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Kurzarbeit – wann kommt sie zum Einsatz, was ist zu beachten?!

Kurzarbeit - wann kommt sie zum Einsatz, was ist zu beachten?!

Die Kurzarbeit gehört zum Instrumentarium der Sozial- und Arbeitsmarktpolitik. Sie soll verhindern,
dass, wenn Unternehmen in wirtschaftliche Not geraten, Arbeitsplätze wegbrechen. EXPERTEHILFT
hat Wissenswertes zusammengetragen:

Für welche Fälle ist Kurzarbeit gedacht?

Kurzarbeit kann prinzipiell immer dann zum Einsatz kommen, wenn ein Unternehmen durch
massiven Arbeitsausfall eigentlich betriebsbedingte Kündigungen aussprechen müsste. Der
Arbeitsausfall kann auf eine schlechte Auftragslage zurückzuführen sein. Doch auch
Naturkatastrophen können zu Arbeitsausfall führen und kommen daher ebenso in Betracht. Wichtig
ist, dass der Arbeitsausfall vorrübergehend sein muss, denn ansonsten kann Kurzarbeit nicht
erfolgreich beantragt werden.

Es ist die Aufgabe des Arbeitgebers, die Kurzarbeit zu beantragen.

Wichtig: der Arbeitgeber kann dies nicht einseitig bestimmen. Denn dem Arbeitnehmer steht die Erfüllung seines Arbeitsvertrages zu. Mehr noch: auch der Betriebsrat kann sein Veto geben. Das gilt sogar dann, wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einig sind. Ferner regeln § 95 -99 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) weitere Voraussetzungen.

So darf der Arbeitsausfall nicht saisonal oder branchenüblich sein (für diese Fälle siehe §101 SGB III, Saison-
Kurzarbeitergeld, Schlechtwetterzeit). Es muss sich außerdem um einen unvermeidbaren sowie erheblichen Arbeitsausfall handeln.

Unvermeidbar ist ein Arbeitsausfall unter anderem dann, wenn alle weiteren Maßnahmen bereits
ausgeschöpft wurden. Gemeint sind Maßnahmen wie etwa vorgezogener Urlaub oder der Abbau von
Überstunden. Erheblich ist der Ausfall, wenn „mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent
ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist“, § 96 I Nr. 4 SGB III. Es müssen demnach nicht
sämtliche Arbeitnehmer des gesamten Betriebs betroffen sein. Arbeitnehmer, deren
Aufgabenbereich nicht von dem Arbeitsausfall betroffen ist, können ganz normal weiterarbeiten.

Wie hoch ist Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeit dient einzig und allein dem Erhalt von Arbeitsplätzen. Arbeitnehmer arbeiten dann
weniger oder auch gar nicht. Der Lohnausfall wird dann seitens des Staates teilweise kompensiert.
Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60% des Nettolohns, den sie ohne Kurzarbeit erhalten hätten.
Sie erleiden demnach Einbuße von 40%. Arbeitnehmer mit Kindern erhalten 67%. Allerdings
existieren tarifvertragliche oder betriebliche Vereinbarungen, die eine Bezuschussung des
Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber vorsehen. Dann müsste der Arbeitgeber je nach
Vereinbarung den Nettolohnausfall bspw. auf 30% reduzieren.

Doch Achtung: Kurzarbeitergeld ist an die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung
gekoppelt und deckelt sich somit ab einer gewissen Höhe. Damit soll vermieden werden, dass
Bestverdiener, die keine Not leiden, umfassende staatliche Leistungen kassieren. Die tatsächlichen
Einbußen können im Einzelfall daher über 40% liegen.

Fazit

Arbeitnehmer profitieren durch den Erhalt ihrer Arbeitsstelle. Es gibt keine Pflicht, sich auf
die Kurzarbeit einzulassen. Allerdings ist die Alternative oftmals die betriebsbedingte
Kündigung. Für Arbeitgeber ist es ein hervorragendes Instrument, eine wirtschaftlich
holprige Phase reibungslos zu überstehen.

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