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Bußgeldbescheid

Verjährung eines Bußgeldbescheides nach Einspruch

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Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid – Wann verjährt dieser? – Sie waren zu schnell unterwegs oder sind über eine rote Ampel gefahren? Nun flattert ein böser Bußgeldbescheid ins Haus. Als betroffener Verkehrsteilnehmer haben sie nun zwei Möglichkeiten: Sie können entweder widerspruchslos bezahlen oder Sie erheben Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Haben die Behörden ewig Zeit, um Ihren Einspruch zu bearbeiten? Und kann man das Verfahren so in die Länge ziehen, dass die Verjährungsfrist abläuft und es somit eingestellt wird? Wir geben Ihnen alle Informationen zu diesem Thema!

Es wurde Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt

Sie haben sich also dazu entschieden, Einspruch gegen Ihren Bußgeldbescheid einzulegen. Nach Erhalt des Bußgeldbescheids haben Sie eine Frist von zwei Wochen, um gegen Ihren Bußgeldbescheid und die daraus resultierenden Folgen bei der zuständigen Behörde Einspruch zu erheben. Der Brief muss innerhalb dieser zweiwöchigen Frist bei der Behörde eingegangen sein; die rechtzeitige Absendung reicht dafür nicht!

Ein Musterbrief könnte zum Beispiel folgendermaßen aussehen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich möchte gegen den Bußgeldbescheid vom XXXX mit dem Aktenzeichen XXXX Einspruch einlegen.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

______________________
Ort, Datum, Unterschrift

 

Mehr Informationen muss der Einspruch nicht enthalten. In der Regel ist es auch gar nicht klug, den Einspruch bereits zu diesem Zeitpunkt zu begründen

Wie lange hat die Behörde Zeit, den Einspruch zu bearbeiten?

Nachdem Ihr Einspruch fristgerecht bei der zuständigen Behörde eingetroffen ist, wird der Bußgeldbescheid nochmals von dieser auf Stichhaltigkeit geprüft. Diese erneute Prüfung wird als Zwischenverfahren  bezeichnet. Hierbei werden in Frage kommende Zeugen verhört und Beweise gesichtet. Hierfür hat die Behörde sechs Monate Zeit.

 

Verjährt der Bußgeldbescheid, wenn der Einspruch nach einer gewissen Zeit nicht bearbeitet wurde?

Wird der Bußgeldbescheid nicht innerhalb von höchstens zwei Jahren bearbeitet, ist die Verjährungsfrist (absolute Verjährung) abgelaufen. Die Folge davon ist, dass das Verfahren eingestellt wird. Dies ist zum Beispiel für Fahrer in der Probezeit sehr hilfreich. Normalerweise dauert es sechs bis neun Monate nach Eingang des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid bis ein Termin beim Amtsgericht zugeteilt wird. Hat der angemahnte Verkehrsteilnehmer aber eine taktisch kluge Verteidigung, so kann sich das Verfahren um Monate verlängern. Somit kann sich der Fahranfänger vor der Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Anordnung eines Aufbauseminars retten. Auch für Berufskraftfahrer ist dies wichtig, um sich einem möglichen Fahrverbot zu entziehen.

Etwas ganz anderes gilt, wenn der tatsächliche „richtige“ Betroffene, also der wahre Fahrer nicht rechtzeitig ermittelt worden ist. Werden gegen den wirklichen Betroffenen nicht spätestens 3 Monate nach der Tat Ermittlungen eingeleitet, tritt die sogenannte Verfolgungsverjährung in Kraft. Der wahre Täter kann sich dann darauf berufen. Nach insgesamt 6 Monaten ist die Tat insgesamt verjährt, wenn die Verjährungen nicht durch Ermittlungshandlungen gehemmt war. Erfährt die Behörde also nach mehr als 6 Monaten erst, wer der Täter war, kann sie gegen diesen Täter kein Verfahren mehr einleiten.

Fazit

Prüfen Sie Ihren Bußgeldbescheid immer gründlich. Sie sollten immer ohne Zweifel im Recht sein. Wenn das der Fall ist, dann kann sich ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid stets lohnen besonders dann, wenn Sie um ein Fahrverbot, Aufbauseminar oder ein hohes Bußgeld herumkommen können.

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