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Freizügigkeit im Garten – das müssen Sie beachten

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Trautes Heim – Glück allein. Wer sich stolzer Besitzer eines Eigenheims nennen kann, genießt in Bezug auf die Gestaltung seines Wohnens die bei weitem größten Freiheiten. Kein Vermieter, kein Mietvertrag, der einem irgendwelche Vorschriften macht! Da kann man durchaus geneigt sein, seine Freiheit auch in Nacktheit auszuleben. Man darf sich ja wohl im eigenen Garten nackt Sonnen dürfen – oder? Wir klären über die rechtlichen Hintergründe auf!

Grundsatz: Allgemeine Handlungsfreiheit

Grundsätzlich gilt in den eigenen vier Wänden und im eigenen Garten – wie auch sonst überall im Leben – zunächst die Allgemeine Handlungsfreiheit. Diese grundrechtlich in Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verankerte Freiheit gibt einem Jeden das Recht, sich frei zu verhalten und zu entfalten – allerdings in dem Rahmen, den das Gesetz oder andere Regeln gebietet.

Nacktheit in den eigenen vier Wänden?

In der Regel gestaltet sich das nackte Aufhalten in den eigenen vier Wänden des Eigenheims, aber auch der Wohnung, als unproblematisch. Hier dienen die Raumwände aller Regel als geeigneter und hinreichender Sichtschutz, um grundsätzlich nicht in die Rechte Dritter einzugreifen.

Nacktheit im Garten?

Problematischer wird es allerdings, wenn man auch im Garten auf die Kleidung verzichtet. Grundsätzlich ist dies auch zunächst zulässig, ein Verbot, dass die Nacktheit aus dem Garten von vornherein verbannen soll, gibt es freilich nicht.

Allerdings können sich die Nachbarn bei zu viel nackter Haut in einem gut einsehbaren Garten gestört fühlen. Dabei riskiert die ihre Freizügigkeit auslebende Person ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß §118 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) – nämlich der „Belästigung der Allgemeinheit“.

Grundsätzlich erlaubt ist übrigens auch das nackte Sonnenbaden im Garten einer Mietwohnung, so das Amtsgericht Merzig (Az. 23 C 1282/04). Einen etwaigen Kündigungsgrund stellt dies freilich nicht dar, weil der Hausfrieden durch die Nacktheit allein zunächst nicht gestört wird.

Festzuhalten ist allerdings, dass dies stark einzelfallabhängig ist und die Auslegung des §118 OWiG von Gericht zu Gericht variieren kann.

Wer sich nackt im Garten zeigt, braucht nicht meckern!

Übrigens: Wer sich freizügig im Garten der Öffentlichkeit preisgibt, braucht sich nicht wundern, dass dies auch neugierige Blicke der Nachbarn auf sich zieht. Allerdings ist die Grenze dann erreicht, wenn die nackte Person gezielt in ein Fenster hineinsieht – streng nach dem Motto: „Sieh mal, ich bin nackt!“. Hier kann auf Unterlassung geklagt werden, was bei einem Fall vor dem Oberlandesgericht München erfolgreich durchgeführt wurde (Az. 32 Wx 65/05).

Nacktheit auf dem Balkon?

Wie auch im Garten ist die Nacktheit auf dem Balkon zunächst nicht unzulässig. Sollte der Balkon allerdings zu gut einsehbar sein oder sollten etwaig gegenüberliegende Fenster eine direkte Sicht auf den Balkon bieten, riskiert man auch hier eine Ordnungswidrigkeit wegen allgemeiner Belästigung – einschließlich Bußgeld.

Mieter haben allerdings in aller Regel das Recht, einen Sichtschutz auf dem Balkon zu errichten, um neugierige Blicke abzuwehren. Dieser Sichtschutz ist regelmäßig erlaubt, wenn er optisch in Einklang mit dem Stil des Hauses steht, so das Amtsgericht Neubrandenburg (Az. 6 C 162/06).

Achtung: Nicht zu weit treiben!

In einen juristisch gefährlichen Bereich gelangt man vor allem dann, wenn man – allein oder mit einem Partner – Handlungen tätigt, die über das bloße Nacktsein und alltägliche profane Dinge hinausgehen.

Hierbei geht nämlich der mögliche Rechtsbruch über die Ordnungswidrigkeit der Belästigung der Allgemeinheit hinaus – unter Umständen macht man sich der Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß §183a des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar.

Während es eigentlich bereits der allgemeine Anstand gebieten sollte, von intimen Stunden im einsehbaren Garten Abstand zu nehmen, war die Rechtsprechung mehrfach mit Fällen von Schäferstündchen auf dem Balkon konfrontiert. In einem Fall vor dem Amtsgericht Bonn (Az. 8 C 209/05) vergnügte sich ein Paar auf dem Balkon eines Miethauses – und bekam daraufhin eine Kündigung vom Vermieter. Zu Recht, stellte das AG Bonn fest.

Grundsätzlich gilt hierbei natürlich die Redewendung „Wo kein Kläger, da kein Richter“ – darauf ankommen lassen sollte man es jedoch nicht.

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