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Strafrechtsnovelle: „Nein heißt Nein“ ! – Sexuelle Belästigung

Am 10. November 2016 ist eine schon im Juli desselben Jahres beschlossene Strafrechtsverschärfung in Kraft getreten. In diesem Zusammenhang wurde berichtet, die Forderung  „Nein heißt Nein“ sei nun endlich Bestandteil des Gesetzes, eine Schutzlücke damit geschlossen. Doch stimmt diese Darstellung? EXPERTEHILFT widmet sich diesem mitunter heiß diskutierten Thema und nimmt eine kurze Einschätzung vor.

Welche Veränderungen wurden vorgenommen?

Es wurde eine ganze Reihe von Veränderungen vorgenommen. Die Paragraphen 184i, 184j StGB wurden neu geschaffen. §184i StGB soll sexuelle Belästigung unter Strafe stellen, namentlich das sog. Grapschen. Dabei wird argumentiert, dass Grapschen bislang straffrei entging, wenn es als nicht erheblich im Sinne von §184h StGB anzusehen war.

Offenkundig als Reaktion auf die Ereignisse der Kölner Silvesternacht 2015/2016 wurde zudem 184j StGB eingeführt. Der so geschaffene Tatbestand stellt „Straftaten aus Gruppen“ unter die Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Danach macht sich strafbar, wer sich an einer Personengruppe beteiligt, die eine andere Person bedrängt, um an ihr eine Straftat nach §§ 177, 184i StGB vorzunehmen.

Der Gesetzgeber hatte folgendes Szenario im Sinne: wenn eine Person (der Gesetzgeber meint hier trotz geschlechtsneutraler Formulierung eine Frau und nur höchst theoretisch einen Mann) bei einem Menschenauflauf regelrecht umzingelt wird und sich aufgrund der Bedrängnis weder selbst helfen kann noch Hilfe zu ihr durchdringen kann, dann machen sich nicht nur diejenigen strafbar, die unmittelbar an der Frau stehen und bspw. eine sexuelle Belästigung nach 184i StGB an ihr vornehmen sondern auch jene Personen, die weiter außen stehen, dabei jedoch passiv zur Begehung der Straftat beitragen, indem sie in der Summe ihrer Körper die Bedrängnis verursachen.

Schließlich wurden an §177 StGB einige Änderungen vorgenommen, die hier nicht sämtlich en Detail besprochen werden können. Konzentrieren wir uns daher auf eine eher unscheinbare Wendung, die es allerdings in sich hat.

„Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder an ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

Bedeutend ist hier die Neuerung „erkennbarer Wille“. Warum das so entscheidend ist? „Erkennbar“ bedeutet nicht, dass der Widerwille auch erkannt wurde.

Kritik an der Verschärfung

Lassen Sie es uns erklären: zu den Grundpfeilern unseres Strafrechts gehört die Aufteilung in objektiven und subjektiven Tatbestand. Das Diesseits und Jenseits des Strafrechts, wenn man so möchte. Objektiv ist der wahrnehmbare, physische Tathergang.

Zum Beispiel ein Schlag ins Gesicht = Körperverletzung. Subjektiv demgegenüber ist der Wille des Beschuldigten. Wollte der Beschuldigte das Opfer schlagen, oder ist er ausgerutscht und hat bei dem Versuch, mit den Armen in der Luft rudernd, das Gleichgewicht zu halten, das Opfer versehentlich im Gesicht getroffen?

Zwar sieht das Gesetz fahrlässige Körperverletzung vor, sie wird jedoch milder bestraft als vorsätzliche. Bei anderen Tatbeständen wird Fahrlässigkeit gar nicht, zumindest nicht strafrechtlich geahndet. So zum Beispiel bislang bei den Sexualstraftaten. Nicht von ungefähr, denn: wie sollte eine Vergewaltigung versehentlich geschehen?

Bislang. Nun zurück zum „erkennbaren Willen.“ Diese Wendung verschiebt den objektiven Tatbestand in die subjektive Wahrnehmung des vermeintlichen oder tatsächlichen Opfers. Zumindest bis die Rechtsprechung näher definiert, was erkennbar ist. Rufen Sie sich ins Gedächtnis: nach bisherigen Standards wäre der Tatbestand erst dann erfüllt, wenn der Täter das Unrecht zufügen wollte und daher das Unrecht seiner Tat auch erkannt hätte. Also, nach neuen Standards: welche Verhaltensweise, welche Äußerung, welcher Kontext des Geschehens ist erkennbar? Was demgegenüber ist „unerkennbar“?

