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Kündigung während einer Krankheit – Ist das erlaubt?

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Kündigung während einer Krankheit – Dass der Arbeitgeber einen Mitarbeiter nicht während einer Krankheit kündigen kann, ist eine weitverbreitete Annahme. Deswegen kommt es häufig vor, dass Arbeitnehmer, die eine Kündigung befürchten, sich krankschreiben lassen, weil sie denken, dass sie diese so hinausschieben können. Aber liegen sie damit tatsächlich richtig? Und wie ist die Situation, wenn wegen einer Krankheit die Kündigung ausgesprochen wird? Unter welchen Voraussetzungen kann dies geschehen? Und kann man sich als Arbeitnehmer dagegen wehren? Der folgende Ratgeber versorgt Sie mit allen wichtigen Informationen, die Sie zur Kündigung während und wegen einer Krankheit kennen sollten.

Kündigung während einer Krankheit – Was müssen Sie wissen?

In der ehemaligen DDR war es arbeitsrechtlich verboten, einem Arbeitnehmer während einer Krankheit eine Kündigung auszusprechen. In der Bundesrepublik gab und gibt es einen solchen Schutz vor einer Kündigung nicht. Tatsächlich liegt man falsch, wenn man denkt, dass man während einer Krankheit nicht gekündigt werden kann. Im Kündigungsschutzgesetz gibt es keine Vorschrift, die einen Arbeitgeber daran hindert.

Eine wichtige Rolle kann die Krankheit aber beim Zugang der Kündigung spielen. Liegt der Arbeitnehmer für längere Zeit im Krankenhaus und weiß der Arbeitgeber dies und landet während dieser Zeit ein Kündigungsschreiben in seinem Briefkasten, so gilt die Kündigung erst nach seiner Rückkehr nach Hause als wirksam zugegangen. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt dann die dreiwöchige Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage zu laufen.

Voraussetzung für eine Kündigung wegen einer Krankheit

Der Arbeitgeber kann die Kündigung sogar wegen einer Krankheit aussprechen. Fällt das Arbeitsverhältnis unter den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes, so ist die Kündigung wegen Krankheit ein personenbedingter Kündigungsgrund und somit sozial gerechtfertigt. Für die Wirksamkeit der personenbedingten Kündigung müssen aber auch bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Zunächst muss es sich bei dem Kündigungsgrund um einen in der Person liegenden, nicht steuerbaren Umstand handeln. Das bedeutet, dass dem Arbeitnehmer erforderliche Eigenschaften oder Fähigkeiten, die dieser nicht beeinflussen kann, fehlen und er deswegen die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Krankheitsfälle bilden hier die größte Fallgruppe, vor allem Langzeiterkrankungen, häufige Kurzzeiterkrankungen und krankheitsbedingte Leistungsminderung oder Arbeitsunfähigkeit.

Die Krankheit muss außerdem einer Weiterbeschäftigung im Betrieb des Arbeitgebers entgegenstehen. Hier spielen mehrere Aspekte eine Rolle.

Negativprognose

Als erstes muss die Prognose für die Zukunft negativ ausfallen. Dies bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Kündigung alle Tatsachen darauf schließen lassen, dass der Arbeitnehmer zukünftig aufgrund seiner Krankheit nicht in der Lage sein wird, die geschuldete Arbeitsleistung in vollem Umfang zu erbringen.

Bei häufiger kurzer Krankheit heißt dies, dass alles darauf hindeutet, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft in erheblichem Umfang erkranken wird. In der Regel kann dies behauptet werden, wenn der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren im Durchschnitt jedes Jahr zwischen sechs und acht Wochen krank war. Wenn dieser Ausfall zum Beispiel einer noch nicht geheilten Grundkrankheit geschuldet war und wenn diese Krankheit noch weitere Krankschreibungen verursachen wird, dann ist eine negative Zukunftsprognose gegeben. Anders ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer beweisen kann, dass die Ausfälle alle durch eine bereits ausgeheilte Krankheit verursacht wurden, zum Beispiel durch einen Knochenbruch oder einen Bänderriss und dass diese sich nicht wiederholen wird. In diesen Fällen ist keine Negativprognose gegeben.

