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Gaffen- strafrechtliche Folgen für Schaulustige

Irgendwie ist das ja menschlich, wenn etwas passiert ist möchte man unbedingt hinsehen und wissen was da passiert ist. Sei es bei einem Autounfall auf der Autobahn, einer Prügelei am Bahnhof, oder beim Versuch der Feuerwehr eine Katze vom Baum zu retten, nur um einige Beispiele zu nennen. Man ist zugleich fasziniert wie auch schockiert von beschriebenen Ereignissen, hat Mitleid mit vermeidlichen Opfern, kann aber den Blick einfach nicht abwenden.

Schaulistige behindern Einsatzkräfte

An und für sich wäre das beschriebene Verhalten ja auch unproblematisch, würde dadurch nicht der Zugang zur Unfallstelle, oder generell dem Ort des Geschehens, für die Einsatzkräfte maßgeblich erschwert. Dadurch verstreicht wertvolle Zeit, welche die Überlebenschancen für ernsthaft Verletzte drastisch reduziert. Auch die Zuschauer selbst bringen sich durch ihr Gebaren in Gefahr, sie nehmen den Verkehr nur noch unzureichend wahr, oder geraten in die Fahrbahn der Rettungskräfte. Auch einfallsreiche Konzepte wie aufblasbare Matten, welche um die Gefahrenstelle aufgebaut werden, damit Umstehende abgehalten werden können aufgezeigte Gefahren nicht vollständig unterbinden. Der Gesetzgeber sah sich deshalb in der Pflicht das Gaffen in erhöhtem Maße zu sanktionieren.

Gaffen ist kein Kavaliersdelikt!

Die Sanktionen sind durchaus ernst zu nehmen, deutschlandweit muss mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, oder mit Geldstrafe rechnen, wer nach einem Unfall keine erste Hilfe leistet, obwohl dies durchaus zumutbar wäre, oder es einer anderen Person, also auch den Sanitätern, erschwert erste Hilfe zu leisten. Das Bußgeld kann sich hier, je nach Bundesland, auf bis zu 5000€ belaufen. So gebietet der §323c des Strafgesetzbuches (StGB). Hinzu kommt die Regelung des §201a StGB, dieser Paragraph ist zwar nicht explizit an Schaulustige bei einem Unfallgeschehen gerichtet, sanktioniert allerdings Fotos von Personen, welche ohne deren Zustimmung gemacht wurden. Dementsprechend können durch diese Norm auch Schaulustige belangt werden, welche am Ort des Geschehens Bilder, oder sonstige Aufzeichnungen von Opfern anfertigen. Wer sich den Anordnungen von sogenannten Vollstreckungsbeamten, ein Terminus der auch Polizisten umfasst, widersetzt macht sich ebenfalls strafbar, so steht es in §113 StGB. Um den Tatbestand zu erfüllen, also im Sinne des §113 StGB schuldig zu sein, muss man sich mit Gewalt widersetzen, oder diese zumindest androhen. Zwar kommen solche Taten eher selten vor, sind aber trotzdem erwähnenswert, da der Freiheitsentzug hier sogar 3 Jahre andauern kann.

Weiterfahren und die Einsatzkräfte alarmieren

Was bedeutet das nun im Detail? Wer Zeuge eines Unfalles wird, der beispielsweise auf einer vielbefahrenen Autobahn von Statten geht, muss selbstverständlich nicht direkt anhalten um erste Hilfe zu leisten, der §323c StGB macht für Fälle, die erste Hilfeleistung nur ermöglichen, wenn dabei selbst ein großes Risiko für Leib und Leben eingegangen wird, eine Ausnahme. Bei Unsicherheiten bezüglich der eigenen Sicherheit kann man also ohne schlechtes Gewissen weiterfahren und bei der nächstmöglichen Gelegenheit die Einsatzkräfte, Polizei, Feuerwehr und insbesondere Rettungssanitäter alarmieren, mit abgestelltem Motor versteht sich. So hat man seine Pflicht als verantwortungsbewusster Verkehrsteilnehmer hinreichend wahrgenommen. Anhalten und Dokumentation des Vorfalles ist tunlichst zu vermeiden und kann Menschenleben kosten!

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