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Strafrecht

Hausdurchsuchung – Grundlagen, Beschränkungen & Rechte

Grundsätzlich ist die das eigene Haus geschützt. Der Hausherr übt sein Hausrecht aus und entscheidet, wer sein Haus betreten darf und wer nicht sowie Hausverbote aussprechen.  Niedergelegt ist die Unverletzlichkeit der Wohnung in Art. 13 Abs. 1 GG.

Unter bestimmten Voraussetzungen jedoch, dürfen sich auch Fremde Zutritt zum Haus verschaffen und eine Hausdurchsuchung durchführen.

Zweck der Hausdurchsuchung ist die Beschaffung von Beweismitteln. Einerseits dient die Hausdurchsuchung dazu, dass zukünftige Straftaten verhindert werden. Andererseits dient sie jedoch auch dazu in der Vergangenheit begangene Straftaten aufzuklären.

Bei einer Hausdurchsuchung handelt es sich um einen immensen Eingriff in die Privatsphäre des betroffenen Hausherren. Infolge dessen darf eine Hausdurchsuchung nur auf Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses erfolgen.

Rechtsgrundlage

Eine Durchsuchung kann nach §102 StPO  bei Beschuldigten eines Strafverfahrens, aber gem. § 103 StPO auch bei anderen Personen stattfinden.

Bei anderen Personen darf ein Hausdurchsuchung nur stattfinden, wenn anzunehmen ist, dass sich der Beschuldigte in den Räumen aufhält, Spuren einer Straftat zu finden sind oder Sachen beschlagnehmt werden können, etwa die Beute der Tat oder Tatmittel (z. B. Waffen).

Der Durchsuchungsbeschluss anhand dessen eine Hausdurchsuchung möglich ist, muss nach § 105 StPO eine richterliche Durchsuchungsanordnung vorliegen. Liegt Gefahr im Verzug vor, darf jedoch auch ausnahmsweise die Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen (Polizei) eine Hausdurchsuchung anordnen.

Gefahr im Verzug liegt vor, wenn das Warten auf eine richterliche Durchsuchungsanordnung der Zweck der Hausdurchsuchung gefährden würde. Eine richterliche Anordnung ist jedoch umgehend nachzuholen.

Eine Durchsuchungsanordnung ist entbehrlich, wenn gegen den Hausherren selbst ein Haftbefehl vorliegt und dieser vollstreckt werden soll.

 Räume der Durchsuchung

Durchsucht werden dürfen gem. §§ 102 ff. StPO die Wohnung und andere Räume. Dabei ist es unerheblich, ob der Betroffene Eigentümer ist. Entscheidend ist, dass er die Räume tatsächlich innehat. Untersucht werden darf auch das Fahrzeug des Betroffenen.

 

Eine Durchsuchung kommt nicht nur hinsichtlich Wohnräumen in Betracht, auch Betriebs- und Geschäftsräume und etwa Hotelzimmer dürfen durchsucht werden.

Zeiten einer Durchsuchung

Hausdurchsuchungen dürfen nicht zu Unzeiten durchgeführt werden. Das bedeutet, dass im Winter (Oktober bis März) Durchsuchungen von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr erlaubt sind. In den Sommermonaten (April bis September) darf eine Hausdurchsuchung zwischen 04.00 Uhr und 21.00 Uhr stattfinden. Gewöhnlich finden Durchsuchungen in den frühen Morgenstunden statt.

Wichtig zu wissen ist, dass eine Hausdurchsuchung gem. § 106 Abs. 1 StPO auch in Abwesenheit erfolgen kann.

Rechte & Plichten

Sofern die Beamten nun tatsächlich vor der Tür stehen, sollte der Betroffene den Einlass gewähren. Verwehrt er den Zugang, wird ein Schlüsseldienst mit der Öffnung der Räume beauftragt.

Betroffene haben also eine Duldungspflicht, überdies aber keine Auskunftspflicht oder gar Mitwirkungspflicht. Der Betroffene muss sich also insbesondere nicht zum Tatvorwurf äußern.

Es ist aber auch der Moment, in dem es unter Umständen ratsam ist einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, der der Durchsuchung beiwohnt. Die Beamten müssen allerdings mit Beginn der Hausdurchsuchung nicht warten bis der Anwalt auch tatsächlich eingetroffen ist.

Nach Ende der Durchsuchung ist es ratsam sich in jedem Fall eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses und eine Kopie des Durchsuchungsprotokolls inkl. Verzeichnis aller Funde aushändigen lassen.

Gegen die Durchsuchung und gegen eine ggf. erfolgte Beschlagnahme kann der Betroffene Widerspruch einlegen. Ratsam ist es im Zweifel aber sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, inwiefern ein Widerspruch erfolgsversprechend ist.

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