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Straftatbestand: Beleidigung und die strafrechtlichen Folgen!

Sei es im Fußball an der Seitenlinie, in Beziehungskrisen oder nach brenzligen Verkehrssituationen: wenn die Emotionen hochkochen, fällt schon mal eine Beleidigung. Nicht selten kennt auch der so Adressierte einschlägiges Vokabular – und lässt sich zu einer Erwiderung hinreißen. Doch ist eine Beleidung überhaupt strafbar? Und haben sich im genannten Szenario beide Kontrahenten gleichermaßen strafbar gemacht?

Tatsächlich existiert der Straftatbestand der Beleidigung. § 185 des Strafgesetzbuches (StGB) sieht sogar Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Wurde die Beleidung mittels einer Tätlichkeit begangen, beispielsweise durch Anspucken, steigt die Strafandrohung gar auf bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In aller Regel wird die Beleidigung jedoch mit Geldstrafe geahndet.

Straftaten, an derer Verfolgung ein nur geringes öffentliches Interesse steht, werden in der deutschen Strafrechtsordnung als Antragsdelikte behandelt. Die Strafverfolgung erfolgt hier nur auf Antrag. Wird keine Anzeige erstattet, bleibt die Staatsanwaltschaft daher auch dann untätig, wenn sie Kenntnis des Vorfalls hat. Anders verhält es sich, wenn die Beleidigung zwar angezeigt wird, jedoch nicht durch den Beleidigten selbst. Dieser hat dann das Recht, der Verfolgung zu widersprechen. Letzen Endes darf demnach nur der Beleidigte selbst entscheiden, ob die Beleidigung verfolgt wird, oder nicht.

Welches Vokabular erfüllt den Tatbestand einer Beleidigung

Das Gesetz selbst definiert die Beleidigung nicht. Fraglich ist daher, wann genau eine Beleidigung vorliegt. Dass diverse Kraftausdrücke, Obszönitäten und Fäkalsprache den Tatbestand der Beleidigung erfüllen, ergibt sich von selbst.  Die Beleidigung muss nicht ausgesprochen werden, auch Gesten wie der ausgestreckte Mittelfinger werden als Beleidigung eingestuft.

Darüber hinaus lässt sich aber nicht pauschal festlegen, was als Beleidigung bestraft wird und welches Verhalten noch als bloße Unhöflichkeit durchgeht. Die Rechtsprechung ist hier immer wieder zu ambivalenten Urteilen gelangt. Die Titulierung von Polizisten als „Bullen“ wurde beispielsweise durch das Landgericht Regensburg nicht als Beleidigung eingestuft. In einem weiteren, besonderen Fall, entging sogar die Formulierung „Du Dackel“ einer Strafe, wieder gegen einen Polizisten gerichtet. Während die Titulierung einer Polizistin als „Pumuckl“ als Beleidigung bestraft wurde.

Es ist allerdings nicht empfehlenswert auszutesten, ob die Rechtsprechung noch Bestand hat. Ganz abgesehen davon, dass sich Rechtsprechung ändert, lagen den Einzelfällen Details zugrunde, die in die Bewertung des Gerichts miteingeflossen sind.

Im Übrigen sind auch Beleidigungen ganzer Personengruppen nach §§ 185 ff. StGB strafbar, sofern eine überschaubare, abgrenzbare Personengruppe beleidigt wurde.

Wechselseitig begangene Beleidigung

  • § 199 StGB regelt eine Form der strafrechtlichen Aufrechnung. Wird eine Beleidigung auf der Stelle erwidert, so kann der Richter beide Beleidiger für straffrei erklären. Das Gericht kann jedoch auch nur einen der Beleidiger für straffrei erklären.

Die Aufrechnung erfolgt also nicht in jedem Fall. Es liegt im Ermessen des Richters, auch einfach beide Beleidiger zu bestrafen. Die Bestrafung der Beleidiger kann dabei durchaus unterschiedlich ausfallen, je nachdem, wie sich der Einzelfall darstellt.

In Konstellationen, in denen die Intensität der Beleidigungen des Einen, die Intensität der erwiderten Beleidigung des Anderen deutlich übersteigt, bietet es sich dem Gericht an, nur einen der Beleidiger straffrei zu stellen.

Üble Nachrede und Verleumdung

Von der Beleidung zu unterscheiden sind die Üble Nachrede (§ 186 StGB) wie auch die Verleumdung (§ 187 StGB). Unter Strafandrohung ist hier die öffentliche Verächtlichmachung einer Person gestellt. Der Unterschied zwischen Übler Nachrede und Verleumdung liegt in der speziellen Natur der Verleumdung: hier handelt der Täter wider besseren Wissens, da er weiß, dass die von ihm verbreitete Behauptung über das Opfer falsch ist. Verbreitet er die Behauptung dann auch noch mittels Schriften, oder in einer Versammlung, sieht das Gesetz gar Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

  • § 188 StGB schützt Personen des politischen Lebens vor Übler Nachrede und Verleumdung, wenn die Tat in Hinblick auf die Stellung im öffentlichen Leben des Opfers erfolgt und geeignet ist, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren.

Weitere Straftatbestände

Besonders geschützt ist das Andenken Verstorbener. § 189 StGB bedroht den, der das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe.

  • § 103 StGB stellt derweil die Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten unter Strafe. Wer also beispielsweise ein ausländisches Staatsoberhaupt beleidigt, beispielsweise durch ein Schmähgedicht, wird, wenn nicht mit Geldstrafe, mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe belangt. Sofern die Beleidigung auch noch verleumderisch war, erhöht sich das Strafmaß auf bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe.

Eine weitere Besonderheit regelt § 90 StGB. Dieser Strafrechtsparagraph stellt die Verunglimpfung des Bundespräsidenten unter Strafe, wenn die Verunglimpfung, ähnlich der Üblen Nachrede, öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Schriften erfolgt. Das Strafmaß beträgt bis zu fünf Jahre, eine Geldstrafe kommt nicht in Betracht. Zur Strafverfolgung bedarf es der Ermächtigung des Bundespräsidenten. Dieser kann also, ähnlich der Beleidigung Betroffener, über den Vorfall hinwegsehen.

Fazit

Menschliches Zusammenleben verläuft nicht immer friedlich. Doch selbst grobes Fehlverhalten, wie beispielsweise das Verursachen eines Verkehrsunfalls, erlaubt es nicht, den Übeltäter mit Beschimpfungen zu überziehen. Wer dennoch in einer emotionalen Ausnahmesituation die gute Kinderstube für einen Moment vergisst, kann darauf hoffen, dass die geäußerte Beleidigung nicht zur Anzeige gebracht wird, oder der Beleidigte der Strafverfolgung widerspricht.

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