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Kündigungsschutzklage: Kündigung erhalten? So wehren Sie sich!

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Die Kündigungsschutzklage: In Ihrem Briefkasten befindet sich die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses, der Schock ist groß. Sie sind damit unzufrieden und fragen sich, ob Sie die Möglichkeit haben, dagegen vorzugehen. Diese Möglichkeit bietet Ihnen die Kündigungsschutzklage. Damit haben Sie die Chance, geltend zu machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder vielleicht sogar auch aus  anderem Grund rechtsunwirksam ist.

Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Eine Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG ist dazu da, die Sozialwidrigkeit einer Kündigung festzustellen. Sozialwidrigkeit einer Kündigung besteht nämlich dann, wenn die Kündigung nicht im Einklang mit den Anforderungen an eine wirksame Kündigung steht.  Sozialwidrigkeit einer Kündigung liegt also zum Beispiel vor, wenn die Kündigung nicht personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt ist, § 1 Abs. 2 KSchG. Ist das der Fall, hat die Sozialwidrigkeit einer Kündigung die Rechtsunwirksamkeit zur Folge, denn nach §1 Abs.1 KSchG darf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer nicht sozial ungerechtfertigt sein. Die Kündigung kann aber auch aus anderen Gründen unwirksam sein, wenn diese z.B. nicht schriftlich erklärt wurde.

Zusammenfassend kann man also sagen, dass mit einer Kündigungsschutzklage ein Arbeitnehmer bei dem Arbeitsgericht eine Feststellung begehrt, das Arbeitsverhältnis sei durch eine bestimmte Kündigung doch nicht beendet. Die Kündigungsschutzklage ist also eine Art Verteidigungsmittel des Arbeitnehmers gegen eine Kündigung am Arbeitsplatz. Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses kann geltend gemacht werden.

Die Kündigungsschutzklage ist übrigens eine besondere Form der Feststellungsklage. Ein besonderes Feststellungsinteresse muss nicht vorliegen, da dieses immer in der Feststellung der Sozialwidrigkeit der Kündigung liegt.

Was kann ich mit der Kündigungsschutzklage erreichen?

Zunächst einmal sollte geklärt werden, ob und wann eine Kündigungsschutzklage sinnvoll ist.

Ist die Kündigung unwirksam oder haben Sie Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung? Dann ist es sinnvoll, eine Kündigungsschutzklage zu erheben!

Das Kündigungsschutzgesetz muss aber erst einmal Anwendung finden, damit ein Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage geltend machen kann, dass eine Kündigung unwirksam ist.

Der allgemeine Kündigungsschutz besteht für alle Arbeitnehmer. Dazu muss das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate dauern. Weiterhin muss der Arbeitgeber mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen. Zudem existiert noch ein besonderer Kündigungsschutz für bestimmte Arbeitnehmer (z.B. Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder).

Es ist also wichtig herauszufinden, ob ein Arbeitsverhältnis noch fortbesteht oder ob es aufgehoben wurde. Diese Klage dient daher für den Arbeitnehmer dem Erhalt des Arbeitsverhältnisses. Dieser kann seinen Job behalten, wenn die Kündigung unwirksam war. Ist der gekündigte Arbeitnehmer gar nicht mehr an der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses interessiert, kann die Kündigungsschutzklage trotzdem sinnvoll sein, wenn der Arbeitnehmer z.B. ein gutes Zeugnis erhalten will.

 

Fristen einer Kündigungsschutzklage

Falls Sie endlich Klarheit über den Fortbestand Ihres Arbeitsverhältnisses erzielen wollen,  muss die Klagefrist beachtet werden. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens beim Arbeitsgericht eingehen. Die Kündigung gilt als wirksam, wenn diese Frist versäumt wird (auch wenn die Kündigung wegen schwerer Mängel offensichtlich unwirksam ist). Die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bildet eine Alternative, § 5 KSchG.

Ablauf eines Kündigungsschutzprozess

Der Prozess wird durch Einreichung der Klageschrift des Arbeitnehmers eingeleitet. Zu beachten ist, dass die Klageschrift formelle Anforderungen erfüllen soll und beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden soll.

Nachdem die Klage vom Gericht dem Gegner zugestellt wurde, legt das Arbeitsgericht einen Gütetermin fest. Ziel dabei ist es, eine gütliche Einigung zwischen den Parten herbeizuführen. In der Güteverhandlung wird die Angelegenheit allein vor einem Berufsrichter erörtert.

