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Jugendstrafrecht – für wen, ab wann und warum ?

Dass jugendliche Delinquenten nicht so hart wie Erwachsene bestraft werden, ist geläufig. Ganz abgesehen davon, dass junge Menschen nicht in derselben Weise moralisch verantwortlich gemacht werden können, wie Erwachsene, möchte der Staat vermeiden, durch zu harte Strafmaßnahmen Schäden im Leben der Jugendlichen zu verursachen. Eine längere Haftstrafe mitten hinein in die empfindliche Entwicklungszeit der Adoleszenz, würde jugendlichen Straftätern dauerhaft Möglichkeiten verbauen und die Resozialisierung erschweren.

Deshalb gibt es alternative Strafmaßnahmen. Doch welche sind das? Worin genau liegen die Unterschiede zum Erwachsenenstrafrecht – und welche Besonderheiten gibt es? EXPERTEHILFT geht der Sache auf den Grund.

Jugendstrafrecht – das Jugendgerichtsgesetz: wer fällt darunter?

Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) unterscheidet zunächst zwischen Jugendlichen und Heranwachsenden. Jugendlicher ist, wer mindestens 14, jedoch noch nicht 18 ist. Heranwachsende sind mindestens 18, jedoch noch keine 21 Jahre alt. Auf diese Personengruppen findet das JGG Anwendung – der persönliche Anwendungsbereich ist eröffnet.

Dabei gilt zu beachten: während die volljährigen Heranwachsenden prinzipiell als strafmündig gelten, wird bei den minderjährigen Jugendlichen genauer hingesehen. Jugendliche sind nur bedingt strafmündig. Das bedeutet, dass eine Strafe nach dem Jugendgerichtsgesetz nur in Frage kommt, wenn der jugendliche Delinquent zum Tatzeitpunkt die Reife hatte, „das Unrecht der Tat einzusehen.“

Keine Anwendung findet das JGG auf Personen, die unter 14 Jahre alt sind und rechtlich als Kind gelten. §19 Strafgesetzbuch (StGB) betrachtet Kinder als schuldunfähig – sind können nicht nach den Regeln der Strafgesetzordnung zur Rechenschaft gezogen werden. Für diese Fälle ist die Familiengerichtsbarkeit zuständig.

Ziel eines Jugendstrafverfahrens ist es, den Erziehungsgedanken vor sonstige Strafzwecke (Abschreckung, Schuldausgleich) zu stellen. Auch das elterliche Erziehungsrecht ist zu beachten.

Jugendstrafrecht – welche Maßnahmen gibt es?

Um der speziellen Situation von Jugendlichen gerecht zu werden, steht dem Jugendrichter eine ganze Palette von Maßnahmen zur Verfügung. § 5 JGG nimmt eine grobe Einteilung vor in Erziehungsmaßregeln und, wenn diese nicht ausreichen um zu erziehen, Zuchtmittel. Erst wenn diese Maßnahmen ausgeschöpft wurden, steht Jugendstrafe im Raum, also Freiheitsstrafe.

Erziehungsmaßregeln

Zu den Erziehungsmaßregeln wiederum gehören Weisungen und die Hilfe zur Erziehung nach §12 JGG. Weisungen dienen dazu, regulierend in das Leben des Jugendstraftäters einzugreifen. Sei es durch Verbote, wie bspw. die Weisung, schlechten Umgang zu vermeiden. Ein solches Verbot liegt nahe, wenn der Jugendliche regelmäßigen Kontakt zu erwachsenen Straftätern hat, die ihn negativ beeinflussen. Oder durch Gebote, wie zum Beispiel die Weisung, sich eine Lehrstelle zu suchen.

Ein deutlich schwerwiegenderer Eingriff ist da schon die Hilfe zur Erziehung, welche nicht zuletzt auch drastisch in das elterliche Erziehungsrecht eingreift. Das reicht von regelmäßiger Kontrolle durch das Jugendamt bis hin zur Heimunterbringung.

Reichen all diese Maßnahmen nicht aus, um den Strafzwecken gerecht zu werden, greift der Jugendrichter zu Zuchtmitteln. Diese sollen jugendlichen Straftätern deutlich vor Augen führen, dass ihr Verhalten nicht toleriert wird.

Zuchtmittel

Die mildeste Form des Zuchtmittels ist die Verwarnung. Hierbei wird dem jugendlichen Straftäter eindringlich ins Gewissen geredet. Die Verwarnung als alleinige Maßnahme kommt nur bei leichten Verfehlungen in Betracht.

Neben der Verwarnung kommen Auflagen in Betracht. Es gibt folgende Auflagen:

  • Geldstrafe, wenn der Jugendliche sie aus eigenen Mitteln aufwendet oder die Mittel durch die Tat erlangt hat. Der Betrag kommt einer gemeinnützigen Einrichtung zugute
  • Der Versuch, „nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen“
  • Entschuldigung beim Opfer
  • Arbeitsleistungen

Jugendarrest

Erscheinen diese Maßnahmen als zu gering, kommen Freiheitsstrafen in Betracht. Der Jugendarrest ist dabei die geringste Form – für gewöhnlich wird er an Wochenenden in Zellen abgeleistet, häufig direkt im Gericht selbst. Verschärfend kann auch Dauerarrest verhängt werden. In speziellen Anstalten müssen jugendliche und heranwachsende Straftäter dann eine Haft von bis zu 4 Wochen absitzen.

Die härteste Strafmaßnahme im Jugendstrafrecht stellt mit der sogenannten Jugendstrafe die echte Freiheitsstrafe dar. Das Gesetz sieht eine Dauer von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor.

Fazit

Das Gesetz sieht eine ganze Reihe von vergleichsweise milden, erzieherischen Maßnahmen vor. Im Jugendstrafverfahren steht der Erziehungsgedanke als Strafzweck an oberster Stelle. Doch das Gesetz sieht auch drastische Strafen vor. Bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe können erreicht werden. Für extreme Härtefälle kann sogar die an die Haft anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet werden.

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