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Sex mit Minderjährigen? Hier werden Sie aufgeklärt!

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Sex mit und unter Minderjährigen! – Mit der volkstümlich genannten schönsten Nebensache der Welt verbindet man zunächst keine ellenlangen Paragraphenketten und höchstrichterliche Gerichtsurteile. Doch unser Recht durchdringt alle Bereiche des Lebens – auch die intimsten. Grundsätzlich sind wir natürlich auch in unserer Intimität frei – der Jurist bezeichnet dies als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Verzwickt wird das allerdings, wenn Minderjährige im Spiel sind: hier kollidiert dieses Recht nämlich mit dem auch strafrechtlich gewährleisteten Jugendschutz. Über die Rechtsklage klären wir auf.

Die Strafbarkeit richtet sich nach dem Alter

Schutzziel der strafrechtlichen Normen ist stets der Jugendschutz. Da Kinder und Jugendliche aufgrund ihres Alters in der Regel eine geringere Reife und Einsichtsfähigkeit haben, wird ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung durch das Strafrecht geschützt. Dieser Schutz gestaltet sich nach dem Alter der betreffenden Person und wird mit dessen Fortschreiten gelockert. Rechtlicher Hintergrund ist für diese Gesetzgebung, dass mit zunehmenden Alter und zunehmender Reife die Schutzbedürftigkeit der minderjährigen Person sinkt und damit entsprechende strafrechtliche Regelungen entschärft werden.

 

Untergrenze: 14 Jahre!

Der strafrechtliche Jugendschutz setzt gemäß §176 Strafgesetzbuch (StGB) eine Untergrenze von 14 Jahren für sexuelle Handlungen. Diese Grenze wird als sogenannte Schutzaltersgrenze bezeichnet. Jegliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen sind damit verboten. Damit beschränkt sich die Regelung nicht lediglich auf den Geschlechtsverkehr selbst, sondern erstreckt sich auf sämtliche sexuelle Handlungen mit dem Kind. Als Täter gelten alle mindestens 14 Jahre alten Personen. Das heißt, rechtlich gesehen wird der Straftatbestand des Kindesmissbrauchs durch einen 15-Jährigen erfüllt, der mit einer 13-Jährigen Geschlechtsverkehr hatte. Für diese relativ starre Schutzaltersgrenze kommt es dann letztlich weniger auf die etwaigen Umstände an, sondern lediglich auf das Alter der betreffenden Personen. Eine etwaige Einvernehmlichkeit ist hier in der rechtlichen Theorie irrelevant.

Hierbei droht laut Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren.

Zwischen 14 und 15 Jahren?

Bei Jugendlichen zwischen bis zu sechzehn Jahren (das heißt in einem Alter von 14 und 15 Jahren) ist der Sex zwar erlaubt, allerdings nur unter etwaig Gleichaltrigen. Gemäß §182 Absatz III des Strafgesetzbuches ist der Geschlechtsverkehr zwischen einer 14 oder 15 Jahre alten Person mit einem über 21-Jährigen damit ein Fall des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen – allerdings nur dann, wenn dabei der Mangel ein Einsichtsfähigkeit zur Wahrnehmung der sexuellen Selbstbestimmung der jugendlichen Person ausgenutzt wird.

Das Strafgesetzbuch droht dabei eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren an. Zu beachten ist jedoch, dass diese Fälle grundsätzlich erst auf Strafantrag durch Privatpersonen verfolgt werden.

Bei 16- und 17-Jährigen?

Ab einem Alter von 16 Jahren wird regelmäßig davon ausgegangen, dass der oder die Jugendliche eine Altersreife erreicht hat, mit der sie die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung erlangt hat. Damit sind sexuelle Handlungen mit Erwachsenen jeden Alters möglich. Allerdings sieht §182 Absatz I des StGB einen Fall des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen dann vorliegen, wenn hierbei eine Zwangslage ausgenutzt wird.

Auch hier ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen.

Prostitution von Minderjährigen

Die Vornahme von sexuellen Handlungen gegen Entgelt (Prostitution) ist gemäß §182 Absatz II StGB stets verboten, wenn die sich prostituierende Person ein Alter von unter 18 Jahren hat und die die Leistung beanspruchende Person über 18 Jahre alt ist.

Sonderfall: Sex mit Schutzbefohlenen

Sex mit Schutzbefohlenen ist ebenfalls strafbar – Zwangslage oder sexuelle Selbstbestimmung hin oder her. Dabei liegt die Strafbarkeit gemäß §174 StGB dann vor, wenn es sich um eine Person handelt, welche unter 16 Jahren alt ist und dem Täter zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung anvertraut wurde.

Darüber hinaus ist auch strafbar, wenn eine Person mit einem unter 18 Jahren alten Schutzbefohlenen sexuelle Handlungen vornimmt und dabei die missbrauchte Person in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis untergeordnet ist, aus der eine ausgenutzte Abhängigkeit rührt.

Fazit

Minderjährige und ihr Schutz stellen aufgrund ihrer Schutzwürdigkeit das goldene Kalb des Strafrechts dar. Etwaige Verstöße gegen das strafrechtliche Jugendschutzrecht können zum Teil beträchtliche Konsequenzen haben. Auch wenn in einem Fall klar ist, dass es sich um echte Liebe oder echtes Einvernehmen zwischen den betreffenden Personen handelt, sollte man sich stets der rechtlichen Konsequenzen bewusst sein – auch wenn diese Verstöße in vielen Fällen nicht verfolgt werden. Sollten Sie wegen sexuellen Missbrauchs angezeigt worden sein, sollten Sie umgehend einen Strafverteidiger aufsuchen!

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