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Achtung Sommergrippe – Richtig krankmelden, auch im Urlaub

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Krank: Achtung Sommergrippe – Es scheint zunächst paradox – wer an Husten, Schnupfen und Co denkt, hat erstmal den Winter im Sinn. Doch die fiesen kleinen Erreger wittern auch im Sommer ihre Chance. Wenn der Körper durch die Hitze geschwächt ist, schlagen sie zu. Die Folge ist, was man im Volksmund als Sommergrippe bezeichnet. Damit Sie zu allem Überfluss nicht auch noch Ärger mit dem Arbeitgeber riskieren, zeigt Ihnen dieser Ratgeber wie Sie sich ordnungsgemäß krankmelden – Sommers wie Winters, auch im Urlaub.

Sommergrippe: Krank ist nicht gleich krank

Dass man grundsätzlich zu Hause bleiben darf, wenn man krank ist, stimmt nicht. Dies ist erst dann der Fall, wenn man arbeitsunfähig ist. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn es Ihnen nicht möglich oder zumutbar ist, auf der Arbeit zu erscheinen. Dies ist besonders dann der Fall, wenn die Arbeit Ihrer Gesundheit schaden oder Ihre Genesung erheblich beeinträchtigen würde. Je nach Arbeitsstelle oder -Position muss man damit rechnen, auch zu Hause erreichbar zu sein.

Wann Sie sich krankmelden müssen

Wenn Sie bemerken, dass Sie nicht in der Lage sind, auf der Arbeit zu erscheinen, zögern Sie nicht, Ihren Arbeitgeber zu informieren! Gemäß §5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) haben Sie die Pflicht, die Krankheit unverzüglich zu melden und dabei die geschätzte Dauer Ihres Ausfalls anzugeben. Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ – salopp gesagt: ohne zu trödeln.

Danach: Die Krankschreibung

  • 5 EntgFG schreibt ebenfalls vor, dass eine ärztliche Bescheinigung, also eine Krankschreibung („Gelber Schein“), spätestens am vierten Tag nach dreitägiger Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber vorzulegen ist. Wenn Sie sich also an einem Dienstag krankmelden, ist die Bescheinigung spätestens am Freitag einzureichen. Achtung: Hier geht es um Kalendertage! Wer am Freitag krank ist, muss den ärztlichen Attest spätestens am Montag vorlegen. Fällt das Fristende allerdings auf das Wochenende, so ist die Krankschreibung am nächsten Arbeitstag einzureichen.
    Die Drei-Tages-Regel, welche über lange Zeit Usus war, wurde allerdings 2012 durch das Bundesarbeitsgericht in Erfurt aufgeweicht. So urteilten die Richter, dass der Arbeitgeber bereits früher als nach drei Tagen die Bescheinigung verlangen kann – ohne Angabe eines Grundes und ungeachtet der tatsächlichen Dauer (auch kürzer als drei Tage) Ihrer Krankheit (5 AZR 886/11 Rn 10). Auch wenn Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag eine frühere Vorlage bestimmt, haben Sie dieser Pflicht nachzugehen.

    Datiert
    muss das Attest spätestens auf den vierten Tag sein. Hier gilt es, diese Grenze keinesfalls zu überschreiten, denn der Arzt muss grundsätzlich die Krankschreibung taggleich datieren und darf nur in seltenen Ausnahmefällen eine Rückdatierung vornehmen. Sind Sie länger krank, als der Arzt Ihnen attestiert hat, müssen Sie den Arzt erneut aufsuchen und sich ein neues Attest ausstellen lassen, da Sie ansonsten unentschuldigt fehlen.

Auch die Krankenkasse muss über Ihre Erkrankung informiert werden. Hierfür haben Sie eine Frist von einer Woche nach Beginn der Krankheit gem. §49 Absatz 1 Nr. 5 SGB V. Dies ist besonders dann erheblich, wenn sie länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind und dann statt Lohnfortzahlung Krankengeld erhalten.

Wie und wo Sie sich beim Arbeitgeber krankmelden müssen, ist eine Frage Ihres Arbeitsverhältnisses. Ihr Arbeitgeber ist grundsätzlich frei in der Wahl der Art und Weise, wie Sie Ihre Krankmeldung abzugeben haben. Vorsicht ist geboten, wenn sie einen Anderen (z.B. einen Kollegen) bitten, Sie krank zu melden. Hierbei liegt das Risiko bei Ihnen – Das Versäumnis Ihres Kollegen wird Ihnen zugerechnet.

Sommergrippe: Wenn Sie im Urlaub krank werden

Trifft Sie der unglückliche Umstand, dass Sie in Ihrer kostbaren Urlaubszeit krank werden, sind Hopfen und Malz noch nicht verloren. Da der Urlaub für Sie die Gelegenheit gibt, sich zu erholen und Energie zu schöpfen – und dies krank im Bett schwer möglich ist – werden laut Gesetz (§9 Bundesurlaubsgesetz) die Tage, an denen Sie arbeitsunfähig sind, nicht als Urlaubstage auf den Jahresurlaub angerechnet.

Dies unterliegt allerdings strengeren Voraussetzungen:

Beim Melden Ihrer Krankheit aus dem Urlaub fordert §5 Absatz II EntFG die Hinterlassung Ihrer Kontaktdaten am Urlaubsort und die schnellstmögliche (und nicht „nur“ unverzügliche) Mitteilung über Ihre Krankheit. Die Krankenkasse muss unverzüglich informiert werden.

Das Krankschreiben durch einen ausländischen Arzt ist nicht immer unproblematisch. Gemäß eines Urteils des BAG aus dem Jahre 1997 (5 AZR 499/96) muss dieser eine Beurteilung vornehmen, welche den Begriffen des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts entspricht.

Erst wenn Sie diesen Pflichten nachkommen, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Nichtanrechnung der Urlaubstage auf den Jahresurlaub. Setzen Sie sich hierfür allerdings unbedingt mit dem Arbeitgeber oder der Personalabteilung auseinander, da ein Urlaubsantrag erforderlich für die Nachgewährung der Urlaubstage ist.

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