Durch einen Abfindungsvergleich kann der Kündigungsschutzprozess in vielen Fällen schon im Gütetermin beendet werden. Dabei einigt man sich z.B. darauf, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung begründet wird und der Arbeitnehmer aber im Gegenzug eine Abfindung erhält.

Ein weiterer Termin steht Monate später an, wenn es in der Güteverhandlung doch nicht zu einer Einigung gekommen ist, der sog. „Kammertermin“. Hier erfolgt die Unterstützung  des Berufsrichters durch zwei ehrenamtliche Richter. Bis zu diesem Termin müssen in der Regel zwei weitere Schriftsätze eingegangen sein: die Klageerwiderung des Arbeitgebers und die Stellungnahme des Arbeitnehmers dazu. Auch hier geht es darum, alle rechtlichen Aspekte zu erörtern und den Streit gütlich zu beenden, z.B. durch einen Vergleich. Im Kammertermin ergeht normalerweise auch eine Entscheidung des Gerichts.

Wird im Kammertermin keine gütliche Einigung erreicht, spricht das Gericht sein Urteil.

Kündigungsschutzklage: Abfindung oder Wiedereinstellung?

Eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers, die aufgrund der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird, ist eine Abfindung. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung, der Anspruch kann aber bei Kündigung trotzdem  durchgesetzt werden.

Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt es aber nicht automatisch zu einem Anspruch auf Abfindung. Dafür muss schon eine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage bestehen, z.B. durch Arbeitsvertrag. Es ist sinnvoll eine Abfindung dann zu zahlen, wenn z.B. der Arbeitgeber die Kündigung vor dem Gericht nicht wirklich rechtfertigen kann. Ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Abfindung besteht nicht etwa automatisch wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern nur dann, wenn für den Abfindungsanspruch eine bestimmte arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage besteht. Die Zahlung einer Abfindung kommt nicht in Betracht, wenn die Kündigungsschutzklage Erfolg hat und der Arbeitsplatz gerettet ist.

Unter Wie­der­ein­stel­lung ver­steht man, dass ein Ar­beits­verhält­nis, das in der Ver­gan­gen­heit be­reits ein­mal be­stan­den hat, er­neut in Kraft ge­setzt wird. Voraussetzung ist, dass es eine vorübergehende rechtliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Hat der Arbeitgeber ein bestehendes Arbeitsverhältnis gekündigt, so kann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Wiedereinstellung erhalten, wenn die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist und der Kündigung eine fehlerhafte Prognose zugrunde lag.

Hat die Kündi­gungs­schutz­kla­ge Er­folg, steht dem­ent­spre­chend auf­grund ei­nes ar­beits­ge­richt­li­chen Ur­teils fest, dass das Ar­beits­verhält­nis nie­mals un­ter­bro­chen war.

Was kostet eine Kündigungsschutzklage?

Die Kosten eines Kündigungsschutzprozesses beinhalten  Gerichtskosten und Anwaltskosten. Um die genaue Höhe zu bestimmen, muss der Streitwert ermittelt werden. Dieser Streitwert ergibt  sich aus einem Viertel des Jahresgehaltes des Arbeitnehmers.

Die Rechtsschutzversicherung oder die Prozesskostenhilfe kann die Kosten eines Prozesses vor dem Arbeitsgericht übernehmen. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, die auch das Arbeitsrecht abdeckt, wird durch die Versicherung freigestellt.  Wer wenig Geld zur Verfügung hat, dem wird die Prozesskostenhilfe gewährt. Diese deckt alle Kosten ab (die Anwalts- und die Gerichtskosten).Wenn diese Möglichkeiten nicht in Betracht kommen, hat der Arbeitnehmer die Kosten selbst zu tragen. Die Anwaltskosten ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Fazit

Die Kündigungsschutzklage lohnt sich in der Regel. Der Arbeitnehmer kann z.B. bei einem Vergleich Vorteile gewinnen. Als Erfolg wird schon die Abfindung bei Kündigung angesehen. Dagegen eher weniger der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Denn durch die ganzen Umstände wollen viele Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen nicht mehr an den Arbeitsplatz zurück. Jedoch ist das nicht in allen Fällen so. Verfügt der Arbeitnehmer über keine Rechtsschutzversicherung, dann ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht zu empfehlen.

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