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Bußgeldbescheid

Fristen bei einem Bußgeldbescheid – Was sind die Fakten?

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Fristen bei einem Bußgeldbescheid – Der Bußgeldbescheid ist sicherlich bei jedem von uns schon einmal im Briefkasten gelandet. Es gibt jedoch einige Fristen, die sowohl von der Behörde, als auch von den Betroffenen eingehalten werden müssen. Alle wichtigen Informationen zu den Fristen geben wir Ihnen in unserem Ratgeber!

Was ist eine Frist und warum ist es wichtig, diese einzuhalten?

Erst einmal muss geklärt werden, was überhaupt eine Frist ist. Sie ist eine festgelegte Zeitspanne, in der eine bestimmte Handlung erfolgreich abgeschlossen werden soll. Die Frist endet immer mit einem festgelegten Termin. Sie wird immer durch einen richterlichen Beschluss, durch einen Vertrag oder kraft Gesetzes bestimmt, ist in jedem Bereich des deutschen Rechts vorhanden und kann unterschiedlich gestaltet sein.

Wird die Frist nicht eingehalten, spricht man von der sogenannten Verfristung.

Welche Fristen gibt es bei einem Bußgeldbescheid?

Bei einem Bußgeldbescheid sind selbstverständlich auch verschiedene Fristen einzuhalten. Es gibt hier zum einen die Verjährungsfrist und zum anderen die Widerspruchsfrist.

Als erstes etwas zum Thema Verjährungsfrist:

Diese Frist beträgt drei Monate. Das bedeutet, dass nach Ablauf der dreimonatigen Frist eine Verjährung der Angelegenheit eintritt und das wiederum hat zur Folge, dass weder Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt, noch der Bußgeldbescheid angefochten werden kann.

Allerdings kann die Verjährungsfrist unterbrochen werden. Und zwar durch die sogenannte Anhörung. Diese kann in unterschiedlichen Formen vorgenommen werden.

Bei Vergehen im Straßenverkehr, wie beispielsweise bei zu schnellem Fahren oder Fahren unter Alkoholeinfluss, stellt das Herauswinken und die Aufforderung sich zur Sache zu äußern schon die erste Anhörung dar. Werden Sie nicht aus dem Verkehr gewinkt und direkt vor Ort befragt, so wird Ihnen ein Anhörungsbogen per Post zugestellt. Hier stellt genau dieser die erste Anhörung dar.

Es ist jedoch egal, in welcher Form die erste Anhörung beim Bußgeldbescheid vollzogen wird. Die Frist zur Verjährung kann nur ein einziges Mal unterbrochen werden. Das heißt, dass der Bußgeldbescheid nach spätestens drei Monaten nach der Anhörung beim Betroffenen eingetroffen sein muss. Ist dies nicht der Fall, so ist der Sachverhalt verjährt. Die Folge dieser Verjährung ist, dass der Sachverhalt nicht weiterverfolgt wird und der Betroffene das Bußgeld nicht bezahlen muss.

Unberührt von der Verjährungsfrist gibt es zusätzlich auch die Widerspruchsfrist beim Bußgeldbescheid.

Im Zeitraum dieser Frist haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Dies geschieht durch eine Mitteilung an die zuständige Verwaltungsbehörde. Diese Widerspruchsfrist muss schon im Bußgeldbescheid festgelegt und benannt werden. Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bußgeldbescheid dem Betroffenen zugestellt wurde, beträgt die Frist zwei Wochen. Zugestellt wurde der Brief, wenn er per Einschreiben samt Empfangsbestätigung verschickt wurde. Wird allerdings nur per Post versendet, so wird die Zustellung auf den dritten Tag nach dem auf dem Schreiben genannten Datum festgelegt (z. B. wenn das Schreiben an einem 17. erstellt wurde, gilt es am 20. als zugestellt). Wird die Frist nicht eingehalten oder in dieser Zeit überhaupt kein Widerspruch eingelegt, so wird der Bußgeldbescheid wirksam und das Bußgeld ist zu zahlen.

Frist im Urlaub abgelaufen – und nun?

Jedoch kann es passieren, dass Ihnen der Bußgeldbescheid zugestellt wird, während Sie gerade im Urlaub sind. Sie kommen wieder und sehen, dass die Frist zum Widerspruch abgelaufen ist. Doch was nun?

Dadurch, dass der Bußgeldbescheid per Einschrieben mit Zustellungsurkunde oder per Post zugestellt wird, sieht niemand, dass Sie im Urlaub waren. Verstreicht die Frist also in so einem Fall, haben Sie allerdings die Möglichkeit, die Frist erneut zum Laufen zu bringen. Für diesen Fall gibt es den sogenannten Wiedereinsetzungsantrag. Dieser stellt das Verfahren auf den vorherigen Stand. Diese Wiedereinsetzung wird aber nur genehmigt, wenn man die Tatsache, dass man im Urlaub war, mit den entsprechenden Reiseunterlagen oder ähnlichen Beweismitteln nachweisen kann.

Was ist die Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist?

Doch was genau ist dieser Wiedereinsetzungsantrag und bis wann muss dieser gestellt werden?

Der Antrag auf Wiedereinsetzung kann nicht unendlich lange gestellt werden. Er muss innerhalb einer Frist von einer Woche zugestellt werden. In dem Zeitpunkt, in welchem der Ursprung für die Fristversäumnis wegfällt (beispielsweise die Abwesenheit aufgrund des Urlaubs), beginnt die Frist zu laufen. Der Wiedereinsetzungsantrag ist bei der zuständigen Behörde zu stellen. Außerdem müssen alle Tatsachen angegeben werden, welche das Versäumen der Frist begründen und die gleichzeitig das Einhalten der einwöchigen Frist zur Wiedereinsetzung begründen. Bei der Abwesenheit durch eine Urlaubsreise sind das also die genauen Reisedaten und so weiter. Des Weiteren sind diese Tatsachen durch beispielsweise Flugticket, Fahrscheine, Hotelbuchungen und weitere Unterlagen glaubhaft zu machen.

Allerdings ist der Vorgang der Glaubhaftmachung der Tatsachen nicht wie der Wiedereinsetzungsantrag an eine Frist gebunden, sondern es ist möglich, dies auch im Laufe des Wiedereinsetzungsverfahren nachzuholen. Das verpasste Rechtsmittel ist parallel zum Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nachzuholen. Nun entscheidet die Behörde, ob der Antrag genehmigt wird oder nicht. Im Falle der Stattgabe seitens der Verwaltungsbehörde, wird der Einspruch als fristgerecht eingelegt angesehen. Wird der Antrag aber abgelehnt und ist der Betroffene mit dieser Entscheidung der Behörde nicht einverstanden, so hat er die Möglichkeit, innerhalb einer zweiwöchigen Frist nach Empfang der Ablehnung der Wiedereinsetzung Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. Nun entscheidet das Amtsgericht über die Angelegenheit.

Fazit

Es ist also einiges zu beachten, um sich fristgerecht gegen einen Bußgeldbescheid zu wehren beziehungsweise um einen Bußgeldbescheid fristgerecht zuzustellen. Seien Sie also immer bedacht, diese Fristen einzuhalten, um nicht zum Beispiel einen gerechtfertigten Widerspruch zu verpassen.

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