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Zeitarbeit / Leiharbeit – das sind ihre Rechte und Pflichten !

Zeitarbeit ist immer wieder Thema der politischen Debatte. Es wird polemisiert, dass es sich sich bei Zeitarbeitern um „moderne Lohnsklaven“ handele. Ist es wirklich so schlimm? Hier erfahren Sie mehr über die Rechte von Zeitarbeitnehmern. Denn bei aller Schlechterstellung kennt das Gesetz einige Schutzmechanismen, die Zeitarbeiter vor Ausbeutung schützen sollen.

Leiharbeit vs. Zeitarbeit – die Begrifflichkeiten

Es handelt sich um Synonyme. Während das einschlägige Gesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) (der Arbeitnehmer wird „überlassen“, also verliehen) den Begriff „Leiharbeit“ bzw. „Leiharbeiter“ verwendet, wird in der Branche der Leiharbeitsfirmen die Vokabel „Zeitarbeit“ bevorzugt. Inhaltlich bedeuten die Begriffe jedoch dasselbe.

Wonach richtet sich die Entlohnung von Zeitarbeiternehmern?

Sein Entgelt erhält der Zeitarbeitnehmer von dem Verleiher, also der Zeitarbeitsfirma. Ihr gegenüber hat der Zeitarbeiter seine Arbeitnehmerrechte. Rechtlich gesehen ist der Zeitarbeiter somit bei der Zeitarbeitsfirma angestellt.

Was die Entlohnung anbelangt, so gilt prinzipiell der Grundsatz der Gleichstellung, § 8 AÜG. Dieser besagt, dass Leiharbeiter wie die Stammbelegschaft zu behandeln sind bzw. wie vergleichbare Arbeitnehmer im Entleihbetrieb – auch und gerade was das Entgelt aber auch sonstige Arbeitsbedingungen anbelangt. In der Praxis findet dieser Grundsatz, vor allem im Bereich einfacher, ungelernter Tätigkeiten keine Anwendung, da es Ausnahmen von dieser Regel gibt.

Namentlich darf per Tarifvertrag von der Lohn-Gleichstellung (equal pay) abgewichen werden. Es kann sogar vorkommen, dass der Mindestlohn unterschritten wird. Hingegen das sogenannte Mindeststundenentgelt darf nicht unterschritten werden. Dies gilt auch für Leiharbeiter, die von ausländischen Leiharbeitsfirmen verliehen werden. Dadurch wird effektiv Lohndumping verhindert.

Das Gesetz sieht ferner vor, dass der im Tarifvertrag geregelte Lohn für maximal die ersten neun Monate der Beschäftigung unterboten werden darf. Darüber hinaus ist eine geringere Entlohnung nur dann zulässig, wenn nach 15 Monaten das tarifvertragliche Lohnniveau erreicht ist und eine stufenweise Anhebung auf dieses Lohnniveau erfolgt.

Wann kann der Leiharbeiter regulär eingestellt werden?

Einzelne Tarifverträge sehen einen Anspruch auf Übernahme, beispielsweise nach 24 Monaten ununterbrochener Beschäftigung vor. Der Entleiher ist dann verpflichtet, ein Angebot für ein unbefristetes Anstellungsverhältnis vorzulegen. In der Regel darf die Beschäftigung dafür allerdings nicht länger als drei Monate unterbrochen worden sein. Andernfalls beginnt der Zeitraum von vorne. Krankheit und Urlaub gelten nicht als Unterbrechung. Wird die Beschäftigung für einen Zeitraum kleiner als drei Monate unterbrochen, so liegen 24 Monate ununterbrochener Beschäftigung erst vor, wenn sie effektiv geleistet wurden. Bei einer zweimonatigen Unterbrechung demnach erst nach 26 Monaten.

Eine solche Option kann tarifvertraglich vereinbart sein, ggf. ist die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft Voraussetzung, um von einer solchen Regelung profitieren zu können.

