Startseite » Bußgeld » Bußgeldbescheid » Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen – Das müssen Sie wissen!
Bußgeldbescheid

Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen – Das müssen Sie wissen!

© bluedesign /Fotolia

Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid – Erhält man einen Bußgeldbescheid, ist das oftmals eine ärgerliche Angelegenheit. Zu einer Geldstrafe kommen häufig noch Punkte in Flensburg oder sogar ein temporäres Fahrverbot hinzu. Doch das muss nicht sein! Sehr viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft und deswegen angreifbar. Wir erklären Ihnen hier, wann es sich lohnt, Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen und was Sie dabei alles beachten müssen.

Bußgeldbescheid erhalten – was nun?

Wer einen Bußgeldbescheid zugestellt bekommt, hat genau zwei Optionen. Er kann die im Bußgeldbescheid angeordnete Geldstrafe bezahlen und die anderen angeordneten Strafen, wie Punkte oder Fahrverbot, annehmen. Damit akzeptiert er den Bußgeldbescheid, dieser wird rechtskräftig und das Bußgeldverfahren ist beendet. Oder aber er legt Einspruch gegen den Bescheid ein. Dafür hat der Betroffene zwei Wochen ab dem Datum der Zustellung des Bußgeldbescheid Zeit. Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hat aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die im Bußgeldbescheid angeordnete Strafe erst vollzogen werden kann, wenn über den Einspruch geurteilt wurde.

Wann sollte ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt werden?

Es gibt einige formale Vorschriften, die die zuständige Behörde bei der Erstellung eines Bußgeldbescheides beachten muss. Geschieht dies nicht, so ist der Bußgeldbescheid mangelbehaftet und der Einspruch hat Aussicht auf Erfolg.

Ein Bußgeldbescheid muss enthalten:

  • Angaben zu dem Betroffenen und den anderen vermeintlich Beteiligten
  • alle Informationen bezüglich des Vergehens, wie Zeit, Ort und die gesetzlichen Grundlagen
  • Beweismittel und Zeugen
  • die genaue Rechtsfolge (Bußgeld, Fahrverbot…)
  • einen Hinweis auf die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen Einspruch einzulegen

Der Betroffene sollte den Bußgeldbescheid aufmerksam durchlesen. Fehlt auch nur eine der genannten Angaben oder ist zum Beispiel die Beweisführung fehlerhaft, sollte umgehend Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt werden.

 

Wie legt man richtig Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ein?

Der Einspruch ist zu richten an die Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Dies sollte möglichst auf postalischem Weg geschehen. Auch eine Übermittlung per Fax an die zuständige Behörde ist möglich. Eine Zusendung des Einspruchs per Email wird zwar teilweise akzeptiert, da aber die Rechtslage darüber noch sehr unklar ist, sollte von einer elektronischen Übermittlung lieber abgesehen werden.

Damit der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid den formalen Kriterien entspricht, sollte er unbedingt folgende Punkte enthalten:

  • den Absender und seine Adresse
  • den Empfänger (die zuständige Behörde)
  • Betreff: Einspruch
  • das Datum, an dem der Bußgeldbescheid zugestellt wurde
  • das Aktenzeichen des Bußgeldbescheid
  • Datum, Ort und Unterschrift

Obwohl „Einspruch“ der korrekte Term ist, kann auch „Widerspruch“ gegen den Bußgeldbescheid eingelegt werden. Die Behörde darf wegen dieses Irrtums gemäß § 300 Strafprozessordnung den Einspruch nicht als ungültig deklarieren.

Außerdem kann der Einspruch begründet werden. Dies ist zwar nicht zwingend notwendig, eine Begründung erhöht aber immer die Wahrscheinlichkeit, dass er als wirksam angesehen wird. Der Einspruch muss auch nicht zwingend unterschrieben werden. Wenn sich aus dem Schriftstück klar erkennen lässt, von wem es stammt, so muss keine Unterschrift darunter stehen.

Wie geht es nach dem Einspruch weiter?

Nachdem Einspruch eingelegt wurde, beginnt das Zwischenverfahren. Die zuständige Behörde prüft noch einmal den kompletten Sachverhalt und zusätzlich noch den Einspruch. Stellt die Behörde fest, dass der Einspruch formell nicht korrekt eingereicht wurde oder erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, so wird der Einspruch verworfen. Um dagegen vorzugehen, kann innerhalb von zwei Wochen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden.

Wenn der Einspruch formell richtig eingelegt wurde, werden von der Behörde alle den Fall betreffenden Akten an einen Staatsanwalt weitergeleitet. Diese werden dann ein weiteres Mal durch den Staatsanwalt geprüft. Zwischenzeitlich kann die Behörde die Ermittlungen fortführen, indem sie weiteres Beweismaterial sammelt und nochmals Zeugen befragt.

