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Strafbefehl und Anklage – Was ist zu tun?

Sie gehen nichtsahnend an den Briefkasten und haben Post. Aber keine Post von Oma, keine Rechnung, die in Anbetracht der tatsächlichen Post noch harmlos wäre. Nein, Sie haben Post vom Gericht.

Ein mulmiges Gefühl beschleicht Sie. Sie öffnen den Brief und darin befindlich, ein Strafbefehl oder gar eine Anklage gegen Sie.

Warum es wichtig ist, solche Briefe zu öffnen und welche Möglichkeiten Sie haben gegen einen Strafbefehl oder eine Anklage vorzugehen, erfahren Sie im folgenden Artikel.

Grundsätzlich werden Ermittlungen durch die Polizei geführt. Sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind, wird die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann, ob ein Verfahren eventuell schon zu diesem Zeitpunkt eingestellt wird. Stellt sie das Verfahren nicht ein, hat sie die Möglichkeit einen Strafbefehl oder eine Anklage zu beantragen.

Strafbefehl

Die Staatsanwaltschaft kann bei Vergehen beantragen nach § 407 StPO einen Strafbefehl zu erlassen. Vergehen sind Taten, die mit einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind, § 12 Abs. 2 StGB.

In einem Strafbefehl wird die Tat dargelegt und die Rechtsfolge für die festgelegt. Der Angeschuldigte wird nicht angehört. Es findet keine Hauptverhandlung statt, in der sich der Angeschuldigte äußern könnte.

Welche Rechtsfolgen in einem Strafbefehl ausgesprochen werden dürfen zählt § 407 Abs. 2 StPO auf. In Betracht kommen danach unter anderem Verwarnungen, Geldstrafen oder auch die Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt.

Rechtsbehelf des Einspruchs

Geht Ihnen als Angeschuldigter ein Strafbefehl zu, müssen Sie diesen nicht hinnehmen. Sie können gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen. Allerdings ist es ratsam einen Anwalt zu konsultieren, der Ihnen die Vorteile und Risiken eines Einspruchs erläutert.

Der Einspruch kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls schriftlich  bei dem Gericht, welches den Strafbefehl erlassen hat, eingelegt werden. Aufgrund dessen ist es wichtig, dass Sie Briefe von Gerichten nicht ungeöffnet weglegen. Im schlimmsten Fall verpassen Sie die Einspruchsfrist und werden wegen einer Tat verurteilt, die Sie im Zweifel nicht begangen haben. Denn Strafbefehle gegen die kein oder zu spät Einspruch eingelegt wird, stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO).

Legen Sie oder Ihr Anwalt fristgerecht Einspruch ein, kommt es zu einer Hauptverhandlung, in der Sie sich zum Tatvorwurf äußern können.

Ein Einspruch kann aber auch auf die Rechtsfolge beschränkt werden, so dass nicht die Tat als solche bestritten wird, sondern nur die Strafe für zu hoch angesehen wird.

Aber Vorsicht, das Verschlechterungsverbot gilt nicht. Folglich kann die Strafe bei Gericht auch höher als im Strafbefehl ausfallen.

Sollte sich in der Hauptverhandlung abzeichnen, dass dies der Fall ist, kann der Einspruch zurückgenommen werden. Dadurch wird der Strafbefehl rechtskräftig.

Anklage

Erhalten Sie eine Anklage, so muss darin, die Ihnen vorgeworfene Tat mit Zeit und Ort der Begehung geschildert sein.

Mit Zustellung der Anklageschrift haben Sie die Möglichkeit sich binnen zwei Wochen zur Sache zu äußern und gegebenenfalls entlastende Beweismittel vorzubringen.

Auch in diesem Fall, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann Akteneinsicht beantragen und dann mit Ihnen beraten, ob es sinnvoll ist sich zum Tatvorwurf zu äußern. Eventuell kann Ihr Verteidiger sogar eine Einstellung evtl. gegen Auflagen erwirken.

Fazit

Egal ob Sie einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift erhalten, Sie müssen nicht tatenlos zusehen.  Lassen Sie sich von einem Anwalt über ein Vorgehen beraten.

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