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Bußgeldbescheid

Die Zustellung eines Bußgeldbescheides

© Bjrn Wylezich / Fotolia

Die Zustellung eines Bußgeldbescheides – Ist man im Straßenverkehr unaufmerksam, kann es schnell passieren, dass man einen Bußgeldbescheid erhält. Ist dessen Zustellung nach einigen Wochen noch immer nicht erfolgt, denken viele Menschen, dass der Bußgeldbescheid und die darin verordnete Strafe verfallen sind. Der folgende Ratgeber soll einen Überblick darüber verschaffen, wie lange die Behörde Zeit für die Zustellung eines Bußgeldbescheides hat, was geschieht, wenn die Zustellung nicht rechtzeitig erfolgte und was man tun kann, wenn man die Zustellung verpasst hat.

Was bedeutet Zustellung?

Gemäß § 166 Absatz 1 ZPO bedeutet Zustellung, dass das Dokument der betroffenen Person bekannt gegeben wurde. Das heißt, dass die Person die Möglichkeit hatte, das Dokument zur Kenntnis zu nehmen. Es bedeutet nicht, dass sie dies auch getan haben muss. Das Dokument kann der betroffenen Person an jedem Ort, an dem sie anzutreffen ist, zugestellt werden.

Wie erfolgt die Zustellung bei einem Bußgeldbescheid?

Ein Bußgeldbescheid wird von der Behörde meistens per Post verschickt. Grundsätzlich muss der Zusteller des Bußgeldbescheides versuchen, dem Empfänger das Dokument persönlich zu übergeben. Der Bußgeldbescheid muss vom Empfänger jedoch nicht persönlich entgegengenommen werden. Die Zustellung  kann auch zusammen mit einer Zustellungsurkunde erfolgen. Auf dieser vermerkt der Postzusteller das Datum, an dem er den Brief in den Briefkasten geworfen hat und schickt die Urkunde wieder zurück an die Behörde. Auf dem Brief wird ebenfalls das Datum der Zustellung vermerkt. Der Bußgeldbescheid kann auch durch Niederlegung beim Postamt und einen Verweis darauf im Briefkasten des Empfängers zugestellt werden.

Die Zustellung kann unterschiedlich viel Zeit in Anspruch nehmen. Unter anderem hängt es davon ab, wie schnell die Behörde arbeitet, wie viel Aufwand sie betreiben muss, um den Empfänger ausfindig zu machen und wie lange die Post für die Zustellung braucht. Meist kann man sich auf eine Wartezeit von zwei bis drei Wochen für die Zustellung einstellen.

Mit dem Datum der Zustellung beginnt für den Empfänger auch die Frist, um Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Diese beträgt genau zwei Wochen ab dem Tag der Zustellung. Der Bußgeldbescheid muss hierzu eine Rechtsbehelfsbelehrung beinhalten. Verstreicht die Frist, ohne das Einspruch eingelegt wurde, wird der Bußgeldbescheid als rechtskräftig angesehen.

 

Gibt es eine Frist für die Zustellung des Bußgeldbescheides?

Die Verjährungsfrist für eine Ordnungswidrigkeit beträgt drei Monate. Ist die Zustellung eines Bußgeldbescheides in diesem Zeitraum nicht erfolgt, so kann die Tat nicht mehr verfolgt werden. Für die Einleitung von Ermittlungsmaßnahmen hat die Behörde also maximal drei Monate Zeit. Trifft der Bußgeldbescheid ein, nachdem die Verjährungsfrist abgelaufen ist, sollte Einspruch erhoben werden.

Die Verjährungsfrist kann unterbrochen werden. Wird dem Betroffenen durch die Behörde ein Anhörungsbogen zugeschickt, so gilt die Frist als unterbrochen und wird auf sechs Monate verlängert. Auch behördeninterne Vorgänge können zu einer Unterbrechung und somit zu einer Fristverlängerung führen, ohne dass der Empfänger des Bußgeldbescheides dies mitbekommt. Aus diesem Grund sollte man nach Ablauf der drei Monate nicht automatisch annehmen, dass der Bußgeldbescheid verjährt ist. Sichergehen kann man nur, indem man Einsicht in die Akten der Behörde beantragt. Diese Akteneinsicht erhält jedoch nur ein Rechtsanwalt.

Zustellung des Bußgeldbescheides im Urlaub

Schon mit Einwurf des Bußgeldbescheides in den Briefkasten des Betroffenen gilt die Zustellung als erfolgreich. Ab diesem Zeitpunkt beginnt also auch schon die zweiwöchige Frist, um Einspruch gegen den Bescheid einzulegen. Mitunter hatte der Empfänger jedoch keine Möglichkeit, Kenntnis von der Zustellung des Bußgeldbescheides zu erhalten, beispielsweise weil er längere Zeit im Urlaub war. Ist man in einem solchen Fall sowieso mit dem Bescheid und dem auferlegten Bußgeld einverstanden, sollte möglichst zeitnah der geschuldete Betrag an die Behörde überweisen werden, um eine Mahnung oder weitere Sanktionen zu vermeiden.

Problematischer ist die Situation, wenn der Empfänger des Bußgeldbescheides gern widersprechen möchte, die zweiwöchige Frist aber verpasst hat. Mit Ablauf der Einspruchsfrist hat der Bußgeldbescheid eigentlich Rechtskraft erlangt. In diesem Fall hat der Betroffene die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 44 Strafprozessordnung zu stellen. Dies kann er dann tun, wenn er ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, die Frist wahrzunehmen. Damit der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Aussicht auf Erfolg hat, muss er innerhalb von einer Woche, nachdem das Fristversäumnis bemerkt wurde, gestellt werden. Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss gleichzeitig auch Einspruch eingelegt werden. Ein Versäumnis ohne eigene Schuld können ein Urlaub oder ein längerer Krankenhausaufenthalt sein. Befindet man sich jedoch für eine längere Zeit im Ausland, so muss man auch gewährleisten, dass einen die eigene Post erreicht. Dass die Frist ohne eigene Schuld versäumt wurde, muss außerdem bewiesen werden, zum Beispiel mithilfe von Flugtickets oder einer Bescheinigung des Krankenhausaufenthalts.

Fazit

Die Behörde hat für die Zustellung eines Bußgeldbescheides drei Monate Zeit, bevor dieser verjährt. Da aber auch behördeninterne Vorgänge, von denen der Betroffene nichts mitbekommt, zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist führen können, sollte nicht einfach davon ausgegangen werden, dass ein Bußgeldbescheid, der nach drei Monaten eintrifft, keine Rechtskraft hat. Mit der Zustellung des Bußgeldbescheides beginnt für den Empfänger eine zweiwöchige Frist, in der er Einspruch einlegen kann. Versäumt er diese Frist ohne eigenes Verschulden, so kann er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen.

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