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Kann man wegen Unpünktlichkeit gekündigt werden?

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Arbeitsrecht Unpünktlichkeit – Jedem kann es mal passieren, dass er zu spät zur Arbeit erscheint. Die Gründe für Unpünktlichkeit können verschieden sein: Bahn verpasst, zu lange im Stau gestanden oder einfach verschlafen. Jeder Arbeitnehmer kennt diese unangenehmen Situationen. Natürlich erfolgt keine Kündigung, wenn man einmal verschläft. Doch wo sind die Grenzen? Kann man gekündigt werden, wenn man oft zu spät kommt? Und ist man entschuldigt, wenn die Bahn mal wieder nicht rechtzeitig gekommen ist oder das eigene Auto nicht funktioniert?

Muss man seine Arbeit in einem bestimmten Zeitfenster erledigen?

Jeder Arbeitnehmer muss bestimmte Arbeit am bestimmten Ort und zur bestimmten Zeit leisten, um seinen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nachzugehen. Die vom Arbeitgeber (Direktionsrecht) vorgegebenen Arbeitszeiten müssen unbedingt  eingehalten werden. Die Arbeitszeiten für Arbeitnehmer sind im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Dieses Gesetz beinhaltet aber nur die allgemeinen Regeln. Die wirkliche Arbeitszeit wird im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem individuellen Arbeitsvertrag vereinbart. Das Arbeitszeitgesetz bestimmt z.B. die Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit und die Arbeitspausen. Es ist also geregelt, wie lange ein Arbeitnehmer täglich arbeiten darf. Dieses Gesetz soll vor allem die Gesundheit der Beschäftigten schützen. Es schützt die Arbeitnehmer vor Arbeitszeiten, die zu lang sind. Demzufolge dürfen die Arbeitgeber nicht die Vorgaben des ArbZG missachten und somit Druck auf die Arbeitnehmer ausüben.

Was ist ein Arbeitszeitverstoß?

Wenn ein Verhalten des Arbeitnehmers gegen die Vorgaben der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber verstößt, liegt ein Arbeitszeitverstoß vor. Hier ist zwischen verschiedenen Arten von Verstößen zu unterscheiden. Häufiges Zu-Spät-Kommen stellt einen Arbeitszeitverstoß dar. Versucht der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über die Arbeitszeit zu täuschen, indem er eventuell mit Absicht unrichtige Zeiten einträgt, liegt ein Arbeitszeitbetrug vor. Dieser ist ebenfalls ein Arbeitszeitverstoß. Ein Arbeitszeitverstoß kann zur Kündigung führen.

Ist ein häufiges Zu-Spät-Kommen ein Kündigungsgrund und wie oft muss man abgemahnt werden

Unpünktlichkeit ist eine Verletzung der Pflichten, die im Arbeitsvertrag geregelt sind. Der Arbeitgeber muss sich ein solches Verhalten nicht gefallen lassen. Wer einmal verschläft, wird natürlich nicht sofort gekündigt. Jedoch ist jeder Arbeitnehmer für sein Verhalten selbst verantwortlich und kann somit auch vom Arbeitgeber bestraft werden. Kommen demzufolge die Verspätungen ohne eine zulässige Entschuldigung immer häufiger vor, muss dies vom Arbeitgeber nicht geduldet werden. Der Arbeitnehmer muss aber Schuld an dem Zu-Spät-Kommen haben, um gekündigt zu werden. Dieser soll die Arbeitsleistungen erbringen und pünktlich da sein.

Abmahnung ist zunächst die Folge der häufigen Unpünktlichkeit. Aus einer Abmahnung kann schnell eine Kündigung entstehen. Die Abmahnung sollte aus Beweiszwecken in schriftlicher Form erfolgen und konkretes Fehlverhalten darlegen. Eine Abmahnung muss in der Regel, außer bei besonders schweren Verstößen, einer Kündigung vorausgehen. Sie soll dem Arbeitnehmer eine Warnung sein und ihm Gelegenheit geben, sein vertragswidriges Verhalten abzustellen. Erscheint der Abgemahnte trotzdem wieder zu spät, ist eine fristlose Kündigung möglich. Jedoch muss in der vorangegangenen Abmahnung bereits auf mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen hingewiesen worden sein.

Zu spät kommen wegen Stau oder Unpünktlichkeit der Bahn, zählt diese Entschuldigung?

Stau, Unpünktlichkeit der Bahn, schlechtes Wetter und viele andere unerwünschte Umstände rechtfertigen die Unpünktlichkeit nicht. Der Arbeitnehmer muss nämlich alle Maßnahmen ergreifen, um eine Verspätung zu vermeiden. Der Arbeitnehmer muss also ganz allein dafür sorgen, rechtzeitig da zu sein. In einigen Ausnahmefällen kann aber eine Verspätung nicht vermieden werden, z.B. wenn man Erste Hilfe nach einem Unfall leistet. In diesen Fällen, in denen anderweitige schwerwiegende Interessen einen Vorrang vor den Interessen des Arbeitgebers haben, hat die Verspätung keine Konsequenzen. Das gleiche gilt für die Fälle sogenannter höherer Gewalt. Dazu zählen aber nicht etwa schon morgendliche Übelkeit nach einer Zechtour oder ein Anruf der Schwiegermutter- hier sind Fälle wie Erdbeben, Flutkatastrophen oder Kriege- aktuell auch Terroranschläge oder ähnliches gemeint.

Fazit

Durch das Zu-Spät-Kommen werden arbeitsvertragliche Pflichten verletzt. Verspätungen, die sich wiederholen, können eine verhaltensbedingte Kündigung nach sich ziehen. Voraussetzuing hierfür ist in der Regel eine vorausgegangene Abmahnung. Das Fehlverhalten ist dem Arbeitnehmer aber nur dann vorzuwerfen, wenn dieser die Unpünktlichkeit vermeiden konnte.

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