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Arbeitsrecht

Lügen beim Vorstellungsgespräch – ist das erlaubt?

Wer kennt das nicht? Diese unangenehmen Situationen, beim Gespräch mit dem – hoffentlich – zukünftigen Arbeitgeber. Meist hervorgerufen durch unangenehme Fragen, etwa nach der Lücke im Lebenslauf, der verlängerten Ausbildungsdauer, dem Kündigungsgrund beim vorherigen Arbeitgeber, oder ob man bzw. eher frau denn schwanger sei.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist die konkrete, deutsche Ausgestaltung der europäischen Richtlinien aus dem Bereich der Gleichbehandlung. Es wurde am 14.08.2006 in Deutschland eingeführt. Der §7 dieses Gesetzes verbietet Benachteiligung, welche unmittelbar an das Geschlecht einer Person, bzw. eines Arbeitnehmers anknüpft. Bis zur Einführung des AGG war diese Regelung Bestandteil des §611a des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Allerdings blieb es nicht nur beim Verbot der geschlechtsspezifischen Diskriminierung, auch Benachteiligungen die an die Rasse, ethnische Zugehörigkeit, Religion oder sexuelle Orientierung anknüpfen sind seit dem Inkrafttreten des AGG nicht mehr erlaubt. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf Auswahlkriterien für den Zugang zu Arbeitsplätzen, das heißt Vorstellungsgespräche. So soll gewährleistet werden, dass auch Individuen mit einer ungewöhnlichen oder schlechten Ausgangssituation, die selben Chancen auf eine bezahlte Beschäftigung haben, wie ihre Mitmenschen. Gemeint sind zum Beispiel vorbestrafte Personen, oder solche die sich in therapeutischer Behandlung befinden.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Verschweigen einer Schwangerschaft

In seinem Urteil vom 06.02.2003, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) zugunsten der Arbeitnehmer. Arbeitgeber dürfen bei einem Einstellungsverfahren die potentielle Kandidatin nicht mehr fragen, ob sie schwanger ist, ein solches Verhalten geht §7 AGG zuwider. Das gilt auch, wenn die Kandidatin sich direkt nach Einstellung im Mutterschutz befindet und die in Rede stehende Tätigkeit deshalb zunächst nicht aufnehmen kann. Das Gerichtsurteil schützt also explizit schwangere Frauen in hohem Maße. Als Urteilsbegründung wurde unter anderem angegeben, dass der Mutterschutz nur vorübergehend ist und die vereinbarte Tätigkeit danach wie geplant ausgeführt werden kann. Für die meisten Tätigkeiten ist es außerdem nicht relevant welches Geschlecht der sich Bewerbende besitzt. Im Gegenteil, eine unmittelbare Anknüpfung der Einstellung, an das Geschlecht stellt, wie bereits erwähnt eine Benachteiligung, im Sinne des §7 AGG dar. Solche Zuwiderhandlungen sollen in Zukunft verhindert werden

Praktische Umsetzungsmöglichkeiten

Nun bieten sich zweierlei Umsetzungsmöglichkeiten der beschriebenen Theorie, für die Praxis. Zum einen ist es möglich Details, welche möglicherweise zu einer Benachteiligung führen, gar nicht erst in den Lebenslauf aufnimmt. Dies würde allerdings unschöne Lücken im genannten Dokument hinterlassen, welche den Arbeitgeber bei einem Gespräch erst Recht misstrauisch und eine Einstellung unwahrscheinlich werden lassen. Es empfiehlt sich daher eher die Problemzonen zu umschreiben, bzw. durch plausible Füllelemente zu ersetzen. Dies hat den Vorteil, dass der Arbeitgeber den Lebenslauf nicht bereits beim groben Überfliegen aussortiert. Außerdem lässt sich so eine stimmige Lebensgeschichte im persönlichen Wortwechsel einfacher präsentieren, man gerät nicht so leicht aus der Fassung.

Wie geht es nach der Einstellung weiter?

Sicher, irgendwann kommt immer die Wahrheit ans Licht, wie es so schön heißt. Ein heranwachsender Fötus, oder regelmäßige Termine beim Bewährungshelfer, lassen sich nicht ewig verheimlichen. Doch bis der Arbeitgeber über die zurückgehaltenen Tatsachen Kenntnis erlangt, befindet man sich in einem Angestelltenverhältnis, welches auf einem rechtskräftig geschlossenen Vertrag basiert. Um diesen zu kündigen ist wiederrum ein langwieriger Prozess von Nöten, gegen den man unter anderem eine Kündigungsschutzklage einlegen kann, welche eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusätzlich erschwert, bzw. verlangsamt.

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