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Aufhebungsvertrag – Die richtige Alternative zur Kündigung?

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Aufhebungsvertrag – Die richtige Alternative? Möchten Sie so schnell wie möglich Ihr aktuelles Arbeitsverhältnis beenden, ohne lästige Kündigungsfristen einzuhalten? Dann ist der Aufhebungsvertrag möglicherweise die richtige Alternative für Sie. Es gibt jedoch einige Dinge zu wissen, um nach Abschluss nicht schlechter dazustehen als vorher.

Alles Wichtige rund um den Aufhebungsvertrag verraten wir Ihnen hier!

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Der Aufhebungsvertrag ist vor allem ein Instrument des Arbeitsrechts, ein Arbeitsverhältnis konsensual (durch beiderseitige Willenserklärungen) zu beenden. Hier werden oftmals zusätzliche Bedingungen geregelt, welche in Verbindung mit der Beendigung des Verhältnisses stehen.

Der wesentliche Unterschied zu der ordentlichen Kündigung ist, dass der Aufhebungsvertrag eine beiderseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellt. Diese Aufhebungsverträge sind überwiegend im Arbeitsrecht zu finden, da es dort Fristen und Schutzregeln für Kündigungen gibt. Bei dieser Art des Vertrages müssen keine Fristen beachtet werden, sodass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, das Unternehmen ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zu verlassen. Der Arbeitgeber muss wiederum keine Kündigungsschutzbestimmungen beachten. Allerdings ist es auch bei Aufhebungsverträgen notwendig, dass die Schriftform eingehalten wird. Ist dies nicht der Fall, so ist der Vertrag nichtig und eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt nicht vor.

Wird ein Arbeitnehmer gezwungen, einen solchen Aufhebungsvertrag abzuschließen, so hat er die Möglichkeit, diesen anzufechten und eine Weiterbeschäftigung zu erreichen.

Was sind Vor- und Nachteile eines Aufhebungsvertrags?

Hat man einvernehmlich einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, so hat man die Möglichkeit, diesen auch einvernehmlich zu beenden. Aufhebungsverträge dienen hier mit einigen Vorteilen, allerdings gibt es auch Nachteile, welche sie mit sich bringen.

Der Abschluss des Aufhebungsvertrages sollte nicht überstürzt werden!

Es sollte zuerst ein Vertragsentwurf kreiert werden. So haben beide Parteien die Chance, die dort getroffenen Regelungen zu überprüfen und sich über die daraus resultierenden Auswirkungen zu informieren.

Für Sie als Arbeitnehmer kann ein Aufhebungsvertrag durchaus vorteilhaft sein, um beispielsweise sehr kurzfristig einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen. Ein anderer Vorteil ist, dass ein für Sie belastendes Arbeitsverhältnis ohne jegliche Fristen beendet werden kann. Wichtig und sehr zum Vorteil des Arbeitnehmers ist auch, dass die Voraussetzungen des Ausscheidens frei verhandelbar sind. Außerdem können Sie mithilfe des Aufhebungsvertrages einer fristlosen Kündigung seitens des Arbeitgebers zuvorkommen und eventuelle Kündigungsgründe kommen nicht ans Licht.

Jedoch hat der Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer nicht nur positive Seiten. Es gibt einige Nachteile, die es zu verkraften gibt. Zum einen wird bei Abschluss des Vertrages kein Betriebsrat angehört. Das Kündigungsschutzgesetz muss bei einem Aufhebungsvertrag nicht beachtet werden, was zur Folge hat, dass es zu unsozialen Kündigungen kommen kann. Aufgrund dieser Nichtbeachtung des Kündigungsschutzes kann es des Weiteren zur Kündigung von Arbeitnehmern kommen, welche wegen Schwangerschaft oder Behinderung besonders schutzbedürftig sind. Nachteilig ist auch, dass man als Arbeitnehmer seine Versorgungsansprüche in der betrieblichen Altersvorsorge verlieren kann.

Sind Sie aber Arbeitgeber und wollen wissen, was ein Aufhebungsvertrag für Sie an Vor- und Nachteilen bietet?

Sie können aus einem Aufhebungsvertrag sehr große Vorteile ziehen: Ein wichtiger Vorteil ist, dass Sie sich nicht an die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes halten müssen. Zudem ist es auch nicht notwendig, Fristen für die Kündigung einzuhalten. Wie oben schon erwähnt, ist es auch für Sie von Vorteil, dass der Betriebsrat nicht angehört werden muss. Sie sind außerdem viel flexibler in Hinsicht auf die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses.

Der Aufhebungsvertrag könnte für Sie als Arbeitgeber nachteilig sein, wenn sie dem Arbeitnehmer eine sehr hohe Abfindung zahlen müssen.

Wann tritt ein Aufhebungsvertrag in Kraft?

Der Aufhebungsvertrag muss zum Wirksamwerden gemäß § 623 BGB schriftlich formuliert werden. Hierbei ist die elektronische Form ausgeschlossen, was zur Folge hat, dass ein wirksamer Aufhebungsvertrag per Telefax unmöglich ist. Weiterhin ist es notwendig, dass der Vertrag von beiden Parteien eigenhändig unterschrieben wird. Was den Inhalt der Schriftform angeht, richtet sich der Aufhebungsvertrag nach den Vorschriften des § 126 BGB.

