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Gewährleistung – was ist das? Rechtsgrundlagen und Ausgestaltung

Gewährleistung und Garantie

Im Volksmund wird unter diesen Begriffen meist ein und dasselbe verstanden: Ein Rückgabe- , bzw. Nachbesserungsversprechen von Seiten des Leistungserbringers eines Vertrages, beispielsweise der Verkäufer. Tatsächlich haben beide Konstrukte ähnliche juristische Folgen, wenn der Leistungsempfänger, also beispielsweise der Käufer im Recht ist. Die Unterschiede werden im Folgenden dargelegt.

  1. Garantie

Die Garantie ist in der Regel ein freiwilliges Zugeständnis des verfügenden Vertragspartners, beim Kaufvertrag wäre das der Verkäufer, über eine bestimmte Funktion, Beschaffenheit, oder sonstige Eigenschaften des Vertragsgegenstandes. Wenn diese zugestandene Eigenschaft nicht wie vereinbart vorhanden ist, hat der Vertragspartner also die Möglichkeit den entsprechend zugedachten Ersatz entgegenzunehmen, meist handelt es sich hierbei um ein fehlerfreien Vertragsgegenstand, des gleichen Art.

  1. Gewährleistung

Das Gewähren einer nachträglichen, oder zusätzlichen Leistung ist entsprechend des Wortlautes „Gewährleistung“ der Kernbestandteil des gleichnamigen Rechtskonstruktes.

Im Gegensatz zur Garantie ist die Grundlage hier nicht freiwillig, sondern zivilrechtlich vorgeschrieben. Wenn ein Vertragspartner die vereinbarte Leistung nur mangelhaft, das heißt zuwider des geschlossenen Vertrages erbringt, dann hat der andere Vertragspartner das Recht Nacherfüllung, eventuell sogar Schadenersatz, zu fordern. Sowohl bei der Garantie, als auch bei der Gewährleistung, hat der Leistungsempfänger bei Eigenverschulden der entsprechenden Mängel keinerlei Rechtsansprüche.

Die Art der Leistung richtet sich nach der Art des Vertrages

Dieser zivilrechtliche Leitsatz findet auch auf Gewährleistungsansprüche Anwendung. So bezieht sich ein Gewährleistungsanspruch aus einem Kaufvertrag auf die Kaufsache, bei einem Mietvertrag geht es um das Mietobjekt als Ganzes und der Werkvertrag gewährleistet ein mangelfreies Werk, beispielsweise in Form eines Gemäldes, oder Buches. Generell lässt sich festhalten, dass der Vertragsgegenstand immer so zur Verfügung zu stellen ist, wie es in Einvernehmen vereinbart wurde.

Rechtsgrundlagen und Normzweck

Die im Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen einschlägigen Normen sind zum wesentlichen Teil bei den Vorschriften zur Haftung bei bzw. Nachbesserung von Sach- und Rechtsmängeln zu verorten. Der passende Gesetzestext ist in Deutschland das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und auf europäischer Ebene die Verbrauchsgüterkauf- Richtlinie der europäischen Union. Der Begriff der Verbrauchsgüter kann nach herrschender Ansicht grundsätzlich als Synonym für bewegliche Sachen verwendet werden. Der ursprüngliche Gedanke hinter der Gewährleistung ist der Schutz des gutgläubigen Vertragspartners, welcher sich dafür entscheidet die Leistung von seinem Gegenüber zu empfangen. Oftmals hat dieser im alltäglichen Leben nicht die Möglichkeit die Leistung, also meist den Vertragsgegenstand, vor deren Erbringung umfassend zu überprüfen, beispielsweise ist es meist nicht möglich eine Spielkonsole vor dem Kauf umfassend auf alle versprochenen Eigenschaften zu testen. Deshalb hat der Gesetzgeber mit der Gewährleistung die Möglichkeit geschaffen, den Leistenden, welcher seinen Vertragsbestandteil mangelhaft erfüllt hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses noch rückwirkend in die Pflicht zu nehmen. Im Bezug auf den Kaufvertrag dient die Gewährleistung also dem Käuferschutz.

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