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Das Führungszeugnis – Was Sie grundsätzlich wissen müssen

Bjrn Wylezich / Fotolia

Das Führungszeugnis – Für viele Berufe ist die Vorlage eines Führungszeugnisses bei der Bewerbung absolut üblich. Wer als Vorbestrafter einen Eintrag im Führungszeugnis hat, zieht jedoch bei der Jobsuche häufig den Kürzeren. Doch was ist eigentlich das Führungszeugnis, was ist darin eingetragen und wie wird ein Eintrag gelöscht? Mehr dazu in diesem Ratgeber!

Was enthält eigentlich das Führungszeugnis?

Das Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem Bundeszentralregister, einer vom Bundesamt für Justiz zentral geführten elektronischen Datenbank. Während im Bundeszentralregister sämtliche Verurteilungen einer Person gelistet werden, fällt das Führungszeugnis wesentlich knapper aus:
Nach §32 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) werden im Führungszeugnis Verurteilungen aufgeführt, welche eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen nach sich zogen oder eine Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten zur Folge hatten.

Dabei gibt es Sonderregelungen für Jugendstrafen: Der Schuldspruch selbst, aus dem nicht unmittelbar eine Verurteilung resultieren muss, wird nicht aufgeführt. Auch sämtliche zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen von bis zu zwei Jahren fließen nicht in das Führungszeugnis ein. Damit ist das Führungszeugnis von den allermeisten etwaigen Jugendsünden befreit.

Zur Vermeidung von Stigmatisierung werden Sexualdelikte nicht in das Führungszeugnis eingetragen. Berufe und ehrenamtliche Tätigkeiten, bei denen mit Kindern umgegangen wird, bedürfen des sogenannten erweiterten Führungszeugnisses, in welchem auch diese Delikte gelistet sind.
Wer eine in das Führungszeugnis eingetragene Verurteilung aufweist, erhält einen Eintrag und gilt als vorbestraft. Gibt es keine Verurteilung über diese Grenzen hinweg, gilt man als nicht vorbestraft und erhält die Bemerkung „keine Eintragung“ im Führungszeugnis.

 

Führungszeugnis: Wann wird ein Eintrag gelöscht?

Abgesehen von lebenslänglichen Verurteilungen und Anordnungen zur Sicherungsverwahrung gibt es klare Verjährungsfristen für die jeweilig verhängte Strafe. Grundsätzlich erfolgt die Löschung aus dem Führungszeugnis gem. §34 BZRG nach fünf Jahren. Haft-  und Bewährungsstrafen von bis zu einem Jahr werden nach drei Jahren gelöscht. Sexualdelikte werden nach zehn Jahren nicht mehr in das (erweiterte) Führungszeugnis aufgenommen.
Ganz anders verhält es sich mit den Einträgen im BZR. Hier erfolgen zum Teil Tilgungen erst nach 15 Jahren, Sexualdelikte bleiben 20 Jahre eingetragen.

Wie kann man sein Führungszeugnis einsehen?

Wer geschäftsfähig und mindestens 14 Jahre alt ist, erhält auf Antrag das Führungszeugnis vom Bundesamt für Justiz gegen eine Gebühr von 13€.

Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten der Antragstellung:

Das Führungszeugnis kann durch persönliche Antragstellung angefordert werden. Hierfür bedarf es eines Wohnsitzes in Deutschland, da die hierfür zuständige Meldebehörde das Führungszeugnis ausstellt. Ferner muss ein Verwendungszweck angegeben werden.

Auch auf elektronischem Wege kann das Führungszeugnis ausgestellt werden. Benötigt wird allerdings der neue Personalausweis oder ein elektronischer Aufenthaltstitel mit zugehörigem Kartenlesegerät. Die Online-Ausweisfunktion muss in beiden Fällen freigeschaltet sein.

Das Führungszeugnis wird dann an den Antragsteller postalisch zugesandt. Die Zustellung an eine andere Adresse ist nicht möglich.

Können Andere das Führungszeugnis einsehen?

Privatpersonen, insbesondere privatrechtliche Arbeitgeber, haben keinerlei Befugnis, das Führungszeugnis einzusehen. Dies ist Ihnen als Inhaber ausschließlich vorbehalten.

Ausnahme ist allerdings das sogenannte behördliche Führungszeugnis, welches grundsätzlich unmittelbar vom Bundeszentralregister an das jeweilige Amt geschickt wird. Dieses ist etwas ausführlicher, als das einfache Führungszeugnis und ist besonders für die Erhaltung eines Gewerbescheins relevant. Aber auch wenn Sie sich bei einem öffentlichen Arbeitgeber bewerben, wird dieser vom BZR das behördliche Führungszeugnis anfordern. Dabei haben Sie in der Regel das Recht, auf Beantragung das behördliche Führungszeugnis einzusehen.

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