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Das Nebengewerbe – Tupperware, Thermomix und Co.

Ein Nebengewerbe ist heutzutage nichts Ungewöhnliches. Viele Arbeitnehmer nutzen auch die Freizeit dazu, sich etwas dazu zu verdienen. Besonders die Konzepte von Tupperware, Thermomix und Co. sind prädestiniert für ein Nebengewerbe. Doch was ist das überhaupt?

Vertriebspartner von Tupperware, Thermomix und Co. – Was ist das überhaupt

Gemeint ist das Konzept eines direkten Vertriebes von Produkten über ein Vertriebssystem, dass aus vielen einzelnen selbstständigen Vertriebspartnern besteht. Dabei sind die Vertriebspartner im Regelfall firmenfremde Einzelpersonen. Dieses Konzept wurde sehr erfolgreich von der Firma Tupperware betrieben. Besonders bekannt sind die sogenannten „Tupperpartys“. Dabei lädt ein geschulter Einzelverkäufer als Gastgeber seinen Bekanntenkreis ein, um die Waren von Tupperware zu präsentieren zu verkaufen.

Daraufhin erhält der Verkäufer vom Vertreiber eine Provision. Sinn und Zweck einer solchen Tupperparty ist, dass der Vertrieb der Waren persönliche Beziehungen und Freundschaften nutzt, um neue Kunden zu gewinnen. Durch die direkte freundschaftliche Ansprache und die fehlenden Vergleichsmöglichkeiten zu Konkurrenzprodukten ist dieses Konzept bei vielen deutschen Vertrieben von Haushaltswaren und Kosmetikprodukten beliebt.

Entscheidet man sich dazu, ein Vertriebspartner zu werden, sollte man sich zunächst gut mit den rechtlichen Fragen auseinandersetzen. Bei einem Nebengewerbe besteht die Gefahr, dass dies mit dem Arbeitsvertrag nicht vereinbar ist. Schnell passiert es, dass man finanzielle Verluste erleidet. Auf welche rechtlichen Fragen im Vorfeld genau eingegangen werden muss, wird in diesem Ratgeber erläutert.

Nebengewerbe: Rechtliche Stellung des Verkäufers

Zunächst stellt sich die Frage, wie die rechtliche Position eines Verkäufers gestaltet ist. Verkauft man Waren und Produkte eines Herstellers, ist man rechtlich gesehen ein Handelsvertreter. Somit muss der Verkäufer als Handelsvertreter auch die entsprechenden Regelungen des Handelsgesetzbuches beachten. Gemäß § 84 des Handelsgesetzbuches ist ein Handelsvertreter ein selbstständiger Gewerbebetreibender, der für ein anderes Unternehmen Geschäfte abwickelt und in dessen Namen handelt. Ein Verkäufer, der nicht weisungsgebunden handelt und seine Arbeit frei gestalten kann, ist selbstständig. Als selbständiger Verkäufer von Tupperware und Co. ist man also dazu verpflichtet ein Gewerbe anzumelden. Das ist die erste rechtliche Hürde, die man zu beachten hat.

Weiterhin stellt sich nun die Frage, ob man seinen Arbeitgeber über das neue Nebengewerbe informieren muss. Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Regelung die besagt, dass man seinen Arbeitgeber über jegliche Nebengewerbe aufklären muss. Man beachte jedoch die Arbeitsverträge! Häufig ergibt sich aus dem jeweiligen Arbeits- oder Tarifvertrag eine Pflicht zur Offenlegung aller Nebentätigkeiten. Insbesondere hat man die Pflicht, die Nebentätigkeit zu erwähnen, wenn sich die Interessen des Nebengewerbes mit denen des Arbeitgebers kreuzen, beispielsweise in einer Konkurrenzsituation. In dem Fall muss die Eröffnung eines Nebengewerbes mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden.

