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Vorladung der Polizei – was ist zu beachten ?

Man öffnet den Briefkasten und staunt nicht schlecht,  Post von der Polizei – eine Vorladung. Die Situation ist sicherlich nicht alltäglich und Sie sind aufgeregt. Bleiben Sie jedoch ruhig und lesen Sie zunächst den Inhalt des Briefes genau, um zu wissen, ob Sie als Zeuge oder Beschuldigter geladen sind.

Ganz allgemein ist eine Vorladung der Polizei – egal ob als Beschuldigter oder Zeuge – eine Einladung zur Vernehmung bei der Polizei zu einem bestimmten Sachverhalt, der aufgeklärt werden soll.  Da die Polizei Ermittlungsbehörde ist es ihre Aufgabe in Straf- und Bußgeldverfahren zu ermitteln.

Allerdings macht es einen erheblichen Unterschied, ob Sie als Beschuldigter oder Zeuge geladen werden mit unterschiedlichen Möglichkeiten der Reaktion.

Vorladung als Beschuldigter

In der Vorladung der Polizei wird dem Beschuldigten in der Regel eröffnet, welche Straftaten Ihnen zur Last gelegt werden, also zu welchem Sachverhalt Sie sich äußern sollen.

Als Beschuldigter müssen Sie der Vorladung der Polizei nicht Folge leisten. Es handelt sich bei dieser Vorladung eher um eine unverbindliche Einladung.

Die Polizei versendet Vorladungen an Beschuldigte dann, wenn ein Anfangsverdacht besteht. Das heißt nicht, die Polizei geht bereits von ihrer Schuld aus.

Trotzdem ist es im Zweifel ratsam zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen, der den Vernehmungstermin absagt und zunächst Akteneinsicht beantragt. Nach erfolgter Akteneinsicht können Sie dann mit Ihrem Rechtsanwalt eine Verteidigungsstrategie besprechen und klären, inwiefern es überhaupt sinnvoll ist sich zur Sache zur äußern oder ggf. auch nicht.

Anders verhält es sich, wenn Sie eine Ladung vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft erhalten. Dann müssen Sie den Vernehmungstermin wahrnehmen. Es verbleibt aber auch in diesem Fall dabei, dass Sie nicht aussagen müssen. Sie können von Ihrem Schweigerecht als Beschuldigter Gebrauch machen und im Zweifel einen Rechtsanwalt beauftragen.

Vorladung als Zeuge

Zeuge sind Sie als Beobachter einer strafbaren Handlung, aber auch als Opfer einer Straftat.

Auch wenn Sie als Zeuge geladen sind, müssen Sie nicht zur Vernehmung erscheinen. Versetzt man sich allerdings in die Lage des Opfers, welches natürlich Interesse daran hat, dass die Tat aufgeklärt und der Täter bestraft wird, so sollte man den Termin wahrnehmen.

Jeder von uns kann Opfer einer Straftat werden und dann auf die Hilfe von Zeugen angewiesen sein.

Als Zeuge sind Sie Beweismittel, der Zeugenbeweis.

Aber Achtung bei einer Ladung der Staatsanwaltschaft, des Gerichts oder eine polizeiliche Ladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft sind Sie verpflichtet den Vernehmungstermin wahrzunehmen und auszusagen. Leisten Sie der Aufforderung nicht Folge, so drohen Ordnungsgelder sowie der Erlass von Ordnungshaft.

Sie können sich als Zeuge allerdings auf ein Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht berufen, z.B. weil Sie mit dem Beschuldigten verlobt, verheiratet oder es ihr Bruder ist.

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