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Unterschied zwischen: Cannabis, Hanf, Marihuana, Haschisch – Strafbarkeit

Jeder kennt diese vier Begriffe: Cannabis, Hanf, Marihuana, Haschisch. Doch bedeuten sie eigentlich das Gleiche? Wo liegen die Unterschiede? Und was bedeutet das alles für die Strafbarkeit bei unerlaubtem Besitz und Handel? EXPERTEHILFT klärt auf.

Cannabis und Hanf – was ist das eigentlich?

Bei diesen beiden Bezeichnungen handelt es sich tatsächlich um Synonyme. Denn Cannabis ist lediglich die lateinische Bezeichnung für Hanf.  Schon die Menschen der Antike kannten die Hanfpflanze, da sie zu den ältesten bekannten Nutzpflanzen zählt. Nicht nur Papier wurde aus Hanf gefertigt, auch Bogensehnen sowie Taue und Segel für die Seefahrt bestanden aus Hanf. Die Fasern der Cannabis-Pflanze bestechen durch hervorragende Eigenschaften. Sie sind extrem reißfest und strapazierbar.

Auch heute noch kommt Cannabis vielseitig zum Einsatz. Sei es als Cannabis-Öl, als Futtermittel oder als Basis für diverse Industrieprodukte wie Farben und Lacke.

Daher werden gleich mehrere Cannabis-Arten auch in Europa ganz legal angebaut und eingesetzt.  Hierbei handelt es sich jedoch um Faserhanfsorten, die eigens auf einen reduzierten THC-Gehalt gezüchtet wurden. Selbst diese Cannabis-Nutzpflanzen können nicht ohne weiteres von jedem Landwirt angebaut werden. Es bedarf einer Sondergenehmigung und strenger Auflagen.

Zwar bezeichnet der Begriff ‚Cannabis‘ in der Umgangssprache in der Regel die rauschverursachende Substanz, doch streng genommen gilt es auf begriffliche Unterschiede zu achten. Faserhanf, also Cannabis in Abgrenzung zu Marihuana und Haschisch, ist legal. Es droht bei Besitz und Handel keine Strafverfolgung.

Der Unterschied zwischen Marihuana und Haschisch

Von diesen Faserhanfsorten klar abzugrenzen ist das Arznei- und Rauschmittel Marihuana bzw. Haschisch. Der Unterschied zwischen Marihuana und Haschisch liegt lediglich in der Verarbeitung der Droge. Während Marihuana die getrockneten Blüten sowie die blütennahen Blätter der weiblichen Hanfpflanze bezeichnet, ist Haschisch das zu Blöcken gepresste harzige Extrakt derselben Pflanzenteile.

Nur diese Pflanzenteile der weiblichen Hanfpflanze  enthalten eine ausreichende Konzentration des psychoaktiven Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC), welcher hauptverantwortlich für den Rauschzustand ist.

Sowohl Haschisch als auch Marihuana  dürfen in Deutschland seit 2017 als Arzneimittel verschrieben werden. Damit ist die Bundesregierung einem weltweiten Trend gefolgt, denn Cannabis wurde zuletzt in zahlreichen Staaten rund um den Globus für die medizinische Nutzung legalisiert. Nachweislich kann Cannabis die Nebenwirkungen anderer Medikamente reduzieren. Auch bei Parkinson, Multipler Sklerose, Krebs und AIDS kann Cannabis die Symptome lindern. Die Legalisierung im medizinischen Bereich kommt keinesfalls einer Jedermann-Legalisierung gleich. Zwar dürfen Ärzte in Deutschland nun nach eigenem Ermessen Cannabis auch dann verschreiben, wenn noch andere Behandlungsoptionen offenstehen. Die Behandlung ist jedoch für Schwerkranke und in der Palliativmedizin vorgesehen, obschon Haschisch und Marihuana prinzipiell bei vielen Schmerzleiden eingesetzt werden könnte.

Ich wurde mit Marihuana oder Haschisch erwischt – welche Strafe droht mir?

Marihuana und Haschisch gehören zu den nicht verkehrsfähigen Stoffen nach §1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Das bedeutet, dass  Anbau, Herstellung, Handel, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe, Veräußerung, sonstige Inverkehrbringung, Erwerb und Besitz nach §§ 29 ff. BtMG strafbar sind.

