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Die Geschäftsführerhaftung – die wichtigsten Eckpunkte!

Mit großer Macht kommt auch große Verantwortung, dieses Zitat aus einem bekannten Hollywood- Streifen betrifft nicht nur Superhelden, sondern auch die Geschäftsführung von Gesellschaften. Die umfassenden Handlungsbefugnisse der Geschäftsführer müssen demnach entsprechend ausgeglichen werden. Damit wäre der Bogen zum Thema dieses Artikels geschlagen, es geht um die Geschäftsführerhaftung.

Haben alle Gesellschaften eine Geschäftsführung?

Da jede Gesellschaft Geschäfte tätigen muss, ist stets festzulegen wer diese führen darf und wer nicht. Die meisten Gesellschaften treffen ihre Entscheidungen durch Gesellschafterversammlungen, entsprechend der hier getroffenen Beschlüsse darf grundsätzlich jeder Gesellschafter Geschäfte im Namen der Gesellschaft tätigen. Dieses Prinzip nennt man Einzelvertretungsbefugnis. Die Geschäftsführung als eigenständiges Organ erlangt besonders bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Bedeutung. Hier wird von den Gesellschaftern bestimmt wer das alleinige Recht hat für die Gesellschaft zu handeln.

Geschäftsführung und Vertretung?

Die so bestimmte Geschäftsführung beschränkt sich allerdings auf das Innenverhältnis, das heißt der oder die ernannten Geschäftsführer müssen sich nur vor den Gesellschaftern verantworten, in Geschäfte volvierte Dritte sind außen vor, schließlich kann im Sinne der Verkehrssitte, nicht verlangt werden, dass sich jeder Geschäftspartner im Vorfeld umfassend über die gesellschaftsinternen Strukturen informiert um mit dem Befugten Geschäftsführer zu handeln. Vielmehr kann ein Dritter sich auch die, im Handelsregister publizierten Informationen verlassen. Die Vertretung allerding erlangt auch im sogenannten Außenverhältnis, das heißt in der Beziehung zu Dritten, Bedeutung. Hier muss sich der, außerhalb der Gesellschaft stehende Partner vergewissern, dass jeweils der Berechtigte die Unterschrift setzt, oder ähnlicher Formalia annimmt. Die Vertretung und die Geschäftsführung sind strikt voneinander zu trennen.

Haftungsregime für die Geschäftsführung

Wie bereits erwähnt muss sich die Geschäftsführung vor der Gesellschaft verantworten. Wenn der Geschäftsführer also beim Tätigen eines Handelsgeschäftes, die ihm zugewiesenen Befugnisse überschreitet und dem Partner daraus ein Schaden entsteht muss zunächst die Gesellschaft mit ihrem Vermögen dafür aufkommen. Im nächsten Schritt kann dann der Geschäftsführer, von der Gesellschaft in die Pflicht genommen werden, stets im Verhältnis zum verursachten Schaden. Als Grundlage für die Befugnisse eines Geschäftsführers gilt die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“, nach dem Handelsgesetzbuch (HGB). Wenn diese außer Acht gelassen wird, verhält sich der Geschäftsführer widerrechtlich Da Begriff recht vage und undefiniert ist empfiehlt es sich die genauen Kompetenzen des Geschäftsführers in einem Vertrag festzuhalten, auch damit Haftungsfragen in beschriebenen Fällen nicht unbeantwortet bleiben. Wenn der Geschäftsführer nach Insolvenzeintritt der Gesellschaft Zahlung zu verantworten hat, so muss er für diese ebenfalls einstehen. Es sei denn, diese sind mit dem oben aufgeführten Sorgfaltsgrundsatz zu verantworten.

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