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Schwangerschaft: Offenlegungspflicht beim Vorstellungsgespräch?

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Schwanger? Offenlegungspflicht beim Vorstellungsgespräch? – „Und wie sieht es bei Ihnen mit dem Kinderwunsch aus?“ oder „Sind Sie schwanger?“ – viele junge Frauen, die sich auf eine Stelle bewerben und im Vorstellungsgespräch sitzen, werden mit diesen Fragen konfrontiert. Doch was ist die richtige Antwort? Die Wahrheit? Aber wenn die wahre Antwort „Ich hätte gern Kinder in den nächsten drei Jahren.“ bzw. „Ja ich bin im dritten Monat schwanger“ lautet, vergibt man sich damit vielleicht die Chance, den Job zu bekommen? Schließlich muss der Arbeitgeber dann damit rechnen, dass innerhalb der nächsten drei Jahre eine Arbeitskraft in die Schwangerschaftspause geht und er nach Ersatz suchen muss.

Aber darf er diese Frage überhaupt stellen? Wenn er sie stellt, muss man dann antworten?

Darf der Arbeitgeber nach einer Schwangerschaft bzw. dem Kinderwunsch fragen?

Die Antwort ist einfach: Nein, darf er nicht.

Noch vor einigen Jahren hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an dieser Auskunft anerkannt. Es wäre wichtig für den Arbeitgeber, zu wissen, ob seine potentielle Angestellte schwanger ist, damit er sich auf die sich aus dem Mutterschutzgesetz ergebenden Einschränkungen vorbereiten kann. Besonders wichtig war hier das Beschäftigungsverbot aus §3 Mutterschutzgesetz. Demnach dürfen „Werdende Mütter […] in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.“

Im Jahr 2000 entschied der Europäische Gerichtshof jedoch, dass der Einwand des Beschäftigungsverbotes nicht gelte, da es sich lediglich um einen zeitlich befristeten Ausfall handle (EuGH NZA 2000, 255) . Eine Schwangerschaft hat keine Auswirkung auf die grundsätzliche Eignung der Bewerberin. Es wird demnach stets als geschlechtsbezogene Diskriminierung gewertet, wenn die Schwangerschaft der Grund für die Nichteinstellung ist.

Das gleiche gilt natürlich für die Frage nach dem Kinderwunsch. Es ist für den Arbeitgeber natürlich nicht nur interessant, ob die Bewerberin schon schwanger ist, sondern auch, ob sie in absehbarer Zukunft vor hat, schwanger zu werden. Der Hintergrund ist der gleiche: Fällt diese Arbeitskraft wegen Schwangerschaft aus? Muss eine zusätzliche Arbeitskraft zur Überbrückung der Schwangerschaftspause gesucht werden? Auch diese Frage ist aufgrund der geschlechtsbezogenen Diskriminierung nicht erlaubt, wird aber ebenso wie die Frage nach der Schwangerschaft, von vielen Arbeitgebern gern gestellt.

Muss ich wahrheitsgemäß auf die Frage nach der Schwangerschaft bzw. dem Kinderwunsch antworten

Auch hier wieder eine ganz einfache Antwort: Nein!

Sollte der Arbeitgeber wider besseren Wissens diese Fragen bei einem Vorstellungsgespräch stellen, versetzt das die Bewerberin in eine unangenehme Lage. Wahrheit, Lüge oder nicht beantworten? Wer sich in einem Vorstellungsgespräch mit diesen Fragen konfrontiert sieht, der hat möglicherweise Angst zu sagen: „Ich möchte das nicht beantworten“, da dies einen schlechten Eindruck hinterlassen könnte. Doch auch die wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage könnte nachteilig sein. Was also ist zu tun?

Auch wenn ein „Nein, ich bin nicht schwanger.“ oder „Ich habe kein Interesse daran, Mutter zu werden“ nicht der Wahrheit entspricht, muss man als Frau kein schlechtes Gewissen haben, wenn man das bei einem Vorstellungsgespräch sagt. Wenn man diese Fragen gestellt bekommt, hat man „das Recht zur Lüge“. Das bedeutet, dass sich ein bewusstes Anlügen des Arbeitgebers später nicht nachteilig auf das Beschäftigungsverhältnis  auswirken kann und darf.

Selbst wenn man während des Vorstellungsgespräches schwanger ist, darf man sagen, man sei es nicht, da eine wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Ablehnung zur Folge hätte. Diese wäre, wenn sie nur aufgrund der Schwangerschaft erfolgt, zwar nicht erlaubt, aber der Arbeitgeber würde sie dann natürlich mit fehlender Eignung begründen und nicht mit der Schwangerschaft.

Gibt es bei dieser Regelung Unterschiede zwischen befristeten und unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen?

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Jahr 2000 bezog sich zunächst nur auf unbefristete Beschäftigungsverhältnisse, da es sich bei einer Schwangerschaftspause schließlich nur um einen zeitlich begrenzten Ausfall der Arbeitskraft handle und nicht mit der allgemeinen Eignung im Zusammenhang steht.

In einem Urteil von 2001 entschied der EuGH dann abschließend, dass auch bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis die Frage nach der Schwangerschaft stets als geschlechtsbezogene Diskriminierung zu bewerten ist (EuGH NZA 2001, 1241).

Fazit

Wenn man sich als Frau auf ein Vorstellungsgespräch vorbereitet, hat man die Fragen nach Schwangerschaft und Kinderwunsch meist gar nicht im Kopf, da sie mit der Eignung für die Stelle gar nichts zu tun haben. Die „richtige“ Antwort kann jedoch darüber entscheiden, ob sich der Arbeitgeber für einen entscheidet, oder nicht. Auch wenn es dem Arbeitgeber eigentlich nicht erlaubt ist, diese Fragen zu stellen, wissen das vor allem viele junge Frauen nicht und werden im Vorstellungsgespräch damit überrumpelt, wenn sie ohnehin schon nervös sind und nicht wissen was sie sagen sollen. Man sollte dann ohne ein schlechtes Gewissen haben zu müssen einfach das sagen, was der Arbeitgeber hören will, selbst wenn es  nicht ganz der Wahrheit entspricht. In diesem Fall darf man ruhig die gute Erziehung vergessen und lügen.

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