Davon sind explizit sämtliche Pflanzenteile umfasst, d.h. auch Samen und Stängel, Wurzeln und größere, blütenferne  Blätter der Cannabis-Pflanze. Allessamt Pflanzenteile, die nur einen geringen bis sehr geringen THC-Wert aufweisen. Der Umgang mit ihnen ist aber keinesfalls von der Strafbarkeit ausgenommen.

Man könnte also zusammenfassen, dass jeglicher Umgang mit jeglichem Teil der Cannabis-Pflanze strafbar ist. Einzige Ausnahme: der Eigenkonsum. Hier gilt das Prinzip der Straflosigkeit durch Selbstschädigung. Der Gesetzgeber überlässt Ihnen, was Sie Ihrem Körper zuführen.

Doch beachten Sie:  Konsum ist kein Besitz! Selbst wenn Sie eine bestimmte Menge Marihuana oder Haschisch bei sich führen, die einzig für Ihren eigenen Konsum gedacht ist, entgehen Sie nur unter bestimmten Bedingungen einer Strafbarkeit. Dazu mehr unter der nächsten Überschrift.

  • 29 BtMG sieht einen großen Strafrahmen vor, da die Norm eine Fülle von Tatbeständen regelt. Wer Betäubungsmittel besitzt, ohne im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, muss dem Gesetz zufolge mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe rechnen. In der Praxis sind sämtliche Details des Einzelfalles von Bedeutung. Höhe und Art der Strafe lassen sich daher nicht pauschal bestimmen. Die mitgeführte Drogenmenge ist allerdings ein besonders wichtiger Faktor für die Bemessung des Strafmaßes.

Ebenfalls gilt zu beachten: das Gesetz stellt das Verfügbarmachen von Marihuana oder Haschisch an Minderjährige unter härtere Strafe. § 29a I Nr. 1 BtMG sieht für Personen über 21 Jahren eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor, wenn Haschisch oder Marihuana Minderjährigen verfügbar gemacht wurden.

  • 31a BtMG – Absehen von der Verfolgung aufgrund von Eigenverbrauch
  • 31a BtMG des Betäubungsmittelgesetzes sieht vor, dass Angeschuldigte unter bestimmten Bedingungen straffrei entgehen können. Das ist dann der Fall, wenn „die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch […] besitzt.“

Wichtig ist hier, dass sich niemand auf diese Toleranzregelung verlassen sollte. Sie stellt kein Recht dar, auf das sich berufen werden kann. Es liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft, ob von der Verfolgung abgesehen wird. Hier kommt es beispielsweise darauf an, ob eine Tateinheit mit einem anderen Delikt vorliegt, oder ob der Angeschuldigte Wiederholungstäter ist. § 31a BtMG kann zur Anwendung kommen, wenn Sie mit Haschisch oder Marihuana aufgegriffen wurden. Eine Garantie gibt es jedoch nicht.

Ferner: jedes Bundesland verfolgt hier eine eigene Regelung. Nicht nur die aufgefundene Menge an Haschisch oder Marihuana, auch ob es sich bei dem Angeschuldigten um einen abhängigen Dauerkonsumenten handelt, kann entscheidend sein. In letzterem Fall wird in einigen Bundesländern die Anwendung des § 31a BtMG verneint.

Auch die tolerierte Menge unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Das Spektrum reicht von 3-15 Gramm Haschisch oder Marihuana. Zwar wird an einer bundeseinheitlichen Höchstgrenze für den Cannabis-Eigenbedarf gearbeitet. Die Umsetzung bleibt allerdings bislang aus, weshalb von entscheidender Bedeutung ist, in welchem Bundesland sich der Fall abspielt.

Auch Kleinstmengen an Cannabis, die unter die Anwendbarkeit des § 31a BtMG fallen, werden beschlagnahmt. Das Strafverfahren wird dann jedoch von der Staatsanwaltschaft eingestellt, sofern die im jeweiligen Bundesland geltenden Bedingungen erfüllt sind.

Ich habe mit Marihuana oder Haschisch gehandelt – welche Strafe droht mir?