Solche Regelungen waren wohl Vorbild für die Novellierung des AÜG 2017. Die Reform, für die sich Arbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) verantwortlich zeichnet, sollte Missbrauch von Leiharbeit verhindern. Denn nun ist eine Übernahme durch den Entleiher nach 18 Monaten ununterbrochener Beschäftigung vorgesehen.

Allerdings bestehen einige Schlupflöcher. Denn nach der neuen Regelung ist der Entleiher keineswegs verpflichtet, ein Angebot zur Übernahme vorzulegen. Das Leiharbeitsverhältnis kann auch einfach beendet werden (nach der neuen Regelung muss es sogar nach 18 Monaten enden), oder gar schlicht für drei Monate pausiert werden. Denn nach drei Monaten der Unterbrechung beginnt die Rechnung von vorne. Auch kann beispielsweise Arbeitnehmer X nach 18 Monaten an ein Unternehmen A verliehen werden. Arbeitnehmer Y wechselt zeitgleich von eben diesem Unternehmen A in den Betrieb, aus dem Arbeitnehmer X kam. Auf diese Weise werden schlicht die Positionen getauscht, der Schutzmechanismus wird unterminiert.

Die Gesetzgebung hatte diese offensichtlichen Schlupflöcher allerdings durchaus im Blick. Mit der neuen Regelung sollte lediglich vermieden werden, dass Unternehmen Lohndumping betreiben, ohne dass Gründe im betrieblichen Ablauf vorliegen. Gemeint sind also Entleiher, die aus betrieblichen Gründen längst bereit wären, einen Leiharbeiter X, der sich bewiesen hat, fest einzustellen. Nur um Kosten zu drücken wird das Leiharbeitsverhältnis aufrechterhalten und teilweise über 30 Monate gestreckt. Das soll zukünftig verhindert werden.

Einstellungshindernis Vermittlungshonorar?

Zeitarbeitsfirmen verlangen eine Kompensation, wenn Leiharbeiter zum Entleiher „wechseln“, also von diesem angestellt und übernommen werden. Prinzipiell sind diese Vermittlungshonorare zulässig. Das Gesetz regelt aber nicht explizit, wie hoch diese ausfallen dürfen und nach wie vielen Monaten der Beschäftigung keine „Ablösesumme“ mehr gefordert werden darf. „Angemessen“ solle eine solche Ablöse jedenfalls sein, so fordert das Gesetz. Diese schwammige Vokabel „angemessen“ wurde von der Rechtsprechung einigermaßen präzisiert. Prinzipiell muss die Höhe der Vergütung mit dem Bruttolohn verknüpft sein. Branchenübliche Verhältnisse sind zu wahren.

Eine einjährige Bindung an die Leiharbeitsfirma ist üblich. Eine Bindung über ein Jahr hinaus sollte von der Rechtsprechung kassiert werden, da mittelfristig das Ziel immer eine Festanstellung für den Leiharbeiter sein sollte, die sonst unbotmäßig erschwert würde. Je mehr Monate abgeleistet sind, desto geringer die Ablöse, da die Zeitarbeitsfirma ihren Umsatz bereits erzielt hat.

Fazit

Die Leiharbeitsgesetzgebung will der Volkswirtschaft mit günstigem, flexibel einsetzbarem Humankapital dienen, dabei aber Arbeitnehmerrechte nicht aus dem Blick verlieren. Es wird argumentiert, Leiharbeit verhelfe Arbeitslosen zu einem Wiedereinstieg ins Berufsleben. Das ist sicherlich ein Teil der Wahrheit. Dort allerdings, wo Leiharbeit zum Status quo eines betriebswirtschaftlichen  Kalküls wird, ohne das Gründe im betrieblichen Ablauf vorliegen, welche Leiharbeit rechtfertigen könnten; dort ist weiterhin die Politik gefordert, Missbrauch von Leiharbeit zu unterbinden.

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