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Urlaub zur Weihnachtszeit – Was ist zu beachten?

Das Ende des Jahres rückt immer näher und damit auch die Weihnachtszeit und Silvester. Diese Zeit möchte natürlich mit der Familie verbracht und genossen werden. Aber was muss beachtet werden wenn man diese Zeit frei haben möchte?

Freie Tage zwischen Weihnachten und Neujahr

Ganz unkompliziert ist es bei den beiden Weihnachtsfeiertagen, wie der Name schon sagt handelt es sich hierbei um gesetzliche Feiertage die vom Arbeitgeber frei zugeben sind. Ausnahmen gibt es natürlich auch hier.
Anders ist es jedoch zum Weihnachtsabend und zu Silvester. Bei diesen beiden Tagen handelt es sich um normale Arbeitstage, jedoch nur solange diese nicht auf einen Sonntag fallen. Sollte der Wunsch bestehen diese Tage nicht auf Arbeit zu verbringen, muss ein Antrag für eine Beurlaubung gestellt werden.
In einigen Tarifverträgen gibt der Arbeitgeber zu Weihnachten und Silvester frei, dies muss jedoch ausdrücklich in den Verträgen erwähnt sein.
Der Arbeitgeber kann natürlich auch von sich selbst aus an Weihnachten und Silvester seine Arbeitnehmer von der Arbeit freistellen. Beachten muss er hier aber, dass wenn er dies tut und nicht  ausdrücklich erwähnt dass diese Regelung sich nur auf dieses Jahr bezieht, so wird dies nach einer dreijährigen Wiederholung zu einer „betrieblichen Übung“. Von nun sind der 24. und 31. Dezember weiterhin frei zugeben.

Was bedeuten halbe Urlaubstage?

Sollte der Arbeitgeber zu Weihnachten und Silvester keine freien Tage erteilen, so wird die an diesen Tagen zu erbringende Arbeitszeit meist verkürzt. So endet die Arbeitszeit meist zwischen 12 und 16 Uhr. Oft nehmen sich die Arbeitnehmer an diesen Tag frei und sind der Meinung dies sei nur ein „halber Urlaubstag“.
Allerdings kennt der Gesetzgeber keine halben Urlaubstage. Laut dem Bundesurlaubstage, wird immer ein ganzer Urlaubstage berechnet, egal ob ein ganzer oder doch nur ein halber Arbeitstag frei genommen wird.
Auch hier ist es wichtig mit dem Arbeitgeber zu reden um entstehende Missverständnisse zu vermeiden. So kann der Arbeitgeber zu einen anderen Zeitpunkt einen Tag oder einen halben Tag frei geben.
Die sogenannten „halben Urlaubstage“ gibt es also nicht. 

Welche Unternehmensfelder haben Sonderregelungen?

Nicht jeder Arbeitnehmer hat die gleichen Ansprüche auf Urlaub. In verschiedenen Arbeitsfeldern gibt es verschieden Regelungen was die Urlaubsordnung betrifft. Das Gaststättengewerbe und verschiedene medizinische Richtungen sind solche Bereiche.

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaub von 24 Tagen im Jahr, Tarifverträgen können nur bessere Bedingungen anbieten nicht jedoch schlechtere.
Trotzdem gibt es in der Gastronomie Sonderregelungen, diese treten aber nur bei dringlichen betrieblichen Gründen auf. Sollte beispielsweise saisonal bedingt eine große Nachfrage herrschen, so darf der gewünschte Urlaub durchaus verweigert werden. Eine solche Zeit ist insbesondere die Winter und Weihnachtszeit. Durch regionale Weihnachtsmärkte werden viele Touristen angezogen, dies bedeutet für Restaurants und Hotels eine größere Kundschaft und somit auch mehr Arbeit für die Mitarbeiter.
Auch in medizinischen Einrichtungen angestellte Fachkräfte müssen damit rechnen an Tagen wie Weihnachten oder auch den Weihnachtsfeiertagen Bereitschaftsdienst zu leisten. Dies bedeutet jedoch nur dass nach Aufforderung des Arztes die Krankenhelferinnen sich an einen bestimmten Ort aufhalten müssen, ebenfalls darf der Bereitschaftsdienst nur ausgerufen werden, wenn es zwar erwartet wird Arbeit vorzufinden, diese aber nicht länger ist als die freie Zeit. Der Bereitschaftsdienst muss also nicht zwingen einen Weihnachtsfest mit der Familie im Wege stehen. Ebenfalls entstehen durch die Arbeit an Wochenenden oder Feiertagen Zuschläge für Mediziner.

Fazit


Jeder hat Anspruch auf Urlaub und viele Arbeitgeber geben auch gerne zu Weihnachten und Silvester frei. Dies wird in Tarifverträgen genauer geregelt. Sollte man jedoch trotzdem zu Weihnachten arbeiten müssen, so dies meistens nur einen halben Tag. Diese Zeit kann man sich  durchaus frei nehmen, jedoch wird dafür ein ganzer Urlaubstag berechnet.
Für einige Arbeitsfelder gibt es Sonderregelungen die in den jeweiligen Tarifverträgen genauer spezifiziert werden.

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