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Darf man sein Auto auf dem eigenen Grundstück waschen?

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Auto auf eigenem Grundstück waschen – Den meisten Deutschen ist das eigene Auto ein wohl behüteter Schatz. Egal ob das vom Munde abgesparte Sportcoupé oder der kultig halb durchgerostete Golf – wer sein Auto liebt, will es auch glänzen sehen. Doch die Fahrt zur Waschanlage kann lästig und teuer werden. Da liegt die Versuchung nahe, den eigenen Wagen händisch auf eigene Faust zu waschen. Doch ist das im Freien eigentlich erlaubt? Dieser Ratgeber klärt Sie auf!

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zum privaten Autowaschen gibt es freilich nicht. Grundsätzlich ist dies nicht explizit verboten. Allerdings gibt es klare rechtliche Vorschriften zu Umwelt- und Gewässerschutz, welche auch Waschen des eigenen Kraftfahrzeuges betreffen. Hierbei muss zunächst zwischen einer Autowäsche auf einem Privatgrundstück und auf einer Straße unterschieden werden.

Das Auto auf dem eigenen Grundstück waschen?

Die Antwort auf die Frage, ob die umweltschutzrechtlichen Regelungen eine Autowäsche auf dem Grundstück des Eigenheims zulassen, ist ernüchternd: die Rechtmäßigkeit, das eigene Auto auf dem eigenen Grundstück zu waschen, ist vom Einzelfall abhängig, allerdings verschwindend gering. So heißt es im Wasserhaushaltsgesetz, dem WHG, dass für das Einbringen und die Einleitung von Stoffen in das Grundwasser zwingend eine Erlaubnis erforderlich ist. Anders herum gesagt: Grundsätzlich ist das Einbringen von Stoffen in das Grundwasser nicht erlaubt (§48 Absatz 1 Satz 1 WHG). Darüber hinaus stellt das WHG Sorgfaltspflichten aus, welche jeden dazu anhalten, von potenziell grundwasserschädlichen Handlungen abzusehen.

Bei der Autowäsche ist faktisch nicht auszuschließen, dass Stoffe in das Grundwasser sickern. Neben etwaig gebrauchten umweltbelastenden Putz- und Reinigungsmitteln können auch andere Stoffe das Wasser verunreinigen: selbst bei einer Wäsche mit klarem Wasser können Treib- und Schmierstoffe vom Fahrzeug abgespült werden.

In §48 Absatz I Satz 1 WHG ist das „Einleiten“ ein tatbestandliches Erfordernis. Dieses ist dann einschlägig, wenn über den Boden eine hinreichende Verbindung zum Grundwasser vorliegt, welche das Sickern der Stoffe in die unteren Schichten hinab ermöglicht. Bei Fahrzeugwäschen auf dem zumeist unbefestigten Grund ist eine solche Verbindung in aller Regel gegeben. Somit ist gemäß §8 Absatz I in Verbindung mit §9 Absatz I Nr. 4 WHG die Autowäsche zwar erlaubnispflichtig, allerdings nicht erlaubnisfähig. Eine etwaige Genehmigung wird nur dann erteilt, wenn durch eine entsprechende Bodenbefestigung hinreichend gewährleistet ist, dass keine Schadstoffe in das Grundwasser gelangen.

Was ist bei einer Autoreinigung auf der Straße zu beachten?

Der für das Waschen auf dem privaten Gelände einschlägige umweltrechtliche Paragraph 48 gilt freilich nicht für die Autoreinigung auf der Straße, da hierbei ein befestigter Untergrund vorliegt.

Im Allgemeinen werden Straßen jedoch für den Verkehr und nicht zum Zwecke von Autowaschplätzen eingerichtet. Es handelt sich um eine sogenannte Sondernutzung der Straße. Ob diese Sondernutzung rechtlich gestattet ist oder eine Zweckentfremdung der Straßen darstellt, ist durch die Gemeinden geregelt.

Es empfiehlt sich daher stets vorab eine Anfrage bei der Gemeinde zu stellen und sich über die örtlichen Begebenheiten zu informieren.

Im Zweifel drohen zum Teil (gerade in wiederholten Fällen) empfindliche Ordnungs- und Bußgelder. Ein Verstoß gegen den Umwelt- und Gewässerschutz ist nach aktueller Rechtslage kein Kavaliersdelikt. Zusammenfassend sollten Sie daher stets die Zeit und Kosten einer Reinigung in der Autowaschanlage in Kauf nehmen, statt in einen langwierigen und teuren Ärger mit den Behörden zu geraten.

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