Anschließend landet der Fall vor dem zuständigen Amtsgericht. Hat der Richter den Eindruck, dass der Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt wurde, kann er, unter Angabe von Gründen, den Fall an die zuständige Behörde zurückverweisen. Dazu muss auch die Staatsanwaltschaft zustimmen. Ist dies nicht der Fall, so wird die Verhandlung eröffnet. Der Betroffene hat noch einmal Gelegenheit, die Gründe für seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vorzubringen. Anschließend entscheidet das Gericht mittels Urteil. Eine Möglichkeit ist, dass der Betroffene freigesprochen wird und die im Bußgeldbescheid angeordneten Strafen ganz oder teilweise gestrichen werden. Oder aber der Bußgeldbescheid wird in seiner ursprünglichen Form bestätigt und der Betroffene wird verurteilt, die angeordnete Strafe zu zahlen. Weiterhin gilt im gerichtlichen Verfahren auch nicht das Verschlechterungsverbot. Das Gericht kann also den Betroffenen auch zu einer härteren Strafe als der, die ursprünglich im Bußgeldbescheid angeordnet war, verurteilen.

Dies ist anders, wenn das Gericht eine Hauptverhandlung nicht für nötig hält und durch Beschluss entscheidet. In diesem Fall darf das Urteil nicht über die im Bußgeldbescheid angeordnete Strafe hinausgehen, der Betroffene kann nicht härter bestraft werden. Es kann also durchaus sinnvoll sein, ein Beschlussverfahren anzustreben.

Welche Kosten entstehen beim Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid

Grundsätzlich entstehen keine weiteren Kosten alleine dadurch, dass man Einspruch einlegt. In vielen Fällen kann es aber sinnvoll sein, sich vor Gericht von einem Anwalt vertreten zu lassen. Hat man keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, können die Kosten für die Verteidigung durch einen Anwalt mitunter sehr hoch ausfallen. Dies sollte unbedingt bedacht werden, bevor Einspruch eingelegt wird.

Für die Gerichtsverhandlung fallen ebenfalls Kosten an, nämlich in Höhe von zehn Prozent (mindestens aber fünfzig Euro) des angeordneten Bußgelds. Wird der Betroffene für schuldig befunden, so muss er diese selber tragen. Wird er freigesprochen oder wird das Verfahren wegen Nichtigkeit eingestellt, so werden die Gerichtskosten von der Staatskasse übernommen.

Während der Gerichtsverhandlung kann es zu zusätzlichen Kosten kommen, wenn das Gericht ein professionelles Gutachten anfertigen lässt. Diese müssen auch von dem Betroffenen gezahlt werden, wenn er verurteilt wird.

Kann ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurückgenommen werden?

Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kann bis zur Urteilsverkündung jederzeit zurückgenommen werden. Allerdings muss der Betroffene einen Teil der Gerichtskosten tragen, wenn er den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erst zurücknimmt, nachdem die Hauptverhandlung schon begonnen hat. An die Rücknahme des Einspruchs werden dieselben formellen Anforderungen wie an die Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid gestellt.

Mitunter kann ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid auch zurückgenommen werden, nachdem das Urteil verkündet wurde. Dies ist möglich, wenn ein erstes Urteil von einem Gericht in höherer Instanz aufgehoben wurde und der Fall zurückgewiesen wurde.

Fazit

Da sehr viele Bußgeldbescheide fehlerhaft sind, kann es sich oftmals lohnen, Einspruch einzulegen. Je höher die angeordnete Strafe ist, desto eher sollte man dies in Erwägung ziehen. Allerdings kann das Einlegen eines Einspruchs auch riskant sein. Zum einen kann das Gericht die angeordnete Strafe noch erhöhen und zum anderen müssen auch noch zusätzliche Gerichtskosten bezahlt werden. Die Entscheidung, Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen, sollte also wohlüberlegt sein und nur getroffen werden, wenn berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit des Bußgeldbescheides bestehen.

4.8/5 - (10 votes)

Über den Autor

EXPERTEHILFT

Sie haben ein Rechtsproblem? Schildern Sie uns mit nur wenigen Klicks schnell und einfach Ihr Rechtsproblem. Anschließend prüfen unsere Experten Ihren Sachverhalt und melden sich zeitnah bei Ihnen. Sie gehen keinerlei Verpflichtungen ein, keine verstecken Kosten. Dieser Service ist für Sie kostenfrei.

Kommentar hinzufügen

Kommentar schreiben

Rechtsgebiete

Video des Tages

Mehr zum Thema Bußgeldbescheid

Send this to a friend