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Überstunden: Die wichtigsten Fakten zum Thema

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Überstunden auf Arbeit. Vor allem in Deutschland werden pro Jahr zahlreiche Überstunden geleistet. Sie sind praktisch schon an der Tagesordnung. Da stellt sich auch die Frage, ob und wann Überstunden angeordnet werden können. Gibt es für diese auch eine Vergütung?

Muss man Überstunden machen und müssen diese vom Vorgesetzten angeordnet werden?

Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer nur dazu verpflichtet, die Arbeitszeit zu erbringen, die im Arbeitsvertrag geregelt ist. Natürlich nur dann, wenn keine spezielle Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vorliegt, die was anderes besagt. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung der Überstunden. Der Arbeitnehmer muss also keine Arbeit leisten, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht. Es gibt jedoch trotzdem eine Ausnahme.  Der Arbeitgeber kann dann Überstunden anordnen, wenn ein Notfall besteht oder sonstige unvorhersehbare Situationen vorliegen. Ein Notfall liegt dann vor, wenn gewichtige betriebliche Interessen gegeben sind und aus diesem Grund der Arbeitnehmer im Betrieb gebraucht wird, um diese betrieblichen Interessen zu schützen oder durch die Überstunden Gefahren für den Betrieb zu vermeiden. Erst dann können vom Arbeitgeber Überstunden angeordnet werden. Diese muss demzufolge der Mitarbeiter dann auch wirklich machen.  Weigert sich der Arbeitnehmer, begründet angeordnete Überstunden zu erbringen, darf man ihn abmahnen oder ihm sogar kündigen im Wiederholungsfall. Aber in anderen Fällen (wenn z.B. kein Notfall vorliegt), darf der Mitarbeiter Überstunden ablehnen.

Aber auch durch die Auslegung des Arbeitsvertrages kann sich eine Verpflichtung zur Leistung der Überstunden ergeben (auch wenn überhaupt kein Notfall vorliegt), wenn diese dort ausdrücklich geregelt ist.

Grundsätzlich sind Überstunden von dem Arbeitgeber ausdrücklich anzuordnen.

Gibt es eine Obergrenze für Überstunden?

Diese Obergrenze existiert und richtet sich nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG). In der Vorschrift des § 3 ArbZG heißt es:“ Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“

Somit kann die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf bis zu zehn Stunden am Tag verlängert werden.

Wie sieht es mit der Bezahlung von Überstunden aus?

Grundsätzlich müssen Überstunden zusätzlich bezahlt werden oder durch Freizeit ausgeglichen werden. Würde man die Überstunden nicht bezahlen, würde der Arbeitnehmer mehr Arbeit erbringen, als ihm bezahlt wird.

Die Vergütung für Überstunden ist gesetzlich nicht geregelt. Die individuellen Regelungen zur Vergütung ergeben sich aus dem Tarif- oder Arbeitsvertrag. Wenn der Arbeitgeber die Überstunden nicht bezahlen möchte (sondern in Freizeit ausgleichen möchte), muss auch der Arbeitnehmer damit  einverstanden sein. Für viele Arbeitnehmer ist der Ausgleich der Überstunden durch Freizeit sogar günstiger als die Bezahlung für diese. Denn dadurch können sie sich nach so viel Arbeit auch mal eine längere Pause gönnen.

Der Arbeitnehmer hat dann einen Anspruch auf Bezahlung der Überstunden, wenn diese durch den Arbeitgeber angeordnet wurden. Auch wenn der Arbeitgeber von den Überstunden wusste und diese geduldet hat, müssen sie ebenfalls bezahlt werden oder wenn die Überstunden dringend  betrieblich erforderlich waren.

Verfallen Überstunden?

Ja, die Überstunden verfallen. Doch wann? Hier gibt es zwei verschiedene Konstellationen. Die Überstunden verfallen entsprechend den Verfallklauseln, die im Tarif -oder Arbeitsvertrag gelten. Die Verfallfrist müsste aber mindestens drei Monate betragen. Das bedeutet, dass die Überstunden verfallen können, wenn sie nicht innerhalb der Verfallfrist (vorgeschrieben in der Klausel) geltend gemacht werden.

Überstunden können auch entsprechend den gesetzlichen Verjährungsfristen entfallen. Es gilt die Verjährungsfrist des § 195 BGB, wenn keine Verfallklauseln gelten. Nach dieser gesetzlichen Verjährungsfrist verjähren die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Jahren.

Müssen freiwillig geleistete Überstunden bezahlt werden?

Nein. Überstunden liegen nicht vor, wenn der Arbeitnehmer aus freiem Willen etwas länger arbeitet als vereinbart wurde oder sich z.B. bloß im Betrieb befindet. Denn die Überstunden werden eher mit Wissen und Wollen des Vorgesetzten erbracht. Freiwillig geleistete Überstunden sind somit nicht vergütungsfähig.

Fazit

Auch wenn Ihr Arbeitgeber es vielleicht gern hätte, darf er die Überstunden nicht einfach so anordnen. Schließlich wurde ja nicht umsonst vertraglich vereinbart, wie viele Arbeitsstunden man täglich zu leisten hat. Aber in besonderen Fällen, die nicht vorhersehbar sind, gibt es eben die Ausnahme (wie z.B. bei einer Krankheitswelle). Zu beachten ist aber auch, was in dem Arbeitsvertrag/Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung geregelt ist. Denn in diesen können auch Regelungen zu Überstunden vorliegen.

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