlung das Ausgangsverfahren und die dabei erlangten Erkenntnisse. Eine erneute Beweisaufnahme ist hierbei grundsätzlich nicht möglich. Auch werden im Revisionsprozess etwaig gerügte Verfahrensfehler beurteilt und berücksichtigt.

 

Die Wahl zwischen Berufung oder Revision?

Wenngleich man nicht immer das Recht auf eine Berufung oder Revision hat, ist die Wahl dazwischen von bedeutender Entscheidung. Maßgebend für die Wahl des Rechtsmittels ist die verfolgte Absicht.

Eine Berufung ist vor allem dann vorteilhaft, wenn man überzeugt ist, dass ein Aufrollen sämtlicher Tatsachen zum Ziel führt. Stehen neue Beweise zur Verfügung, welche zu einem begünstigenden Urteil führen können, ist zumeist eine Berufung die geeignete Wahl.  Zu beachten ist jedoch, dass gem. §323f. StPO das Berufungsgericht in genau gleicher Weise (hinsichtlich der rechtlichen Fragen) zu entscheiden hat wie das Ausgangsgericht. Vorsicht gilt bei erstinstanzlichen Verfahrensfehlern: durch die Durchführung einer Berufung erfolgt eine neue Tatsachenfeststellung, welche Fehler in der vorherigen Beweisaufnahme im Ausgangsprozess heilen kann. Diese können dann nicht mehr gerügt werden.

Eine Revision ist vor allem dann einschlägig, wenn die Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz zweifelsfrei als gesetzt gelten sollen, es hingegen Zweifel an der ordnungsgemäßen Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm gibt. Auch ist eine Revision sinnvoll, wenn die Überzeugung von einer verfahrensfehlerhaften Tatsachenfeststellung besteht.

Wie werden Berufung und Revision eingelegt?

Diese Rechtmittel müssen vom Rechtsmittelführer innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils gem. §314 Absatz I und §341 Absatz I StPO eingelegt werden. Problematisch ist hierbei allerdings, dass der Termin der mündlichen Urteilsverkündung und der Zeitpunkt zur Vorlage der schriftlichen Urteilsgründe auseinanderfallen. Da für Revision und Berufung Anwaltszwang gilt, nicht immer jedoch für den Ausgangsprozess, kann sich der Rechtsanwalt manchmal erst des Falls annehmen, wenn bereits das Urteil mündlich gesprochen wurde (bei dem er nicht anwesend war) und entsprechende schriftliche Unterlagen nicht vorliegen. Für diesen problematischen Fall ist dem Rechtsmittelführer die sogenannte Revisionsbegründungsfrist zugestanden: Nach der Urteilsverkündigung hat er das Recht, „schlicht Rechtsmittel einzulegen“, um anschließend innerhalb einer längeren Revisionsbegründungsfrist sein Rechtsmittel zu präzisieren und anzugeben, ob er Revision und Berufung einlegen möge. Auch kann er innerhalb dieser Zeit sich von der Revision zur Berufung und von der Berufung zur Revision umentschieden. Versäumt er die Revisionsbegründungsfrist, so wird die Sache gleich einer Berufung behandelt.

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