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Was ist eine Meinung – und ist jede Meinung schützenswert?
„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern (…).“ So lautet die Definition der Meinungsfreiheit, nach Artikel 5, Absatz 1, Satz 1, Grundgesetz. Allerdings ist man nach dem Lesen dieser Passage im Grunde genommen so schlau wie zuvor. Der Kern einer Meinungsäußerung, nämlich die Meinung als Solche wird nicht genauer beleuchtet, weshalb dieser Artikel sich der Aufgabe annimmt ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen.
Meinungsäußerung vs. Tatsachenbehauptung
Eine gängige juristische Methode zur Bestimmung der Bedeutung eines Begriffes ist die Abgrenzung gegenüber dessen Gegenteil. In Bezug auf die Meinungsäußerung gilt es also, Letztere von einer Tatsachenbehauptung abzugrenzen. Die Tatsachenbehauptung zeichnet sich durch das Behaupten einer Tatsache aus, soweit so gut. Letztendlich bedeutet dies, dass eine nicht zwangsläufig bewiesene Behauptung so dargestellt wird, als handle es sich um reine Fakten, um reine Tatsachen. Zur Veranschaulichung lassen sich zahlreiche Beispiele finden, etwa „Alle Frösche sind rosa“, „Menschen haben zwei Beine“, auch Beispiele aus der Geschichte lassen sich finden, „Alle Sinti und Roma sind Diebe“, „Die Juden haben die Brunnen vergiftet“. Ob die Tatsachenbehauptung der Wahrheit entspricht, oder nicht, ist zunächst unerheblich. Eine Meinungsäußerung hingegen stützt sich zwar unter Umständen auf Tatsachen, oder Tatsachenbehauptungen, grenzt sich aber durch ihr Wesen deutlich von einer solchen ab, sie bleibt ein Werturteil. Eine Meinungsäußerung bringt stets zum Ausdruck, dass die Äußerung nur auf persönlichem Ermessen beruht, klassischerweise durch den Zusatz „meiner Meinung nach…“. Es zeigt sich jedoch die bestehende Schwierigkeit, die erörterten Begriffe zu unterscheiden, weshalb die Grenzen in der Realität oft verschwimmen und schwer zu ziehen sind.
Schranken der Meinungsäußerung
Das Recht auf freie Meinungsäußerung, nach Artikel 5, Absatz 1, Satz 1, Grundgesetz, schützt jedoch nicht alle Meinungsäußerungen, der Schutzbereich erschöpft sich in den sogenannten Schranken. Gemäß Artikel 5, Absatz 2 Grundgesetz stellen diese Schranken die Vorschriften der allgemeinen Gesetze, die Bestimmungen zum Schutze der Jugend (z.B. Jugendschutzgesetz) und das Recht der persönlichen Ehre dar. Unter den Vorschriften der allgemeinen Gesetze fällt unter anderem der Straftatbestand der Volksverhetzung, nach §130 StGB, die Bestimmungen zum Schutze der Jugend schließen besonders Meinungsäußerungen mit „empfindlichen Inhalten“, wie Pornografie, oder Verherrlichung von Gewalt und Drogen aus, vgl. Liste jugendgefährdender Medien nach §18 JuSchG. Das Recht der persönlichen Ehre ist unter anderem im Straftatbestand der Beleidigung, nach §185 ff. StGB konkretisiert.
Verhältnismäßigkeit der Beschränkung
Grundsätzliche darf eine Beschränkung der Grundrechte nur verhältnismäßig erfolgen. Es gilt zu prüfen, ob der Eingriff, also die Beschränkung einen legitimen Zweck erfüllt, oder fördert. Ein solcher Zweck kann beispielsweise im Bewahren der öffentlichen Ordnung liegen. Außerdem muss die konkrete Form der Beschränkung, also etwa der Freiheitsentzug, durch den Verstoß gegen einen Straftatbestand, geeignet sein diesen Zweck zu fördern. Des Weiteren ist es notwendig, dass mildeste Mittel zur Erreichung des Zweckes gewählt wird, also beispielsweise gewährleistet wird, dass die Strafe sich nur auf den Täter beschränkt und nicht auch unbescholtene Bürger betroffen sind. Zuletzt findet eine Interessenabwägung im Rahmen der sogenannten Angemessenheit der Beschränkung statt. Überwiegen die Interessen, welche mit dem Zweck der Beschränkung verfolgt werden den Grundrechtsschutz des Individuums? Nur wenn auch diese Abwägung mit ja beantwortet werden kann, ist die Beschränkung eines Grundrechts gerechtfertigt.
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