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Diebstahl und Unterschlagung, wo liegt der Unterschied? | STRAFRECHT

Diebstahl und Unterschlagung bezeichnen landläufig meist dasselbe, eine Person nimmt einer anderen, ohne deren Zustimmung, etwas weg. In der Tat sind beide Delikte auch in juristischem Kontext verwandt, allerdings trotzdem zwei unterschiedliche Straftaten. Wo liegen also die Unterschiede, wo die Gemeinsamkeiten?

Was ist Diebstahl?

Diebstahl in strafrechtlichem Sinne ist die unerlaubte Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, normiert in §242 Strafgesetzbuch (StGB). Eine Sache ist ein körperlicher Gegenstand, nach §90 des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und dann fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters ist. Besonders wichtig ist das Merkmal der Wegnahme, welches sich in den Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams, durch den Täter gliedert. Der Bruch fremden Gewahrsams findet durch das Entführen der beweglichen Sache, aus der unmittelbaren Sachherrschaft des Gewahrsamsinhabers statt. Unmittelbare Sachherrschaft bezeichnet grundsätzlich die unmittelbare Umgebung, auf die der Gewahrsamsinhaber direkt einwirken kann, die also seiner „Herrschaft“ unterliegt. Neuer Gewahrsam wird begründet, wenn der Täter die fremde bewegliche Sache in seine eigene unmittelbare Sachherrschaft überführt. Der Diebstahl ist ein Vergehen, im Sinne des §12 StGB, da die Mindeststrafe ein Jahr nicht überschreitet.

Was ist Unterschlagung?

Unter dem Begriff der Unterschlagung versteht man in juristischem Kontext die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache, nach §246 StGB. Hier gilt es die Zueignung genauer zu beleuchten. Für eine erfolgreiche Zueignung bedarf es keinen Bruch fremden Gewahrsams, vielmehr ist der Täter zum Tatzeitpunkt bereits im Besitz der Sache. Die Unterschlagung ist ebenfalls ein Vergehen.

Der wichtigste Unterschied zwischen den Delikten

Ausschlaggebend ist also die Unterscheidung von Wegnahme und Zueignung. Während die Wegnahme zwangsläufig den Bruch fremden Gewahrsams erfordert, ist dieses Merkmal bei der Zueignung nicht enthalten, hier ist der Täter zum Tatzeitpunkt bereits im Besitz der Sache, beispielsweise durch eine Leihgabe des Opfers. Um die Unterschlagung zu vollenden, stellt der Täter die Sache so dar, als wäre sie in seinem rechtmäßigen Eigentum. In der tatsächlichen Prüfung der Delikte ist die Unterschlagung stets subsidiär, also nachrangig gegenüber dem Diebstahl zu prüfen. Wird bei der Prüfung eines Diebstahls die Komponente des Bruches fremden Gewahrsams verneint gilt es trotzdem zu untersuchen, ob eventuell eine Unterschlagung vorliegt.

Gemeinsamkeiten

Alle erwähnten Merkmale der beiden Tatbestände sind größtenteils im sogenannten objektiven Tatbestand wichtig. In subjektiver Hinsicht haben die Delikte vieles gemeinsam. Es muss jeweils Vorsatz, bezüglich der Tathandlung, also Wegnahme oder Zueignung, vorliegen, um ein schuldhaftes Handeln mit Sicherheit bejahen zu können. Dieses Vorgehen ist gängige Praxis bei allen strafrechtlichen Delikten.

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