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Vom Chef geduzt werden – ist das erlaubt?

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Darf ein Chef “duzen” – Jahrzehnte lang war es in Büro und Betrieb übliche Praxis, dass sich Vorgesetzte und Kollegen siezen. Außer in kleineren, meist handwerklichen Betrieben wich man von dieser Konvention ab und duzte sich auch über die Hierarchiestufen hinaus. Doch in vielen Firmen ist heutzutage das „Du“ auch zwischen Chef und Mitarbeiter en vogue – vor allem in der Internetbranche und in IT-startups ist dies typischerweise anzutreffen. Doch wie verhält es sich rechtlich mit dem duzen? Das erfahren Sie hier.

Gibt es einen Anspruch auf das „Sie“?

Grundsätzlich sei klarzustellen: Einen Anspruch gesiezt zu werden, welcher aus dem Arbeitsvertrag hervorgeht, gibt es nicht, solange dies nicht ausdrücklich in den vertraglichen Regelungen festgehalten ist. Mit anderen Worten: der Arbeitnehmer hat nicht das Recht, die Anrede durch das „Sie“ als eine Nebenpflicht aus dem Vertrag zu verlangen.

Ein solcher vertraglicher Anspruch kann allerdings nicht nur per Arbeitsvertrag, sondern auch aus einer Betriebsvereinbarung oder ähnlicher Regelung begründet werden.

Das Landgericht Hamm entschied 1998 (Az. 14 Sa 1145/98) über einen Fall, in dem sich der Kläger (Mitarbeiter) 22 Monate lang ohne Beanstandung duzen ließ und sich dann entschied, fortan von seinem Vorgesetzten gesiezt zu werden. Hier gab das Gericht dem Kläger Unrecht, da es der Ansicht war, dass über diese zwei Jahre hinweg, das „Du“ als zulässige Anrede in den Arbeitsvertrag in ungeschriebener Weise eingeflossen sei.

Damit gilt: Wer in seinem Arbeitsverhältnis Klarheit möchte, sollte dies unbedingt mit dem Vorgesetzten besprechen und nicht längerfristig hinnehmen.

Aber: Mitarbeiterwohl

Unabhängig von einzelnen arbeitsvertraglichen Regelungen hat der Arbeitgeber die Interessen seiner Beschäftigten zu berücksichtigen.

Diese Rücksichtnahme ist damit begründet, dass die Arbeitnehmer in einem starken Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Arbeitgeber stehen – ein Ungleichgewicht, welches zu Gunsten des Schwächeren ausgeglichen werden soll.  Darüber hinaus gilt die Rücksichtnahme auch, weil der Arbeitgeber das Weisungsrecht aus §106 GewO (Gewerbeordnung) innehat, welche ihm die Möglichkeit gibt, den Mitarbeiter einseitig zu einer Handlung (welche durch den Vertrag oder andere Regelungen gedeckt ist) anzuweisen.

Der Arbeitgeber hat somit eine Fürsorgepflicht, welche ihm gebietet, besondere Rücksicht auf das Wohl der Angestellten zu nehmen. Das eben genannte Weisungsrecht findet also beispielsweise in einer Gesundheitsgefährdung des Arbeitnehmers seine Schranke.

Eine solche Gefährdung läge nach wiederholter Rechtsprechung grundsätzlich nicht bei einer Weisung durch den Arbeitgeber vor, wonach die Mitarbeiter sich im Unternehmen zu duzen hätten.

Allerdings ist von der Rechtsprechung hierauf bezogen auch eine Ausnahme gegeben, nämlich dann, wenn die das durch Direktionsrecht angeordnete „Du“ nicht zu der Unternehmenskultur der Arbeitsstätte passt und die Weisung besonders darauf abzielt, einzelne Mitarbeiter herabzusetzen oder gar zu entwürdigen. Selektiv Mitarbeiter mit dem „Recht zum Duzen“ auszustatten ist demzufolge unzulässig.

Aus den Fürsorgepflichten erwächst auch die Obliegenheit, Schaden von den Mitarbeitern abzuwenden. Sieht sich also ein Arbeitnehmer von Dritten gemobbt, beleidigt etc. hat dies der Arbeitgeber zu verhindern – auch dann, wenn es dabei um das Duzen geht. Hierbei muss es sich allerdings um einen Einzelfall mit besonderer Schwere handeln, da lediglich Unhöflichkeit und Taktlosigkeit grundsätzlich nicht strafbar sind.

Duzen – eine Frage des Persönlichkeitsrechtes?

Neben etwaigen arbeitsvertraglichen Regelungen und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gibt es im Zusammenhang mit dem Duzen auch die Erwägung bezüglich eines Verstoßes gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers.

Das juristisch als Allgemeines Persönlichkeitsrecht bezeichnete Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 (Recht auf Handlungs- und Entfaltungsfreiheit) in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 (Menschenwürde) gewährt einem jeden Menschen ein Recht auf freie Selbstbestimmung. Auch hiervon erfasst ist das Recht, zu entscheiden, ob man gesiezt oder geduzt werden möchte. Allerdings gilt dieses Recht nicht uneingeschränkt. Stets ist hierbei das betriebliche Interesse mit dem individuellen Interesse abzuwägen. Sollte somit das Unternehmensklima negativ beeinflusst werden, tritt das Persönlichkeitsrecht zurück.

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