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Allgemein Vertragsrecht

Wie funktioniert eigentlich ein Vertrag?

Verträge kennt jeder und macht auch jeder. Beim Einkauf im Supermarkt, beim Kauf des langersehnten Eigenheimes, oder mit dem Arbeitgeber. Verträge sind Kernbestandteil der modernen Zivilgesellschaft, wenn nicht sogar des menschlichen Zusammenlebens. Aber wie genau läuft so ein Vertragsschluss eigentlich ab? Sicher, eine grobe Vorstellung hat man, der eine gibt eben das Geld, der andere das Gemüse, das Auto, oder den Fernseher. Ganz so einfach ist es leider nicht, deshalb hiermit ein Versuch die „juristische Magie“ hinter dem Vertrag verständlich zu machen.

Grundsatz der Vertragsfreiheit

Die in Artikel 2 Absatz 1, Grundgesetz (GG) normierte Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit, ist auch auf Verträge jeglicher Art anzuwenden. Verträge darf grundsätzlich jede geschäftsfähige Person abschließen. Auch der Vertragsgegenstand, also beispielsweise die Paprika im Supermarkt, darf frei gewählt werden.

Das Rezept für einen rechtsgültigen Vertrag

Ähnlich der bekannten Anleitung zum Kuchenbacken, backe backe Kuchen, müssen auch bei einem Vertrag einige „Zutaten“ enthalten sein, um ihn rechtlich wirksam zu machen. In der Fachsprache werden diese auch als essentielle Vertragsbestandteile, oder essentialia negotii bezeichnet.

  • Vertragsparteien

Wie bereits erwähnt darf grundsätzlich jeder, der geschäftsfähig ist, einen Vertrag abschließen. Wer nicht geschäftsfähig und somit vom Vertragsschluss ausgenommen ist steht in §104 des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Jede Vertragspartei darf sich ihr Gegenüber, wieder im Rahmen der Geschäftsfähigkeit, frei aussuchen. Beispiele sind Käufer und Verkäufer, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Mieter und Vermieter.

  • Vertragsgegenstand

Über was der Vertrag abgeschlossen wird ist ebenfalls die Sache der Beteiligten, der Vertragspartner, solange sie nicht gegen ein gesetzliches Verbot, gemäß §134 BGB, oder die guten Sitten, gemäß §138 BGB verstoßen. Beim Kaufvertrag ist der Vertragsgegenstand die Kaufsache, also beispielsweise der neue Flachbildfernseher den man im Elektrofachgeschäft erwirbt. Beim Arbeitsvertrag geht es um das Arbeitsverhältnis, in das sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch den Vertrag begeben. Der Mietvertrag hat das Mietobjekt, also eine Wohnung, eine Garage, ein Haus, o.ä. zum Gegenstand.

  • Leistung

Eine Partei verpflichtet sich eine vertragsspezifische Leistung zu erbringen, also beispielsweise den Flachbildfernseher zu liefern.

  • Gegenleistung

Die andere Partei verpflichtet sich dementsprechend eine Gegenleistung zu erbringen, beispielsweise den Kaufpreis des Flachbildfernsehers an dessen Verkäufer zu entrichten.

Das eigentliche Entstehen des Vertrages

Damit ein Vertrag letztendlich wirksam zu Stande kommt muss eine Vertragspartei ein Angebot machen, welches die andere Vertragspartei dann annimmt. Angebot und Annahme müssen in Bezug aufeinander abgegeben werden, also auf identische Vertragsbestandteile abzielen. Weder Angebot, noch Annahme müssen ausdrücklich genannt werden, viel mehr genügt eine konkludente Ausdrucksweise. Das bedeutet nichts anderes, als das der Wille einen Vertrag abzuschließen von beiden Seiten so formuliert wird, dass ihn die Gegenseite unter normalen Umständen als solchen erkennen kann. Hierzu ein weiteres Beispiel. Beim Verkauf von Wurst und Käse auf dem Wochenmarkt ist es logischerweise nicht notwendig, dass der Verkäufer erst sagt „Ich biete ihnen diesen Camembert zum Verkauf an“ worauf der Käufer auch nicht antworten muss „Ich nehme ihr Angebot an und kaufe den Camembert“. Es reicht, dass die Person hinter der Theke den Käse herausgibt und die Person vor der Theke das Geld bezahlt, ansonsten wären wahrscheinlich die meisten Geschäfte dieser Art rechtswidrig.

Warum denn so kompliziert?

Die genauen Zuordnungen und Benennungen der einzelnen Phasen eines Vertragsabschlusses und des Vertragsinhaltes tragen dazu bei, dass bei Verletzung des Vertrages genau nachgewiesen werden kann welche Partei zu welchem Zeitpunkt was falsch gemacht hat und zum Beispiel Haftungsfragen eindeutig geklärt werden können, mit einer konkreten Rechtsgrundlage.

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