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Bußgeldbescheid

Bußgeldbescheid wurde im Urlaub zugestellt

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Bußgeldbescheid im Urlaub erhalten – Wer kennt es nicht? In der Eile des täglichen Lebens fährt man zum Beispiel zu schnell und wird geblitzt. Die Folge ist ein lästiger Bußgeldbescheid. Manchmal bekommt man es gar nicht mit und weiß nicht, welch böser Brief zu Hause auf einen wartet. Sie fahren also ohne Vorahnung und voller Freude in den Urlaub und daheim braut sich ein Unglück zusammen. Sie verpassen alle Fristen, um sich gegen diesen Bußgeldbescheid zu wehren. Doch was tun, wenn man in einer so scheinbar aussichtslosen Lage ist? Ist es überhaupt rechtens, dass der Briefträger den Brief einfach nur in den Briefkasten wirft oder muss er Ihnen diesen persönlich aushändigen? Im folgenden Artikel finden Sie alle Informationen, die Sie brauchen, um in einer solchen Situation einen kühlen Kopf zu bewahren und richtig zu handeln.

Muss ein Bußgeldbescheid persönlich durch den Briefträger übergeben werden?

Der Bußgeldbescheid wird von der Behörde per Post mit einer Zustellungsurkunde versendet. Der Zusteller ist zunächst verpflichtet, den Bescheid persönlich zu übergeben. Trifft dieser den Adressaten jedoch nicht an, kann er die Zustellung durch Einwurf des Briefes in den zur Wohnung oder zum Geschäftsraum gehörigen Briefkasten vollenden (auch Ersatzzustellung genannt). Somit ist die aufgeworfene Frage, ob der Briefträger den Bescheid persönlich übergeben muss, mit  einem klaren Nein zu beantworten.

 

Ab wann läuft die Frist, um Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen?

Die Widerspruchsfrist beträgt bei einem Bußgeldbescheid gemäß dem § 67 OWiG zwei Wochen nach Zustellung. Sie muss bereits im Bescheid genannt werden. Zugestellt ist er, wenn der Brief in den tatsächlichen Herrschaftsbereich des Adressaten übergeht, also bei Übergabe des Postboten oder bei Einwurf in den Briefkasten. Der Einspruch muss schriftlich eingereicht werden oder bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zu Protokoll gegeben werden, welche den Bescheid erlassen hat. Wird die Frist nicht eingehalten, tritt für den Bußgeldbescheid Rechtskraft ein und die Ordnungswidrigkeit muss vom Betroffenen bezahlt werden.

Welche Möglichkeit hat man, wenn man die Frist (z.B. durch Urlaub) verpasst hat?

Es kann passieren, dass der Bußgeldbescheid zugestellt wird, während Sie im Urlaub sind und Sie somit die Einspruchsfrist durch zu späte Kenntnisnahme des Schreibens versäumen. Sie hatten keine Möglichkeit Ihre Post zu kontrollieren, da sie sich beispielsweise mehrere Wochen im Auslandsurlaub aufhielten. Doch was tut man in so einem Fall? Gibt es eine Möglichkeit, um eine erneute Einspruchsfrist zu erlangen?

Ja, die gibt es tatsächlich! Sie können einen Wiedereinsetzungsantrag stellen. Dieser Antrag auf „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ muss jedoch mit Reiseunterlagen von dem entsprechenden Urlaub oder ähnlichen Nachweisen begründet werden.

Wie schnell muss ich den Wiedereinsetzungsantrag stellen?

Die Frage ist nun, wie viel Zeit Ihnen bleibt, um den Wiedereinsetzungsantrag bei der Behörde zu stellen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung der Frist muss innerhalb von einer Woche nach dem Bemerken der Fristversäumnis gestellt werden. Dies ist in § 44 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.

Fazit

Ein im Urlaub zugestellter Bußgeldbescheid bedeutet für Sie also nicht gleich das Ausscheiden jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten. Da das Verstreichen der Fristen ohne Ihr Verschulden geschehen ist, haben Sie ein Recht auf den oben genannten Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 44 StPO.

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