Ist Schweigen ein erkennbarer Widerwille? Was ist mit einem spielerischen „Nein“? Was ist  mit einem wütenden „Nein“, dass am Ende eines Beziehungsstreits in leidenschaftliche Versöhnung umschlägt, dabei jedoch nicht verbal zurückgenommen wird? Am nächsten Tag wird wieder gestritten. Fünf Monate später kommt es zur Anklage. Es steht Aussage gegen Aussage. Beweisbarkeit? In den allermeisten Fällen dieses Bereichs gibt es keine Zeugen, das zur Verhandlung stehende Strafmaß taugt jedoch dazu, Existenzen zu zerstören.

Ein „Ja“ mit einem widerwilligen Unterton? Oder ein Kontext, also eine Situation, die nahelegt dass einer von beiden nicht gewollt haben könnte?

Sie haben auf all das noch eine Antwort? Nun, was ist mit den zehntausenden Zwischentönen und Ambivalenzen zwischenmenschlicher Interaktion, gerade zwischen den Geschlechtern?

Wichtiger noch: selbst wenn durch Jahrzehnte der Rechtsprechung hinreichend definiert würde, was als „erkennbar“ gilt, ändert das nichts daran, dass „erkennbar“ nicht nach dem Willen des Beschuldigten fragt. Und sich somit von der rechtsstaatlichen Subjektivität im Strafrecht verabschiedet. Was Beschuldigte oder Beschuldiger eigentlich vorhatte, ist in der neuen Gesetzgebung irrelevant.

Diese Abkehr von der Subjektivität im Strafrecht ist nicht weniger als ein absolutes Novum, zudem eines das rechtsstaatliche Standards aufkündigt. Neuerdings ist es damit möglich, schwere Verbrechen völlig unbewusst zu begehen.

Nun kommt es auf die Rechtsprechung an

Nun kommt es auf die Rechtsprechung an. Diese hat sich bislang nicht nennenswert positioniert (Stand Mai 2017). Der Gesetzestext selbst ist unpräzise. Deswegen ist die Reaktion der Rechtsprechung, welche den Text mit Leben füllen muss, so wichtig. Denn entscheidend wird sein, was als erkennbar gilt – und was nicht!

Denn unser Strafrecht atmet bürger- und freiheitsrechtlichen Geist. Der Bürger soll vor willkürlicher Bestrafung geschützt sein. Dazu gehört, dass

  • Der Bürger wissen sollen kann, was unter Strafe steht und was nicht (Bestimmtheitsgebot)
  • Jeder Straftatbestand klar durch objektive Tatbestandsmerkmale definiert ist
  • Nach Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden wird / Betonung des subjektiven Tatbestandsmerkmals: wollte der Beschuldigte den Straftatbestand verwirklichen

Gegenwärtig wird das Bestimmtheitsgebot verletzt, da niemand weiß, was als erkennbar gilt. In einem Rechtsstaat ist eine juristische Vokabel immer nur so viel wert, wie ihre Definition hergibt. Die Vokabel „erkennbar“ ist derzeit im genannten Paragraphen wertlos, da nicht weiter definiert. Hier kann Ihr Strafverteidiger ansetzen.

Nun steht jeder Strafrechtsnovelle eine gewisse „Findungsphase“ zu, da neue Vokabeln nach und nach durch die Rechtsprechung definiert werden. Wenn allerdings die Wortwahl eines neuen Strafgesetzes von vornherein das subjektive Tatbestandsmerkmal  eliminiert, überwiegt die Kritik.

Fazit

Kaum jemand stört sich an einem scharfen Sexualstrafrecht. Darum geht es auch nicht. Neben einer effizienten Strafverfolgung und angemessen harten Strafen für tatsächlich schlimme Straftaten dürfen wir als Gesellschaft jedoch Eines nicht aus den Augen verlieren: dass die Strafrechtsordnung nicht überreguliert, sondern dem unproblematischen und gewollten, selbst dem ambivalenten irgendwie-gewollten Hin und Her zwischen Mann und Frau genügend Raum lässt.

Im Falle des Falles steht Ihnen unsere Kostenlose Online Rechtsberatung  zur Verfügung.

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