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Hetze im Netz – strafrechtliche Folgen? Was ist erlaubt?

Seit dem 01.10. ist das umstrittene Netzwerkdurchsetzungsgesetz in Kraft getreten. Dieses neue Gesetz soll dafür sorgen, dass die virtuelle Umgebung friedlicher wird und ein gesitteter Umgangston herrscht. Erreicht werden soll dieser Vorsatz durch hohe Geldstrafen für die Betreiber von sozialen Netzwerken, welche diesen drohen, falls sie Hassbeiträge, oder -kommentare tolerieren und nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraumes löschen. Doch inwiefern werden die Verfasser selbst in die Pflicht genommen, wenn überhaupt? Was genau ist eigentlich ein Hasskommentar? Auch um diese Fragen soll es im Folgenden gehen.

Gibt es eine Definition von Hassbeiträgen und -kommentaren?

Der Begriff des Hasses ist an und für sich ein denkbar vager, weshalb es an dieser Stelle einer Konkretisierung bedarf. Im Wortlaut des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes findet sich immer wieder der Terminus der Hasskriminalität, welche durch das genannte Gesetz, insbesondere in sozialen Netzwerken, eingedämmt werden soll. Der herrschenden Ansicht nach schließt Hasskriminalität alle Straftaten ein, die aus politischen Motiven heraus gegen Gesellschaftsgruppen, gegen Menschen mit einer bestimmten sexuellen Orientierung, Mitglieder einer Religionsgemeinschaft, bestimmten Staats- bzw. Volksangehörigkeit, oder Menschen mit sonstigen Charakteristika, verübt werden. Der Gedankengang des Gesetzgebers scheint zu sein, dass Hasskriminalität eingedämmt wird, indem Hass dem zwischenmenschlichen Umgang gewissermaßen entzogen wird.

Was galt bisher im Netz?

Grundsätzlich ist zu sagen, dass Straftaten die online geschehen genauso geahndet werden wie offline, daran hat sich auch mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz nichts geändert. Wer beispielsweise eine andere Person im Kommentarbereich eines sozialen Netzwerkes beleidigt, der muss genau wie in der Realität mit einer Geldstrafe, oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen. Der Straftatbestand der Beleidigung wird allerdings nur nach dem Stellen einer Strafanzeige, durch den vermeintlich Beleidigten, verfolgt.

Wie ist die Situation seit dem 01.10.?

Mit dem Inkrafttreten des Netzwerküberwachungsgesetzes haben die Betreiber von sozialen Netzwerken nun die Pflicht jegliche Aufrufe zu Hasskriminalität binnen 24 Stunden nach deren Veröffentlichung zu löschen, vorausgesetzt der Inhalt ist offensichtlich rechtswidrig. Da das Gesetz allerdings nur auf Telemediendiensteanbieter, das heißt im Wesentlichen Anbieter von sozialen Netzwerken, Anwendung findet, stellt sich der Umgang mit den Verfassern der Beiträge an sich wie oben beschrieben dar.

Welche Straftaten gilt es zu vermeiden?

Natürlich hat man auch als motivierter Straftäter in der virtuellen Realität nicht die gleichen Möglichkeiten wie in der Wirklichkeit. Deshalb fallen Verbrechen wie Mord, Totschlag oder Körperverletzung grundsätzlich aus dem Raster. Trotzdem ist es möglich über das Internet zu solchen Taten anzustiften, oder Beihilfe zu leisten, was ebenfalls mit einer verhältnismäßig hohen Strafe führen kann. Viele andere Straftaten können allerdings auch direkt im Internet begangen werden, es gilt der oben erläuterte Grundsatz. Einige Delikte lassen sich mitunter sogar leichter über das Internet begehen, zu erwähnen sind hier etwa der Betrug, oder auch die üble Nachrede.

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