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Kündigungsschutzklage – Muss eine Frist eingehalten werden?

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Welche Fristen sind bei einer Kündigungsschutzklage wichtig? – Eine Kündigung durch den Arbeitgeber kommt für den Arbeitnehmer oftmals sehr überraschend und kann große finanzielle und existenzielle Sorgen hervorrufen. Eine Möglichkeit, sich als Arbeitnehmer dagegen zu wehren, ist die Kündigungsschutzklage. Der folgende Text soll einen Überblick darüber bieten, welche Frist für eine Klage eingehalten werden muss und was geschieht, wenn diese Frist versäumt wird.

Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Die Kündigungsschutzklage ist in § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) normiert. Durch ihre Einlegung soll festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis trotz der Kündigung weiterhin besteht. Die Kündigungsschutzklage muss bei einem Arbeitsgericht erhoben werden. Aussicht auf Erfolg besteht, wenn die Kündigung unwirksam ist, beispielsweise weil sie nicht schriftlich eingereicht wurde, oder wenn starke Zweifel an ihrer Wirksamkeit bestehen, zum Beispiel weil Einwände gegen die vorgebrachten Gründe für die Kündigung bestehen.

Welche Frist muss bei der Einreichung der Kündigungsschutzklage eingehalten werden?

Möchte der Arbeitnehmer sich vor einer Kündigung schützen, indem er eine Kündigungsschutzklage einreicht, so gilt gemäß § 4 Satz 1 KSchG eine Frist von drei Wochen. Die Frist beginnt mit Zustellung der Kündigung an den Arbeitnehmer, sei es durch persönliche Übergabe oder Übersendung per Einschreiben. Der Arbeitgeber muss dabei das Schriftformerfordernis, normiert in § 623 BGB, beachten. Eine mündliche oder in elektronischer Form ausgesprochene Kündigung verstößt dagegen. Da § 4 Satz 1 KSchG ausdrücklich den Zugang der schriftlichen Kündigung erfordert, leitet der Zugang einer Kündigung in mündlicher oder elektronischer Form nicht den Beginn der Frist für die Kündigungsschutzklage ein. In dem Fall, dass die Kündigung durch den Arbeitgeber der Zustimmung einer Behörde bedarf, beginnt die Frist gemäß § 4 Satz 4 KSchG erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Behörde dem Arbeitnehmer ihre Entscheidung mitteilt.

 

Was geschieht, wenn die Frist abgelaufen ist?

Wenn der Gekündigte die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht einhält, wird die Kündigung als von Beginn an gültig angesehen. Dies gilt auch, wenn es offensichtlich ist, dass sie fehlerhaft war.

In dieser Situation kann der Arbeitnehmer jedoch einen Antrag stellen, um die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zu erwirken. Diesem Antrag wird gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 KSchG stattgegeben, wenn der Arbeitnehmer die Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage ohne schuldhaftes Verhalten nicht einhalten konnte. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer aufgrund schwerer Krankheit in seiner Entscheidungsfähigkeit stark eingeschränkt war. Mit dem Antrag muss gleichzeitig auch die Kündigungsschutzklage erhoben werden. Für den Antrag auf verspätete Zulassung der Kündigungsschutzklage gilt gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 KSchG eine zweiwöchige Frist. Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem das Hindernis, dass den Gekündigten an der Einreichung der Kündigungsschutzklage gehindert hat, behoben ist. Sobald jedoch mehr als sechs Monate vergangen sind, nachdem die Frist zur Klageeinreichung abgelaufen ist, ist es nicht mehr möglich, eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zu beantragen

Fazit

Wenn der Arbeitnehmer sich gegen die Kündigung durch seinen Arbeitgeber wehren möchte, so hat er die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Dieses urteilt dann über die Wirksamkeit der Kündigung und kann zu dem Schluss kommen, dass der Arbeitnehmer nicht rechtmäßig gekündigt wurde und dass das Arbeitsverhältnis noch besteht. Der Arbeitnehmer hat drei Wochen, nachdem er gekündigt wurde, Zeit, um die Klage einzureichen. Lässt er diese Frist verstreichen, so kann er beantragen, dass der Kündigungsschutzklage nachträglich stattgegeben wird, wenn er das Versäumnis nicht zu verschulden hatte. Wenn er sich das Ablaufen der Frist jedoch zurechnen lassen muss, wird die Kündigung als rechtmäßig angesehen.

 

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