Der Handel mit Marihuana oder Haschisch ist ebenfalls nach § 29 BtMG strafbar und wird somit mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.  Auch der Versuch ist strafbar. Es kommt also nicht darauf an, ob ein geplantes Geschäft tatsächlich zustande kommt. Schon die Geschäftsanbahnung  erfüllt den Tatbestand, ganz gleich, ob auf Käufer- oder Verkäuferseite.

  • 29 III Nr. 1 BtMG sieht für den gewerbsmäßigen Handel mit Marihuana und Haschisch gar eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr. Es handelt sich dann um einen besonders schweren Fall. Gewerbsmäßig handelt, wer sich auf Dauer eine nicht unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will. Bei der Einnahmequelle muss es sich nicht zwangsläufig um Geld handeln. Auch Naturalien oder Dienstleistungen können darunter fallen.

In einfachen Worten: wer einem Bekannten einmalig zum Selbstkostenpreis Cannabis überlässt, hat sich strafbar gemacht. Doch ein besonders schwerer Fall gewerbsmäßigen Handels liegt hier nicht vor. Wer hingegen eine erhebliche Menge Cannabis ankauft oder anbaut, um sie gewinnbringend unter die Leute zu bringen, hat den Tatbestand des § 29 III Nr. 1 BtMG erfüllt und muss mit einer härteren Strafe rechnen.

Gemäß § 30a BtMG steigt das Strafmaß drastisch auf nicht unter fünf Jahre Freiheitsstrafe für denjenigen, der als Mitglied einer Bande mit Cannabis gehandelt hat, „die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.“ Nach demselben Gesetz wird bestraft, wer Minderjährige zum Handel mit Cannabis anstiftet – und dabei selbst mindestens 21 Jahre alt ist. Dieselbe Strafe erwartet denjenigen, der mit Haschisch oder Marihuana handelt und dabei eine Waffe mit sich führt.

  • 35 BtMG – Zurückstellung der Strafvollstreckung

Für sämtliche hier behandelten Tatbestände, zum Beispiel der Besitz von Haschisch oder Marihuana, kommt § 35 BtMG in Betracht. Dieser Paragraph regelt, dass Straftäter, die ihre Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen haben, unter bestimmten Bedingungen in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden können.

Dies wird auch als „Therapie statt Strafe“ bezeichnet. Hauptkriterium ist die Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe. Alternativ ist ausreichend, wenn auf mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe erkannt wurde, die Strafe jedoch soweit abgeleistet wurde, dass ihr Rest zwei Jahre nicht übersteigt.

Insgesamt verschlechtert sich die Chance auf diese humane Resozialisierungsmaßnahme mit steigender Schwere der Schuld und des Strafmaßes.

Fazit

Im Umgang mit Rauschmitteln ist stets Vorsicht geboten. Im Falle von Cannabis, genauer Marihuana und Haschisch, gehören vor allem Jugendliche zur Risikogruppe. Cannabis konsumierende Jugendliche weisen im Vergleich zu erwachsenen Marihuana-Konsumenten ein vielfach erhöhtes Risiko für durch den Rausch verursachte Psychosen auf. Marihuana und Haschisch können sich negativ auf die Entwicklung des Gehirns Jugendlicher auswirken.

Wer im Erwachsenenalter nicht von Marihuana und Haschisch lassen möchte, sollte darauf achten, stets mit möglichst kleinen Mengen zu hantieren. Das gilt auch und insbesondere für den illegalen Eigen-Anbau. Prinzipiell gilt: je größer die Menge mit der Sie hantieren, desto höher das Strafmaß. Das Handeln mit Haschisch und Marihuana wird härter bestraft als das bloße Besitzen desselben. Das kriminell organisierte Handeln mit Cannabis wird nochmals erheblich härter bestraft.

Sich „einen kleinen Vorrat“ anzulegen, ist daher ganz und gar nicht ratsam. Wird Minderjährigen Cannabis zugänglich gemacht, muss mit einer noch strengeren Strafe gerechnet werden.

In jedem Fall kann sich Ihr Strafverteidiger entscheidend für Sie einsetzen. Sei es durch eine Einstellung des Verfahrens oder der „Therapie statt Strafe“ des § 35 BtMG. Sollten diese Möglichkeiten aufgrund der Schwere des Vergehens ausscheiden, kann Ihr Strafverteidiger eine Verringerung des Strafmaßes für Sie bewirken.

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