Übereinstimmung der Verträge: Arbeitsvertrag und Handelsvertretervertrag

Entscheidet man sich dazu, nebengewerblich Geld zu verdienen, bedeutet das, dass man einen weiteren Vertrag unterschreiben muss. Das kann zu erheblichen Problemen führen, wenn der Handelsvertretervertrag nicht auf den Arbeitsvertrag abgestimmt ist. Eine Überprüfung beider Verträge auf etwaige Verbote oder Pflichten ist deshalb dringend notwendig!

Es kommt vor, dass ein Arbeitsvertrag die Eröffnung eines Nebengewerbes verbietet. Ist das zulässig? Grundsätzlich nicht! Ein Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer nicht pauschal verbieten, ein Nebengewerbe zu eröffnen und damit Geld zu verdienen. Dennoch hat der Arbeitgeber in manchen Situationen das Recht, darauf zu bestehen, dass der Arbeitnehmer nicht nebengewerblich tätig ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Nebenjob mit dem Arbeitgeber in Konflikt gerät. Wenn man durch die Tätigkeit des Nebengewerbes beispielsweise nicht mehr in gleichem Maße fähig ist, seine eigentliche Arbeit auszuüben oder eine Regelung des Arbeitszeitgesetzes überschreitet, hat ein Arbeitgeber das Recht dazu, ein Nebengewerbe zu verbieten.

Der Handelsvertretervertrag: Was ist unbedingt zu beachten!

Ist der Handelsvertretervertrag mit dem Arbeitsvertrag abgestimmt, sollte man nun den Handelsvertretervertrag selbst genau unter die Lupe nehmen. Als Handelsvertreter ist es wichtig zu wissen, wo genau man seine Ware überhaupt verkaufen darf. Häufig gibt es in Verträgen mit Tupperware und Co. Klauseln, die den Vertrieb von Waren regional Begrenzen, beispielsweise auf bestimmte Bundesländer.

Häufig gibt es auch Regelungen über Mindestabnahmemengen. Solche Regelungen sind grundsätzlich zulässig und sollten deshalb genauestens beachtet werden. Es kommt vor, dass sie sich zu einer bestimmten Abnahmemenge im Jahr verpflichten oder aber nur zu einer Abnahmemenge, die für eine bestimmte Tupperparty zum Vertrieb an Bekannte bestimmt ist. Das sollte man in jedem Fall abklären, bevor man die Verträge unterschreibt. Andernfalls kann es passieren, dass man die Ware nun bestellt und bezahlt hat, aber keine weiteren Verträge zur Abnahme zu Stande kommen.

Zum Ende des Handelsvertreterverhältnisses steht dem Nebengewerbe-Betreibenden meist eine Provision zu. Diese Provision nennt man Ausgleichszahlung. Eine Ausgleichszahlung für ein Nebengewerbe kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden.

Fazit

Für diejenigen, die ein Händchen für den Verkauf von Haushaltswaren haben, ist ein Nebengewerbe im Bereich Tupperware, Thermomix und Co. sicherlich keine schlechte Idee. Damit sich daraus keine rechtlichen Probleme entwickeln, sollte man die Ausgangsposition genau analysieren. Als erstes sind die Fragen der eigenen rechtlichen Stellung (das Nebengewerbe) zu klären. Als nächstes sollte man den Handelsvertretervertrag mit dem eigentlichen Arbeitgeber abgleichen und die beiden Verträge auf ihre Kompatibilität überprüfen. Schließlich sollten die vertraglichen Bedingungen des neuen Vertrags mit Tupperware und Co. genau beachtet werden bevor unterschrieben wird, damit es danach keine bösen Überraschungen gibt.

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Über den Autor

Ulrike Schmidt

Hinter einer persönlichen und kompetenten Beratung steht in erster Linie ein Mensch mit allen seinen Facetten. Mit einer Mischung aus Persönlichkeit, Charakter und Know-how setze ich mich für Ihre Rechte ein.

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