Startseite » Arbeitsrecht » Ist eine Kündigung des Arbeitsvertrages per Email gültig?
Arbeitsrecht

Ist eine Kündigung des Arbeitsvertrages per Email gültig?

© PhotoSG / Fotolia

Kündigung per Email – In der heutigen Zeit gehört das Schreiben von Briefen längst bei vielen Leuten der Vergangenheit an. Ein Blick ins eigene Email-Postfach ersetzt heutzutage den Gang zur Post und Absprachen werden über verschiedenste Social Media Accounts erledigt. Das ist ja auch der bequemste Weg. Aber was von vielen Anwendern der modernen Kommunikation übersehen wird, ist, dass für einen Großteil von Rechtsgeschäften, also beispielsweise für die Kündigung verschiedenster Verträge, auch heute noch die Schriftform unabkömmlich ist. Ist es also überhaupt möglich, dass man per Email gekündigt wird oder selber kündigt? Und was genau bedeutet eigentlich Schriftform? Wir klären Sie auf!

Darf man per Email gekündigt werden?

Eine Kündigung, die mit Hilfe des Computers per Email verschickt wird, kann mittels bestimmter Programme digital unterzeichnet, das bedeutet mit einer elektronischen Unterschrift ausgestattet, werden. Jedoch entspricht eine solche anerkannte digitale Unterschrift nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform aus § 126 BGB, sondern nur der elektrischen Form aus § 126 a BGB. Die digitale Unterzeichnung in einer Email genügt also zwar, um die Voraussetzungen der elektronischen Form zu erfüllen. Beispielsweise bei Kündigung  eines Arbeitsvertrages ist die elektronische Form jedoch gesetzlich ausgeschlossen. Dies ist in § 623 BGB geregelt.

Doch wieso reicht eine Email nicht aus, um ein Arbeitsvertrag zu kündigen?

Die Email bringt folglich bei einer Kündigung keine Erleichterung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die beiden Vertragsparteien müssen also den „herkömmlichen Weg“ wählen, auch wenn dies heutzutage altmodisch vorkommen mag. Doch noch will es das Gesetz so. Die Anforderung der Schriftform für solch bedeutsamen Entscheidungen haben aber auch sehr gute Gründe. Hiermit will der Gesetzgeber die Parteien vor unüberlegten und vorschnellen Handlungen beschützen. Er will außerdem möglichst präzise Nachweise, das heißt mehr Rechtsklarheit, schaffen.

 

Was genau heißt: Kündigung bedarf einer Schriftform?

Seit dem Jahr 2000 ist in § 623 BGB geregelt, wie eine Kündigung ausgesprochen werden muss, um gültig zu sein. Und zwar sagt das Gesetz folgendes: „Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“ Die Vorschrift scheint auf den ersten Blick leicht realisierbar zu sein, allerdings bereitet sie in der Praxis oftmals Probleme, denn häufig werden Kündigungen einfach mündlich ausgesprochen. Das führt selbstverständlich zur Unwirksamkeit. Auch werden Kündigungen immer wieder per Email oder SMS ausgesprochen, und das trotz des klaren Wortlautes in § 623 BGB. Diese sind, wie oben bereits festgestellt, unwirksam. Auch Kündigungen per Fax sind nicht zulässig und nichtig, da ein Fax im Prinzip nur eine Kopie der eigentlichen Kündigung darstellt und die unverzichtbare Originalunterschrift fehlt, die für die Schriftform erforderlich ist. Wenn man einen Arbeitsvertrag kündigen will, muss diese Kündigung also immer schriftlich verfasst werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Schriftform nur eingehalten wurde, wenn ein handschriftlich oder maschinell verfasstes Dokument im Original von der Person unterzeichnet ist, welche zu der Kündigung ermächtigt ist.

Wird die Schriftform missachtet und per Email etc. gekündigt, so ist die Kündigung nicht rechtskräftig.

Fazit

Das Kündigen des Arbeitsvertrages ist also per Email nicht rechtswirksam, sondern ist weiterhin NUR in Schriftform wirksam, egal was im Arbeitsvertrag geregelt ist. Das ist vom Gesetzgeber bewusst so festgeschrieben. Daran müssen sich sowohl Arbeitgeber also auch Arbeitnehmer halten. Bei der Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages gilt im Übrigen genau das selbe. Bei Befristungen verlangt das Gesetz konsequenterweise auch die Einhaltung der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Eine Vorschrift im Vertrag ist rechtlich überflüssig, jedoch kann sie im Zweifel zur Klarstellung behilflich sein. Stellen Sie also immer sicher, dass die Kündigung tatsächlich und beweisbar zugeht. Fragen Sie hierfür im Vorfeld lieber einen Anwalt. Es ist nämlich unangenehm, wenn die formalen Fehler erst nach einer Kündigungsschutzklage vor Gericht ans Licht kommen.

4.3/5 - (29 votes)

Über den Autor

EXPERTEHILFT

Sie haben ein Rechtsproblem? Schildern Sie uns mit nur wenigen Klicks schnell und einfach Ihr Rechtsproblem. Anschließend prüfen unsere Experten Ihren Sachverhalt und melden sich zeitnah bei Ihnen. Sie gehen keinerlei Verpflichtungen ein, keine verstecken Kosten. Dieser Service ist für Sie kostenfrei.

2 Kommentare

Kommentar schreiben

Rechtsgebiete

Video des Tages

Rechtschutzversicherung jetzt Angebot anfragen

ARAG 300x200 - Ist eine Kündigung des Arbeitsvertrages per Email gültig?

Send this to a friend