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Videoüberwachung am Arbeitsplatz – ist das erlaubt?

Tiberius Gracchus / Fotolia

Videoüberwachung am Arbeitsplatz- Spätestens nach der Aufdeckung der systematischen Personalüberwachung per Videokamera in einem einschlägigen deutschen Discounter gilt das Thema der Videoüberwachung am Arbeitsplatz als sehr umstritten. Schließlich handelt es sich hierbei um ein sowohl gesellschaftliches, als auch politisches und juristisches Problem. Doch die Rechtslage sieht in Deutschland einige Grundlagen für solche Maßnahmen vor. Wir klären auf!

Grundlose Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist unzulässig

Zunächst sei festzuhalten, dass eine anlasslose, also unbegründete und willkürliche, Videoüberwachung stets unzulässig ist. Denn im Allgemeinen kollidiert die Videoüberwachung mit zahlreichen Rechtsgrundlagen, nämlich mit dem:

Darüber hinaus kann eine anlasslose Überwachung strafrechtlich relevant sein und gegen das Recht auf betriebliche Mitbestimmung verstoßen.

Aufgrund dieser zahlreichen Rechtsgrundlagen, die einer Videoüberwachung entgegenstehen, ist diese nur unter bestimmten Voraussetzungen durchführbar.

Kameraüberwachung: Öffentliche Bereiche

Für öffentlich zugängliche Bereiche gelten hierbei relativ lockere Regelungen. So ist eine Anbringung von Videokameras auf öffentlichen (Park-)Plätzen, aber auch in Museen oder Banken durchaus zulässig. Diese Überwachung steht unter relativ lockeren Voraussetzungen, da weniger in den privaten Bereich von Personen hineingeblickt wird. Als Begründung wird hierbei die Erfüllung von Aufgaben öffentlicher Stellen und Behörden, sowie die Wahrung des Hausrechts (gegenüber Dritten – nicht Arbeitnehmern) herangezogen. Daher muss man eine Videoüberwachung in seinem solchen Rahmen in den allermeisten Fällen hinnehmen.

Als Arbeitnehmer können Sie auch in diesen öffentlichen Bereichen tätig sein. Beispielsweise als Marktangestellter an einer Kasse oder als Bankangestellter hinter dem Schalter.

Voraussetzung für eine zulässige Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche ist, dass die Videoüberwachung hinreichend kenntlich gemacht, also gut sichtbar angebracht ist. Gleichzeitig muss – wie bereits dargestellt – ein berechtigtes Interesse, beispielsweise ein Sicherheitsinteresse – wahrgenommen werden. Ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag ist entbehrlich.

Wichtig: Die Überwachung von öffentlich zugänglichen Bereichen durch den Arbeitgeber ist regelmäßig nur dann zulässig, wenn dieser die Überwachungsdaten auch lediglich zu diesem Zweck verwertet. Sicherheitskameras als Instrumente zur Leistungskontrolle zu verwenden, stellt einen klaren Missbrauch dar und ist unzulässig.

Kamera am Arbeitsplatz: Nicht öffentlich zugängliche Bereiche

Wesentlich strengeren Voraussetzungen unterliegt die Videoüberwachung durch den Arbeitgeber in einem öffentlich nicht zugänglichen Bereich. Am Beispiel der Bank entspricht dies einer Videoüberwachung des Büros oder der Rechnungsabteilung.

Technisch gesehen handelt es sich bei den nicht öffentlich zugänglichen Bereichen nicht um ein privates Umfeld, sondern um einen so genannten Sonderfall des Privatbereiches. Für diesen würden nämlich wiederrum schärfere Voraussetzungen gelten.

Bei nicht öffentlich zugänglichen Bereichen muss der Arbeitgeber vor Durchführung der Kameraüberwachung eine sogenannte Verhältnismäßigkeitsprüfung vornehmen:

Zunächst muss auch hier der Arbeitgeber durch die Überwachung einen erlaubten Zweck (ein berechtigtes Interesse, beispielsweise in sicherheitsrelevanten Räumen wie Tresorräumen) verfolgen. Dann muss er sicherstellen, dass die Kameraüberwachung diesem Zweck auch dient. In einem weiteren Prüfungsschritt muss der Arbeitgeber prüfen, ob er nicht die Möglichkeit eines Mittels hat, welches weniger stark in die Privatsphäre der Arbeitnehmer eingreift und den Zweck gleichermaßen erfüllen kann. Letztlich ist abzuwägen, ob eine Kameraüberwachung mit Vorteilen verbunden ist, die in einem Verhältnis zu den Nachteilen für die Arbeitnehmer steht.

Auch hier dürfen die Daten lediglich zu dem Zweck erhoben werden, für den Sie ursprünglich angelegt wurden. Nach einem gewissen Zeitraum sind diese Daten auch zu löschen.

Im Gegensatz zu öffentlich zugänglichen Bereichen stellt sich hier durchaus die Frage, ob es eine individuelle Vereinbarung mit den Betroffenen zur Videoüberwachung gibt. Diese muss nämlich vertraglich geregelt werden. Entbehrlich ist eine solche einzelvertragliche Regelung allerdings dann, wenn es eine entsprechende kollektive Betriebsvereinbarung gibt, welche diese Maßnahme als zulässig vereinbart.

Manchmal wird von Seiten des Arbeitgebers das Interesse herangezogen, durch die Überwachung Straftaten durch Mitarbeiter oder Dienstleister aufzuklären oder abzuwenden. Dies ist allerdings nur dann zulässig, wenn es hierfür einen konkreten Verdacht gibt. Ein etwaiger Generalverdacht ist nicht ausreichend, so das Landesarbeitsgericht Köln (Az. 4 Sa 722/06).

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