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Parken in oder vor der Feuerwehrzufahrt -erlaubt?

Halten und Parken vor Feuerwehrzufahrt

Der Begriff der Feuerwehrzufahrt müsste jedem Führer eines Kraftfahrzeugs spätestens seit seiner Fahrschulzeit geläufig sein. In der Regel sind die Schilder mit eben jener Aufschrift auch kaum zu übersehen. Oft noch mit der Ergänzung des Schriftzugs „Halteverbots nach StVO“, welches sich auf die Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) stützt.

Doch welche Folgen hat es, wenn man ein derartiges Schild übersehen hat oder gar aus Ermangelung eines freien Parkplatzes übersehen möchte? Welche Unterschiede sind zu beachten? Die folgenden Zeilen geben Aufschluss.

Feuerwehrzufahrt

Die Feuerwehrzufahrt ist ein auf deutschen Straßen speziell gekennzeichneter Bereich, der für den eventuellen Notfall und den damit einhergehenden Einsatz eines Rettungsfahrzeuges der Feuerwehr oder der medizinischen Notversorgung jederzeit freigehalten werden muss. Einfach ausgedrückt bedeutet das, dass in und vor dem Bereich vor besagtem Schild nicht geparkt oder gehalten werden darf, um im Notfall zu gewährleisten, dass Rettungsfahrzeuge problemlos passieren können. Doch schon drängt sich die nächste Frage direkt auf: Darf man im entsprechendem Bereich weder Parken noch Halten? Wo liegt da der Unterschied und wie wirkt sich das auf die Folgen aus, falls es doch dazu kommt, dass die eigenen 4 Räder hier zum Stehen kommen?

Park- und Halteverbot

Zunächst sollte man sich über den Unterschied zwischen Park- und Halteverbot bewusst sein. Genau genommen gibt es in Deutschland das sogenannte absolute Halteverbot und das eingeschränkte Halteverbot. Erstes ist besser bekannt als Halteverbot. Hier darf weder geparkt, noch gehalten werden. Anders dazu verhält es sich beim eingeschränkten Halteverbot, auch umgangssprachlich Parkverbot genannt. Denn hier ist ein einfaches Halten erlaubt, ein Parken des Fahrzeugs jedoch untersagt. Doch wo liegt nun der Unterschied zwischen Parken und Halten? Das lässt sich relativ kurz und einfach zusammenfassen: Zum Parken wird das Fahrzeug abgestellt und verlassen, bzw. länger als 3 Minuten an Ort und Stelle stehen gelassen, dies regelt der §12 Abs 2 StVO. Ein Halten dagegen meint jede gewollte und ungezwungene Unterbrechung der Fahrt. Mit anderen Worten liegt ein Halten jedes Mal dann vor, wenn der Fahrer sich aus freien Stücken dazu entschließt anzuhalten und nicht etwa weil es der Verkehr gebietet oder er genötigt ist anzuhalten, zum Beispiel aufgrund eines Staus oder einer Baustelle.

Feuerwehrzufahrt und ihre Einschränkungen

Im Bereich einer Feuerwehrzufahrt, welche als solche auch eindeutig gekennzeichnet sein muss, gilt in der Regel ein absolutes Halteverbot. Hier darf also weder geparkt noch gehalten werden. Gesetzlich verankert ist dies im § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO.

 

Die Folgen

Die Folgen für das Missachten dieses absoluten Halteverbots ist abhängig von verschiedenen Faktoren. Zunächst einmal kann man nur zur Rechenschaft gezogen werden, wenn man auch erwischt wird. Parkt oder hält man in einem solchen Bereich und wird nicht erwischt durch eine Kontrolle, so hat man Glück gehabt und es passiert nichts. Wird man jedoch dabei ertappt, so kann ein Bußgeld ausgesprochen werden oder im schlimmsten Fall, das entscheidet die zuständige Behörde, das Kfz auch kostenpflichtig abgeschleppt werden. Dies hätte dann ein weitaus höheren Geldbetrag zur Folge. Schwerwiegende Konsequenzen sind dagegen zu erwarten, wenn es wirklich zu einem Einsatz kommt und das eigene Kfz den Weg blockiert und somit die Einsatzkräfte daran hindert zu passieren. Denn hier winken 65€ Bußgeld und sogar 1 Punkt ins Fahreignungsregister ins Flensburg. 

 

Fazit

Das Parken in oder vor einer Feuerwehrzufahrt ist zwar keine schwerwiegende Ordnungswidrigkeit, allerdings kann sie die Einsatzkräfte daran hindern rechtzeitig zum Einsatzort zu gelangen, was dann wiederum der Hilfe der Opfer zu Lasten fällt. Dies sollte bei der Parkplatzsuche immer bedacht werden und vielleicht auch dazu animieren weiter zu suchen und nicht der Verlockung zu erliegen in einer Feuerwehrzufahrt zu halten oder gar zu parken.

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