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Als Arbeitnehmer kündigen? – Was muss man beachten.

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Kündigen als Arbeitnehmer – Ist Ihr jetziger Beruf nicht der, den Sie Ihr Leben lang ausüben wollen? Denken Sie schon länger über eine Kündigung nach, wissen aber nicht genau, was man als Arbeitnehmer alles beachten muss? Wir helfen Ihnen weiter!

Die ordentliche Kündigung – was ist das?

Die ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer erfolgt wie alle anderen Kündigungen durch eine Kündigungserklärung. Diese ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, welche mit ihrer Zustellung das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der geltenden Kündigungsfrist beendet.

In der Kündigung muss eindeutig der Wille des Arbeitnehmers erkennbar sein, das Arbeitsverhältnis beenden zu wollen. Außerdem muss sich der Beendigungstermin aus dem Schreiben ergeben.

Seit dem 01.05.2000 legt der § 623 BGB fest, dass die Kündigung immer in Schriftform erfolgen muss, um ihre Wirksamkeit zu entfalten. Die Nichtigkeit der Kündigung ist unvermeidbar, wenn sie nicht den zwingenden Formvorschriften entspricht.

Zu dem Zeitpunkt, an welchem die Kündigung dem Empfänger zugestellt wird, wird sie wirksam. Der Zugang der Kündigung wird durch die Übergabe des Kündigungsschreibens an den Empfänger bewirkt. Ist dieser nicht anwesend, dann wird das Schreiben erst wirksam, wenn es in die Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt (z.B. wenn das Schreiben in den Briefkasten gelegt wird).

Als Arbeitnehmer kündigen: Welche Fristen sind einzuhalten?

Eine der wichtigsten Fragen bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer ist die nach der Kündigungsfrist und ob diese auch eingehalten wurde. Grundsätzlich besteht immer die Pflicht, die Frist für eine rechtmäßige Kündigung einzuhalten. Dies gilt für bei Parteien des Arbeitsverhältnisses. Wie lang diese Kündigungsfrist ist, kann sich zum Beispiel aus den gesetzlichen Regelungen zur Kündigungsfrist (insbesondere die Regelungen gemäß § 622 BGB), aus dem geschlossenen Arbeitsvertrag oder aus dem Tarifvertrag ergeben.

Die Grundkündigungsfrist, welche sich aus § 622 (1) BGB ergibt, beträgt vier Wochen zum 15. des Folgemonats oder zum Ende des Folgemonats. Für den Arbeitnehmer bleibt diese Frist immer gleich lang. Es kann sich also keine Verlängerung bei längerer Betriebszugehörigkeit wie bei der Arbeitgeberkündigung ergeben.

In der Regel wird in Arbeitsverträgen vereinbart, dass eine Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 622 BGB gleichermaßen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt.

Eine Verkürzung der gesetzlich festgelegten Frist kann nur in Ausnahmefällen bewirkt werden.

Bei Tarifverträgen kann hingegen in viel stärkerem Maß von den gesetzlichen Regelungen abgewichen werden.

Ist die Frist, mit der die Kündigung erklärt wurde, zu kurz gewählt oder erreicht sie den Adressaten zu spät, so ist sie im Zweifelsfall zum nächstmöglichen Termin gültig.

Als Angestellter fristlos kündigen – geht das?

Ja, grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit, fristlos zu kündigen, jedoch müssen einige Voraussetzungen gegeben sein.

Für eine fristlose Kündigung seitens des Arbeitnehmers gelten sinngemäß die selben Voraussetzungen wie für den Arbeitgeber. Erst, wenn alle Kriterien erfüllt sind, ist die fristlose Kündigung wirksam. Der Arbeitgeber muss in schwerwiegender Weise gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen haben, sodass es für den Arbeitnehmer unzumutbar ist, die normale Kündigungsfrist einzuhalten.

Dieser Pflichtverstoß seitens des Arbeitgebers muss auch rechtswidrig sein, das heißt, es darf keine Umstände geben, welche diesen rechtfertigen. Außerdem muss der Arbeitgeber schuldhaft gehandelt haben. Das heißt, die Tat wurde vorsätzlich oder fahrlässig begangen.

Eine weitere Voraussetzung um fristlos kündigen zu können ist, dass die Kündigung verhältnismäßig ist. Das bedeutet, es darf kein milderes Mittel geben, um das Arbeitsverhältnis weiterzuführen. Ein milderes Mittel kann zum Beispiel eine ordentliche Kündigung oder eine Abmahnung des Arbeitnehmers sein.

Außerdem muss die Interessenabwägung zu Gunsten des Arbeitnehmers ausgehen, damit die Kündigung rechtens ist. Das heißt, dass das Interesse des Arbeitnehmers einer sofortigen Beendigung der Tätigkeit stärker ist als das Interesse des Arbeitgebers, die Kündigungsfrist einzuhalten.

Schließlich muss der Arbeitnehmer die Kündigung gemäß § 626 (2) BGB innerhalb einer zweiwöchigen Frist erklären.

Er kann also auch nicht „einfach so“ fristlos kündigen, sondern muss sich zum Beispiel auch überlegen, ob er den Arbeitgeber nicht vorher abmahnen sollte.

Was sind nun aber besondere Gründe, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen?

Durch die Rechtsprechung wurden beispielsweise sexuelle Belästigung, wiederholte unpünktliche Zahlung der Vergütung und Beleidigungen als ausreichende Gründe akzeptiert.

Kann ich als Arbeitnehmer in meiner Probezeit einfach kündigen?

Gemäß § 622 (3) BGB herrscht in der vertraglich festgelegten Probezeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Diese Frist gilt jedoch längstens für sechs Monate.

Eine solche verkürzte Kündigungsfrist gilt sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer. Ein wichtiger Punkt bei der Probezeitkündigung ist, dass kein Kündigungstermin eingehalten werden muss. Es kann also zu jedem beliebigen Tag gekündigt werden. Zu beachten ist jedoch, dass die Kündigung dem Empfänger innerhalb der vereinbarten Probezeit zugeht.

Gemäß dem Bundesarbeitsgericht kann das Ende der Frist auch hinter dem Ende der Probezeit liegen.

Bei einem befristeten Probearbeitsverhältnis nach den Regelungen des § 14 (1) S.1 Nr. 5 TzBfG ist diese Kündigungsfrist nur zulässig, wenn beiden Parteien einzelvertraglich oder in dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag ein vorzeitiges Kündigungsrecht gewährt wird.

Muss man als Arbeitnehmer einen Kündigungsgrund angeben?

Nein! Bei der ordentlichen Kündigung seitens des Arbeitnehmers muss kein Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angegeben werden.  Auch ohne die Angabe von Gründen entfaltet die Kündigung ihre Wirkung.

Anders verhält sich das bei einer fristlosen Kündigung. Hier muss durch den Arbeitnehmer anhand von Gründen genau dargelegt werden, weshalb die Kündigung fristlos und nicht ordentlich erfolgt.

Fazit

Wenn Sie sich in Ihrem Job nicht wohlfühlen, zögern Sie nicht, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Einzig wichtig sind die Einhaltung der Fristen und Formvorschriften. Wenn das Verhältnis zu Ihrem Vorgesetzten gut ist, kann auch ein offenes Gespräch viel bewirken. Berichten Sie von Ihren Absichten, vielleicht ergeben sich ganz neue Perspektiven und Sie müssen sich mit den juristischen Feinheiten gar nicht mehr plagen.

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