Bei einer Krankheit über lange Zeit liegt eine Negativprognose regelmäßig dann vor, wenn nicht absehbar ist, dass der Arbeitnehmer in den nächsten vierundzwanzig Monaten wieder arbeitsfähig sein wird. Auch hier spielt es keine Rolle, wie lange der Arbeitnehmer schon vor dem Zeitpunkt der Kündigung krank war, sondern nur, wie lange die Krankheit wohl noch andauern wird.

Beeinträchtigung betrieblicher Interessen

Wenn die Prognose für die Zukunft negativ ausfällt, so muss dieser Umstand auch dafür sorgen, dass es zu Störungen des Arbeitsverhältnisses kommt und betriebliche Interessen erheblich beeinträchtigt werden.

Bei häufigen Kurzzeiterkrankungen ist dies der Fall, wenn es zum Beispiel zu Störungen im Betriebsablauf kommt, weil kurzfristig neue Dienstpläne erstellt werden müssen. Wirtschaftliche Interessen können beeinträchtigt werden, wenn Leiharbeiter oder Springer eingestellt und bezahlt werden müssen, während dem Erkrankten Entgeltfortzahlungen zu zahlen sind.

Liegt bei einer Langzeiterkrankung eine Negativprognose vor, so ist regelmäßig auch eine Beeinträchtigung betrieblicher Interessen gegeben.

Verhältnismäßigkeit

Die Kündigung muss auch verhältnismäßig sein. Das bedeutet, dass es kein milderes Mittel als die Kündigung gibt. Wenn es möglich ist, den Arbeitnehmer unter geänderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen, zum Beispiel indem man ihm eine Stelle gibt, bei der die Folgen seiner Krankheit ihn nicht beeinträchtigen, so ist dies einer personenbedingten Kündigung vorzuziehen.

Interessenabwägung

Schließlich müssen noch das Interesse des Arbeitgebers an einer Kündigung und das Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes trotz Krankheit gegeneinander aufgewogen werden. Hier kommt es immer auf den Einzelfall an. Berücksichtigung bei der Interessenabwägung finden unter anderem etwaige Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers, sein Alter und die Dauer seines Arbeitsverhältnisses.

Liegen alle diese Voraussetzungen vor, so ist eine Kündigung wegen Krankheit sozial gerechtfertigt und somit wirksam.

Entgeltfortzahlung bei Kündigung während einer Krankheit

In § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes ist geregelt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Krankheit bis zu sechs Wochen sein Arbeitsentgelt weiter zahlen muss. Um zu verhindern, dass der Arbeitgeber bei Krankheit den Arbeitnehmer direkt kündigt, um dieser Zahlung zu entgehen, muss das Arbeitsentgelt auch nach einer Kündigung wegen Krankheit bis zu sechs Wochen weitergezahlt werden (§ 8 Absatz 1 Satz 1 EntgeltfortzahlungsG). War der Arbeitnehmer also noch keine sechs Wochen lang krank, bevor er gekündigt wurde, dann hat er noch bis zum Ablauf dieses Zeitraums Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Fristen bei der Kündigung durch Krankheit

Bei der Kündigung muss der Arbeitgeber sich an die in § 622 BGB geregelten Fristen halten. Nach zwei Jahren, in denen das Arbeitsverhältnis bestand, beträgt die Frist zur Kündigung einen Monat. Je länger das Arbeitsverhältnis bestand, desto länger wird auch die Frist. Die maximale Kündigungsfrist beträgt sieben Monate, nämlich dann, wenn das Arbeitsverhältnis schon länger als zwanzig Jahre besteht.

Fazit

Entgegen der landläufigen Meinung kann eine Kündigung sowohl während, als auch wegen einer Krankheit ausgesprochen werden. Eine Kündigung wegen Krankheit unterliegt strengen Voraussetzungen, die zum Wirksamwerden der Kündigung erfüllt und beweisbar sein müssen. Bestehen Zweifel an der Wirksamkeit, kann sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage wehren. Aufgrund der hohen Anforderungen an eine Kündigung wegen Krankheit, hat man damit vor Gericht gute Aussichten auf Erfolg. Wenn Sie unsicher sind, lohnt es sich also in jedem Fall, einen Experten um Rat zu fragen!

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