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Der Versuch im deutschen Strafrecht

Kann man sich strafbar machen, ohne dass überhaupt ein Schaden eingetreten ist? Wenn ja, nach welchen Regeln bestimmt sich das Strafmaß? Welche Besonderheiten gibt es? EXPERTEHILFT klärt auf.

Der Versuch im deutschen Strafrecht

Der Versuch ist nach §§22 ff. Strafgesetzbuch (StGB) unter bestimmten Umständen strafbar. Doch warum eigentlich? In der Rechtswissenschaft wird argumentiert, dass auch eine nur versuchte Straftat einen Angriff auf die Rechtsordnung darstellt. Zudem werden Opfer gefährdet. Wäre es nicht seltsam, einen Attentäter straffrei ziehen zu lassen, nur weil er danebengeschossen hat?

Wichtig ist: der Versuch ist erst strafbar, wenn der Täter unmittelbar zur Verwirklichung der Tat ansetzt. Verwechseln Sie daher den Versuch nicht mit der Planung einer Straftat. Die Planung einer Straftat ist ein eigener Straftatbestand, siehe dazu beispielsweise §30 II StGB. Als Beispiel: den Plan zu fassen, Ihren Nachbar zu verprügeln, ist keine versuchte Körperverletzung. Vollendet wird der Versuch erst, wenn Sie mit geballter Faust die Schwelle zum Zuschlagen überschreiten und die Rechtsgutsverletzung, hier der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit Ihres Nachbarn, unmittelbar bevorsteht.

Der Versuch: Vergehen und Verbrechen

Doch nicht für jeden Straftatbestand ist der Versuch strafbar. Zwar gibt es nur wenige Ausnahmen, das Gesetz regelt allerdings ganz allgemein, dass der Versuch eines Verbrechens stets strafbar ist. Der Versuch eines Vergehens hingegen nur, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt. Der Paragraph, der ein Vergehen regelt, muss also ausdrücklich bestimmen, dass für diesen Straftatbestand der Versuch ebenfalls strafbar ist.

Doch wo liegt der Unterschied zwischen Verbrechen und Vergehen? Ganz einfach: das Strafmaß entscheidet. Verbrechen sind die schwerwiegenderen Straftaten: sie werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht. Vergehen demgegenüber sind „rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind“, definiert §12 II StGB.

Beispiele für Vergehen, deren Versuch straffrei entgeht, sind der Hausfriedensbruch, §123 StGB oder auch die Beleidigung, §185 StGB.

Der Versuch: Rücktritt

  • § 24 StGB regelt, dass derjenige straffrei ausgeht, der „freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert.“ Als Beispiel: nehmen wir an, Sie wollen Ihren Nachbarn nicht nur verprügeln, sondern sogar erschlagen. Nach einigen Wirkungstreffern liegt Ihr Nachbar verletzt vor Ihnen. Sie entschließen sich spontan, ihm sein Leben zu schenken und ziehen sich zurück.

Sie haben sich zwar wegen Körperverletzung strafbar gemacht. Vom Versuch des Totschlags sind Sie jedoch freiwillig zurückgetreten, weshalb Sie nicht nach dem hohen Strafmaß eines Tötungsdeliktes belangt werden können.

Hier ist wichtig, dass der Rücktritt freiwillig erfolgte. Wenn Sie die Gattin des Verletzten mit dem Nudelholz davonjagt, und Sie nur deshalb von Ihrem Opfer ablassen, liegt kein freiwilliger Rücktritt vor.

Fazit

Abgesehen weniger Ausnahmen gilt: auch der bloße Versuch ist strafbar. Er kann nach den Maßgaben des § 49 I StGB milder bestraft werden als die vollendete Tat. Die Strafrechtsordnung honoriert denjenigen, der sich freiwillig und ernsthaft bemüht, von der Tat zurückzutreten.

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