Gibt es bei einem Aufhebungsvertrag eine Abfindung?

Grundsätzlich besteht keine Pflicht, bei einem Aufhebungsvertrag eine Abfindung an den Arbeitnehmer zu zahlen. Die Zahlung einer solchen Abfindung ist also reine Verhandlungssache.

Für die angemessene Höhe der Abfindung gibt es keine festgeschriebene Regelung, sodass es keine Garantie für eine ausreichende Summe gibt. Für die Ermittlung der angebrachten Höhe gibt es aber einige Anhaltspunkte. Es kommt zum Beispiel auf die Dauer der Beschäftigung und das erhaltene Gehalt an. Oft wird die Höhe der Abfindung auf entweder ¼, ½  oder 1,0 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr bemessen.

Diese Regelung wird auch als „Regelabfindung“ bezeichnet.

Durch Bezug auf diese Methode werden oftmals viel zu geringe oder viel zu hohe Abfindungen gezahlt. Sie sollten sich also nicht an dieser Regelabfindung orientieren, sondern immer den Einzelfall betrachten. Es gibt einige Umstände, welche Ihre Abfindung beeinflussen. Zum einen ist zu beachten, wie stark Ihr Kündigungsschutz wäre, würden Sie ordentlich gekündigt werden. Außerdem ist entscheidend, wie schnell der Arbeitgeber Sie „loswerden“ will und wie schnell Sie voraussichtlich einen neuen Arbeitsplatz finden.

Ein weiterer Punkt, der die Höhe Ihrer Abfindung beeinträchtigt ist, wie die finanzielle Lage des Arbeitgebers aussieht.

Bekommt man bei einem Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld bzw. gibt es Sperrzeiten?

In den meisten Fällen führt der Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu einer Sperrzeit beim Erhalt von Arbeitslosengeld. Der Grund hierfür ist folgender: da der Arbeitnehmer durch das Unterzeichnen des Vertrages seine Arbeitslosigkeit selbst herbeiführt, verhält er sich versicherungswidrig und löst somit eine Sperrzeit aus. Diese Sperrzeit beträgt in der Regel 12 Wochen, allerdings nicht weniger als ein viertel der Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs. Wer also einen 24monatigen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, hat anstelle der 12 Wochen eine Sperrzeit von 24 Wochen. Eine solche Sperrzeit tritt nicht ein, wenn es für den Abschluss des Aufhebungsvertrages einen triftigen Grund gab. Dieser kann vorliegen, wenn das Arbeitsverhältnis auch ohne den Aufhebungsvertrag durch ordentliche Kündigung geendet hätte. Voraussetzung hierbei ist allerdings auch, dass die gezahlte Abfindung einen bestimmten Rahmen weder unter- noch überschritten hat und dass die Fristen für eine Kündigung eingehalten wurden.

Was passiert mit meinem Resturlaub?

Ist Ihr Resturlaubsanspruch mit dem Aufhebungsvertrag erloschen?

Nein!

Wenn noch Anspruch auf Resturlaub besteht, sollte im Aufhebungsvertrag geregelt werden, dass dieser auch ausgezahlt wird. Hierfür gibt es mehrere Möglichkeiten: Werden Sie von der Arbeit freigestellt, bis der Vertrag beendet ist, so können Sie im Aufhebungsvertrag festhalten, dass die offenen Urlaubsansprüche die Freistellung gewähren. So wird der Urlaub durch die Freistellung „in Natur“ erfüllt.

Werden Sie aber nicht freigestellt beziehungsweise ist die Zeit zu kurz, um den Anspruch auf Resturlaub „in Natur“ zu erfüllen, so ist es die Pflicht des Arbeitgebers, den Urlaub auszuzahlen. Sie erhalten also für den nicht genommenen Urlaub Geld. Allerdings führt die Urlaubsabgeltung dazu, dass Sie für die Dauer der bezahlten Urlaubstage nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Arbeitslosengeld erhalten.

Muss man einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?

Damit der Aufhebungsvertrag wirksam wird, muss er durch beide Parteien unterschrieben werden. Dies ist in § 126 BGB geregelt. Ihr Arbeitgeber kann Sie jedoch nicht zwingen, den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, wenn vereinbarte Regelungen nicht im Vertrag stehen oder Sie von vornherein einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nicht zugestimmt haben.

Fazit

Der Aufhebungsvertrag ist zum einen eine gute Sache, um sich sowohl als Arbeitgeber als auch als Arbeitnehmer kurzfristig und schnell von seinem bestehen Arbeitsvertrag zu lösen. Allerdings kann man hier auch gehörig übers Ohr gehauen werden, besonders als Arbeitnehmer.

Es ist also zuvor immer genau zu prüfen, ob es sich lohnt, einen solchen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen oder ob es mehr Sinn ergibt, auf eine Kündigung zu warten beziehungsweise selber zu kündigen.

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